Liebe Community: Was denkt ihr zu diesem hypothetischen Fall:
Es ginge um die Einstellung eines Lehrers ab Mitte August an einer Privatschule, der Vertrag sollte jetzt unterschrieben werden. Vertraglich festgelegt wären die ersten 6 Monate als Probezeit, während dieser Zeit gäbe es eine 2wöchige beiderseitige Kündigungsfrist.
§11 in diesem hypothetischen Arbeitsvertrag besagt in folgendem Wortlaut:
Vertragsstrafe Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer eine Vetragsstrafe in Höhe eines halben Monatsbruttogehaltes zu zahlen.
Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf, wird einer Vertragsstrafe von 40% eines Monatsbruttogehalts vereinbart.
Eine Vertragsstrafe entsteht nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Handeln.
Vor dem hypothetischen Hintergrund, dass sich für den Arbeitnehmer noch eine bessere Einstellungsmöglichkeit an einer staatlichen Schule ergibt, wäre diesem daran gelegen, den Arbeitsvertrag mit der Privatschule wieder zu lösen. Dies würde spätestens 2 1/2 vor Schuljahresbeginn erfolgen; es wäre also kein unmittelbarer Schaden auf Arbeitgeberseite zu erwarten.
Nun die Fragen:
(1) Wäre der Vertrag unter Berücksichtigung von §11 überhaupt im Vorfeld - also vor Antritt der Stelle - kündbar?
(2) Welche Fristen müssten ggf. eingehalten werden?
(3) Oder könnte man lediglich „zurücktreten“ und dann würde die Vertragsstrafenklausel gültig werden?
(4) Würde ggf. das formal bedeuten, dass der Arbeitsvertrag einvernehmlich wieder aufgelöst wird?
(5) Wie definierte sich in diesem Zusammenhang „grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln“? bzw. welches Handeln wäre nicht als solches zu definieren und schlösse eine Vertragsstrafe aus?
(6) Wie ließe sich ein Kündigungsgesuch/Vertragsauflösungsgesuch entsprechend „günstig“ fomulieren?
Sicherlich kann man den Arbeitsvertrag auch vor Antritt kündigen. Normalfall.
Aber eben deswegen vereinbart AG ja die „Strafe“, wenn dieser Fall entreten sollte.
Strafe soll ja diesen Kündigungsfall eher erschweren.
Er könnte auch stattdessen vereinbaren, man darf grundsätzlich erst ab dem 1. Arbeitstag kündigen, wäre damit an die 2 Wochen Kündigungsfrist gebunden.
Hier erscheint mir die Formulierung des Vertragstextes missverständlich.
Denn es soll sich doch alles nur auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beziehen.
Das widerspricht dem abwehrenden Zweck der Vertragsstrafe bei Kündigung vor Antritt.
Bezieht sich m.E. nur auf Arbeitverweigerung, Kündigen ohne Frist oder Anlass für fristlose Kündigung des AG.
Da sich AG auch missverständliche Regeln anrechnen lasen muss, wird wohl auch der Nichtantritt des Arbeitsvertrages nicht zu einer Strafe führen, wenn man rechtzeitig vorher absagt.
Also wenn man z.B. schon 2 Monate vorher sicher weiß, man fängt an anderer Schule an, dann wäre es grob fahrlässig wenn man die Privatschule nicht unverzüglich unterrichtet, das man da nicht anfangen wird.
Vergisst man diese Nachricht, zahlt man.
§ 121 Abs 2 des Schulgesetzes des landes Brandenburg besagt, …
(_3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein, indem zumindest
über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde,
der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde und
die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden._
Damit ist es Privaten Schulen nicht möglich dort angestellte Lehrer durch eine entsprechenden Passus im Vertrag rechtlich wesentlich schlechter zu stellen, als einen Lehrer an einer vergleichbaren staatlichen Schule.
Man sollte mal mit der zuständigen Rechtsaufsicht (Behörde die die Betriebsgenehmigung erteilt hat) Rücksprache halten…
Es kann zur Aufhebung der Betriebsgenehmigung führen.