Vertragsstrafen ZA bei zu später Krankmeldung?

Hallo,

ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und war nun krankgeschrieben. In meinem Entleihbetrieb war ich in der Zeit für die Spätschicht eingetragen, Beginn 18:00 Uhr. Nachdem ich die Nacht über Schüttelfrost und Fieber hatte (nach einen freien Wochenende), habe ich mich dann gegen 11:30 krankgemeldet. Sowohl beim Entleihbetrieb auch als bei der ZA.

Mein ZA Vertrag sieht jedoch vor, dass ich mich bis 8 Uhr krankzumelden habe. Ansonsten habe ich mit einer Vertragsstrafe von bis zu brutto 20 Arbeitsstunden zu rechnen (was bei mir 4 Tage Arbeit entspricht). Ebenso verhält es sich bei einer Verlängerung der Krankschreibung, insofern diese nicht bis 13 Uhr des letzten bereits eingetragenen Krankentages vorliegt.

Nun hatte ich in der Tat eine Verlängerung, diese aber erst gegen 15Uhr eingereicht, da ich erst um 14:00 den Termin beim Arzt zur Nachkontrolle hatte. Bisher habe ich noch nichts gehört, aber irgendwie beschleicht mich das Gefühl, auf meiner nächsten Abrechnung eine „Überraschung“ zu überleben…ist eine solche Vertragsstrafe zulässig?

Vertragsstrafen sind grundsätzlich zulässig, sie dürfen nur nicht gegen geltendes Tarifrecht oder sonstiges geltendes Recht verstoßen. Insofern ist eine allgemeingültige Antwort auf ihre Frage nicht möglich, da ich nicht weiß, nach welchem Tarifvertrag sie beschäftigt sind und welche Vertragsstrafen ihr Arbeitsvertrag vorsieht. Vertragsstrafen, die nicht im Arbeitsvertrag genau erfasst sind, sind jedenfalls unzulässig. Grundsätzlich sind sie nach $ 5 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zu einer unverzüglichen Krankmeldung verpflichtet. Dafür brauchen sie nicht erst den Arztbesuch abwarten, denn sie sind ja schon vorher krank. Gerade im Zusammenhang mit Krankmeldungen existieren leider unter Arbeitnehmern eine Reihe fundamentaler Fehlinformationen. Z.B. lautet jede AU (Arbeitsunfähigkeit): Der Arbeitnehmer ist voraussichtlich bis … arbeitsunfähig erkrankt. D.h. wenn sie sich fit fühlen, dürfen sie auch schon früher wieder arbeiten. Wenn sie während einer AU arbeiten, verlieren sie auch nicht ihren Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung.
Aber zuurück zu ihren Ausgangsfragen. Die Zulässigkeit der Höhe einer Vertragsstrafe ist von ihrem Einkommen abhängig. Leider liegt der Lohn bei vielen Zeiarbeitnehmern vor allem im Helferbereich so niedrig, dass teilweise sogar noch ergänzende Sozialhilfe beantragt werden muss oder kann. In einem solchen Fall halten die meisten Arbeitsrechtler jede Vertragsstrafe dür unzulässig. Die Ihnen angekündigte Vertragsstrafe von 4 Bruttotageslöhnen halte ich persönlich ebenfalls für sehr fragwürdig. Es spricht auch nicht gerade für ihren Arbeitgeber, wenn er mit
solchen Vertragsstrafen seine Mitarbeiter/innen „bei der Stange“ halten muss. Da würde ich mir dann schon die Frage stellen, ob das die richtige Stelle für Sie ist?

Vielen Dank für die Antwort. Mein Arbeitsvertrag sieht eben diese Vertragsstrafen vor, rein rechtlich gehöre ich zum iGZ.

Die Krankmeldung ist unverzüglich nach Feststellung erfolgt - direkt nach dem Aufstehen, was in Anbetracht der anstrengenden Nacht erst am späten Vormittag der Fall war. In der Nacht selbst war mir noch nicht klar, dass sich mein Gesundheitszustand noch verschlechtern könne. Nichts desto trotz ließe sich über eine Abmahnung ggf. reden, 4 (bzw. ggf. 8) Tageslöhne erachte aber auch ich für unangemessen, da dem Entleihbetrieb ja weit vor Schichtbeginn die Information zugegangen ist (was diesem auch reicht).

Diese Tätigkeit ist generell als Übergangslösung gedacht, nur bringt mir das natürlich reichlich wenig, wenn ich de facto für lau arbeite (bei Abzug der Vertragsstrafen)

Was spricht dagegen, die Zulässigkeit der Höhe der Vertragsstrafen durch das zuständige Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Dafür müssen sie nicht gleich klagen, sondern sie können als Arbeitnehmerin die kostenlose Rechtsberatung ihres AG´s in Anspruch nehmen.

Wenn das geht, umso besser.
Zudem bin ich rechtschutzversichert und warte momentan noch auf einen entsprechenden Rückruf der anwältlichen Erstberatung, so ganz einig waren die sich nämlich nicht.

Hallo Evene,

aus meiner Tätigkeit kenne ich solche harten Vertragsstrafen nicht. Im Normalfall wird bei verspäteter Krankmeldung eine Abmahnung verschickt. Das ist üblich und nur weil Ihre Schicht erst um 18:00 Uhr anfängt müssen Sie sich trotzdem daran halten. Das haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag unterschrieben.

Wenn Sie die Krankmeldung verspätet abgeben, kann man Ihnen dies auch ankreiden.

Im Regelfall wird aber nur eine Ermahnung, damit dies nicht wieder passiert, ausgesprochen. Trotzdem müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen diese Stunden nicht aufgeschrieben werden. Da ich davon noch nie gehört habe und kein Anwalt bin, kann ich Ihnen leider nicht sagen, ob das rechtens ist.

Viele Grüße,

Paula

Hallo,

das ist schwierig. Ich selbst habe noch nie mit solchen Vertragsstrafen gearbeitet. Normalerweise muss die Mitteilung der Arbeitsverhinderung „vor Arbeitsantritt“ vorliegen. Das hast du ja erfüllt. Zu klären wäre, ob der Passus mit den Uhrzeiten gültig ist.

Weißt du denn, wo du dich bis 8 Uhr zu melden gehabt hättest? Wäre da jemand erreichbar gewesen?

Du kannst ja immer noch begründen, daß du nicht in der LAge warst anzurufen, weil du z.B. überm Klo hingst o.ä…

Ich denke ein direktes Gespräch mit deinem AP wäre angebracht.

Grüße, Brewster

Hallo,

grundsätzlich gilt: Dein AG kann nur Schadenersatz geltend machen wenn ihm auch ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden muss nachgewiesen werden.

Im Falle von Krankheit bezweifle ich aber, dass dein Arbeitgeber überhaupt solche Ansprüche anmelden kann. Mit der Krankmeldung um 11.30 Uhr hatte dein AG noch ausreichend Zeit für Ersatz zu sorgen. Abgesehen davon muss er zunächst mal nachweisen wann du dich krankgemeldet hast. Was ist z.b. wenn das Büro erst nach 8.00 Uhr besetzt war? Hier würde ggfs. Aussage gegen Aussage stehen.

Mit der Nachmeldung verhält es sich ähnlich, allerdings muss ich dazu sagen, dass es durchaus möglich gewesen wäre am vormittag schon mal eine telefonische Ankündigung zu machen. Man kann ja in der Regel auch davon ausgehen das man schon selbst einschätzen kann ob man wieder arbeitsfähig ist oder nicht. Bei einer Grippe bestätigt der Arzt ja meist auch nur das Wohlbefinden, d.h. er fragt den Patienten oder wußte auch schon beim ersten Termin das es mit 2 oder 3 Tagen nicht erledigt ist. Aber eine Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit kommt in aller Regel nicht überraschend.

Gruß eifeler

Moin, moin,

eine sog. Konventionalstrafe ist wenigstens umstritten. Bei verspäteter Krankmeldung… hab ich bisher noch nie gehört. Klar ist es unangenehm für die ZAF, auch für den Entleiher. aber ein Grund für 20 Std. Abzug oder Strafe ist es nicht.(Abgesehen davon dass Du vermutlich im Niedriglohnsektor arbeitest und die bei Abzug in den „unpfändbaren“ Bereich kämen!?!) Ich habe unterschiedliches erlebt. Es gibt Richter, die sagen:„Steht ja so im Vertrag“ Andere Richter und sie sind eindeutig!!! die Mehrheit sagen, dass dies nicht geht. Der Gang zum Anwalt lohnt sich also sicherlich! Ich würde mir dies nicht gefallen lassen.
Zunächst würde ich mit meinem Disponenten reden, wenn Du bisher und in Zukunft gute Arbeit geleistet hast wäre das Vertrauensverhältnis bei Abzug einer Strafe sicher nachhaltig gestört. Kann ja nicht im Sinne der Fa. sein. Laesst der nicht mit sich reden, dann zum Anwalt. (Der Anwalt soll die Kosten für sich auf die Rechnung der ZAF setzen, das geht!)
Viel Glück.
marineblau

Also mit der Zeitarbeit habe ich bereits geredet, weshalb sich meine Befürchtung eher bestätigt hat.
So wurde mir auch schon zu verstehen gegeben, dass diese Krankmeldung ja eine große finanzielle Belastung wäre und bei erneuter Krankheit mein Arbeitsverhältnis sich nicht mehr rechnen würde. Was ich angesichts 5 Tage Krankschreibung jetzt und zuvor einmal 3 Tage für eine Frechheit halte (Rückfall).

Aber in der Tat lass ich mich nun mal überraschen, was die nächste Abrechnung hergibt, und dann schau ich ggf. mal beim Arbeitsgericht/Anwalt vorbei.

Einen Ersatz muss die Zeitarbeit im übrigen nicht stellen - insofern ändert sich für diese auch nichts am Aufwand.

Hallo Evene,

bin leider kein Jurist, kann und darf deshalb die se Frage nicht beantwotren, sorry.

Moin, moin nochmals,

danke auch für Deine Antwort! Leider bekommt man nur selten eine Reaktion oder einen „Zwischenstand“ auf eine Antwort.
Zu Deinem Thema ganz kurz noch: soweit, dass wir in Deutschland nicht mehr krank werden dürfen sind wir gottlob noch nicht. Also Du bist im Recht! Lasse Dich da nicht beirren. Die ZAF verdient genug an Dir!!
Viel Glück!
Grüße marineblau

Hallo Evene,
eine verbindliche Rechtsauskunft kann ich dir nicht geben, aber was ich tun würde/davon halte.

Das Arbeitsgesetz sagt, bei Krankmeldungen muß der ARbeitgeber unverzüglich oder umgehend in Kenntnis gesetzt werden.
Ich sehe die Vertragsstrafe wie Sie die Sachlage beschrieben haben als nicht rechtens. Wenn Sie einen Lohnabzug bekommen, sollten Sie erst mit dem ARbeitgeber sprechen und dann das Geld einklagen. Danach würde ich mir einen seriösen Arbeitgeber suchen, gibt es auch in der Zeitarbeit.

Alles Gute

@ Ms_Bond: aus der Situation nun habe ich natürlich einiges gelernt. Nichts desto trotz ist für mich die Sachlage so nicht hinnehmbar - falls da eine Strafe kommen sollte. Dann werde ich definitiv den Rechtsweg gehen, das Vorabgespräch hat schon gezeigt, dass es denen um das Geld geht, das sie nun durch meine Krankheit verloren haben. Und damit zusammen geht dann natürlich auch ein Firmenwechsel einher, denn ich WILL dann dort gar nicht mehr länger gut arbeiten können.

Vielen Dank nochmal an alle Ratgebenden. Ich werde im Verlauf nochmal kurz Rückmeldung geben.

Hallo Evene,

also: Vertragsstrafen sind dafür da, schwerwiegendes, nicht-vertragsgemäßes Verhalten zu sühnen. M. E. fällt da eine verspätete Krankmeldung NICHT darunter. Dann geht es aber weiter: was heisst denn „verspätet“?
Wenn Du Deinen Arzttermin um 14 Uhr hast, dann kannst Du dich nicht bis 9 Uhr melden.
Also lautet die Frage: Hast Du Dich nach Krankschreibung durch den Arzt UNVERZÜGLICH gemeldet oder hast Du 3 Tage gewartet. Wenn ersteres, dann solltest Du Dir keine Sorgen machen.
Deine Pflichten sind: Anrufen, wenn Du nicht in Arbeit kannst (wie Du gemacht hast: Kunde und ZA-Firma), melden, wenn die Krankheit verlängert wird - am Besten vorher noch anrufen und sagen, dass man zum Arzt geht und eine persönliche Stellungnahme (z. B. Krankheit ist noch nicht besser geworden, Krankheit ist vorüber…)
Generell ist Reden mit dem Disponenten immer gut - Wenn aber tatsächlich der Lohnabzug kommt, dann Einspruch einlegen mit obiger Begründung der unverzüglichen Meldung.

Gruß
Harry

Naja, meine Abrechnung kam nun als „vorläufig“ an, ohne Vertragsstrafe, aber auch ohne eine entsprechende Lfz für den Krankheitsraum zu enthalten.

Wie gehe ich am besten vor? Schriftlich Widerspruch, klar. Aber verweise ich direkt auch ggf. rechtliche Schritte? Oder ist das taktisch unklug?

hallo, Wie lange arbeitest du schon in der Firma. Es gibt Regeln wo in den ersten Wochen keine Lohnfortzahlung gezahlt werden muß.
Im Normalfall würde ich freundlich in der Personalabteilung/ NL nachfragen wo in der Abrechnung die lfz gefunden werden kann. Mit dem Ergebnis (ob nun pos. oder neg.) kannst Du dann die nächste Entscheidung treffen. Drohen oder Mahnen würde ich jetzt noch nicht. VG

ich bin schon ein paar Monate dabei, also über diese Wochenfrist. Schriftlich werd ich es zumindest schon machen, schon alleine um Fristen zu wahren. Diese sind in diesem Sektor ja relativ kurz. Aber ich werd es sehr neutral halten. Merci.