Vertragsstrafe trotz Krankheit?

Mal angenommen es wurde per Email ein Vertrag mit einem Mediendesigner am 06.09.2010 abgeschlossen. Der Auftrag sollte bis spätestens 27.09.2010 abgeschlossen werden. Für jeden weiteren Tag würde eine Vertragsstrafe von 25 EUR / Tag anfallen. Dieser Designer hat diese Bedingungen bestätigt.

Heute den 03.10.2010 bekommt der Auftraggeber eine Email von ihm, in welcher drinnen steht, das er im Moment in Äthiopien ist und dass das ganze Internet und Mobilfunknetz dort ausgeschaltet wurde und später aus gesundheitlichen Gründen nicht ins Internet geschafft hat um es ihm zu sagen.

Jetzt möchte der Designer gerne vom Vertag zurück treten, da es sich für ihn rechnerisch für seine erbrachten Leistungen kein Geld von mir bekommen würde.

Jetzt wollte ich fragen, ob er sowas machen kann, da er sich erst NACH dem Fixtermin meldet und vom Vertrag zurücktreten will.

Hat seine Krankheit irgendwelche Auswirkungen auf die rechtliche Lage?

Mit freundlichen Grüßen

Tapout

Hallo,

Verträge sind einzuhalten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

Der Mediendesigner hat also zu erfüllen, wozu er sich vertraglich bereiterklärt hat - und entsprechend die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er es nicht tut.

Und ob der Mediendesigner nun in Äthiopien, Abu Dhabi oder Timbuktu herumkutschiert interessiert weder den Auftraggeber noch das Gesetz herzlich wenig. Er kann also auf Erfüllung bestehen.

Gruß
Christian (IANAL)

Hallo,

ich sehe in den Ausführung zwei relevante Punkte:

a) Jemand nimmt einen Auftrag mit einer Bearbeitungszeit von drei Wochen an, und entschuldigt die nicht-erfüllung nach vier Wochen mit einem Internet-Ausfall in Kenia.
Internet-Ausfall in Kenia ist der Normalzustand, daher kann er sich hier nicht auf höhere Gewalt berufen.

b) Jemand behauptet, er kann einen Auftrag nicht erfüllen, weil er erkrankt ist. Das ist höhere Gewalt. Allerdings nicht, wenn er das erst auf’s Tablett bringt nachdem der Liefertermin abgelaufen ist.

Summa-Summarum würde ich mich dem „Pacta sunt servanda“ meines Vorschreibers anschließen - mit der Einschränkung, dass eine von Anfang an vorliegende (ernsthaft arbeitsunfähig machende) Erkrankung des Auftragnehmers durchaus auch einen Verzug durch höhere Gewalt möglich erscheinen lässt.

Viele Grüße
Lumpi