Vertragsstrafe im Kaufvertrag

Hallo,
ich habe eine allgemeine Frage zur Vertragsstrafe innerhalb eines Kaufvertrages:
Und zwar wurde unter dem Passus (in dem es um eine etwaige Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung geht) vergessen, den Absatz mit einzubeziehen, wonach man dem Verkäufer das Vorkausrecht einräumen müsste.
Bedeutet das jetzt für den Käufer, dass er dem Verkäufer gar kein Vorkaufsrecht einräumen muss oder anderes gesagt:
Hat man im Falle, dass man es ihm nicht einräumt gar keine Vertragsstrafe zu erwarten?
Oder könnte das Gericht am Ende entscheiden, dass der Verkäufer vergessen hat, den Absatz mit einzubinden?

Ich gehe einmal davon aus, dass Folgendes gemeint ist: Man hat sich auf das Vorkaufsrecht geeinigt, aber dann vergessen, es in die Vertragsurkunde aufzunehmen. In diesem Fall gilt ggf. das Vereinbarte, aber es ist wegen des abweichenden Textes der Urkunde schwieriger zu beweisen.

Ich gehe einmal davon aus, dass Folgendes gemeint ist: Man hat
sich auf das Vorkaufsrecht geeinigt, aber dann vergessen, es
in die Vertragsurkunde aufzunehmen. In diesem Fall gilt ggf.
das Vereinbarte, aber es ist wegen des abweichenden Textes der
Urkunde schwieriger zu beweisen.

Es geht um Folgendes:
Der Verkäufer schreibt u.a., dass der Käufer ihm bei Weiterverkauf das Vorkaufsrecht einräumen muss.
Weiter unten kommt dann die Klausel zur Vertragsstrafe aber dort wurde der obige Punkt nicht mit einbezogen, sondern nur andere Punkte.
Des weiteren hat der Verkäufer die Worte Vorkaufsrecht und Rückkaufsrecht nicht verstanden und falsch aufgeführt. Er schreibt in einem weiteren Absatz, das Vorkaufsrecht wäre dann zu 1/3 des ehemaligen Kaufpreises. Hier müsste es aber Rückkaufwert heißen. Auch dieser Punkt wurde im Falle der Mißachtung ebenso nicht in die Klausel mit der drohenden Vertragsstrafe mit aufgenommen. Also wurden beide Punkte dort vergessen und so müsste doch meiner Ansicht nach auch keine Vertragsstrafe drohen, oder?

Achja, och was vergessen:
Der Verkäufer ist lediglich bereit, 1/3 des Kaufpreises zu bezahlen und möchte nicht verstehen, dass es einen Unterschied zwischen Vorkaufsrecht und Rückkaufrecht gibt. Sprich: Er möchte den Vorkauswert selbst bestimmen.