Vertragsstrafen

hallo,

ich hab mal in einem vertrag eine klausel gelesen die ich nicht ganz verstehe. ein bsb:

„für den fall einer zuwiderhandlung gegen treue- verschwiegenheit und geheimhaltungspflicht verpflichtet sich herr xxxx, an die firma eine vertragsstrafe in höhe von 15% der im letzten geschäftsjahr gewährten vergütung zu zahlen“

und noch ein bsb:

„gleiches gilt für eine von herrn xxxx schuldhaft veranlasste vorzeitige beendigung des arbeitverhältnisse durch kündigung der firma“

was soll das wohl bedeuten und ist das normal? schreibt man das so in ein vertrag?

herzlichen dank für eine erklärung

beste grüße

mtb

Hallo,
heißt wenn Firmeninterne Daten verraten werden dann kostet es den Unterzeichner 15 % des Jahreseinkommens als Strafe.

Wenn der Unterzeichner gekündigt wird weil die Firmma denkt das er nichjt mehr tragbar/vertrauenswürdig für die Firma ist dann ist ebenfalls diese Strafe zu zahlen.
Gruß

heißt wenn Firmeninterne Daten verraten werden dann kostet es
den Unterzeichner 15 % des Jahreseinkommens als Strafe.

Wenn der Unterzeichner gekündigt wird weil die Firmma denkt
das er nichjt mehr tragbar/vertrauenswürdig für die Firma ist
dann ist ebenfalls diese Strafe zu zahlen.
Gruß

danke :smile:

ist das ein normales vorgehen oder sollte man das lieber nicht unterschreiben wenn mann so etwas mal bekommen sollte?

wenn es sich -wie hier- um einen arbeitsplatz handelt, bei dem man mit sensiblen interna in berührung kommt, dann ist die klausel absoluter standard

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wenn es sich -wie hier- um einen arbeitsplatz handelt, bei dem
man mit sensiblen interna in berührung kommt, dann ist die
klausel absoluter standard

… und vermutlich in dieser Form unwirksam.

Gruß,
LeoLo

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enn es sich -wie hier- um einen arbeitsplatz handelt, bei dem

man mit sensiblen interna in berührung kommt, dann ist die
klausel absoluter standard

… und vermutlich in dieser Form unwirksam.

Gruß,
LeoLo

…ja, ist für die führungsebene in der pharmabranche…
leolo, warum ist das dann so unwirksam?

gruß mtb

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…ja, ist für die führungsebene in der pharmabranche…
leolo, warum ist das dann so unwirksam?

man kann die wirksamkeit der agb (-vorausgesetzt es ist eine) an zwei stellen iRd § 307 I bgb problematisieren:

1.) die höhe von 15%:
In jedem Fall sind Vertragsstrafen so maßvoll zu bemessen, dass sie nicht zur Schöpfung einer neuen, vom Sachinteresse des Verwenders nicht mehr gedeckten Geldquelle führen
ob das der fall ist, kann man hier nicht ohne einzelheiten sagen…

2.) die pflichtverletzung kann auch -aus verbraucherfeindlichster sicht- verschuldensunabhängig erfolgen und die vertragsstrafe auslösen

dies wird im z.b. im bauvertrag als nichtig angesehen, aber im arbeitsvertrag generell nicht. auch habe ich dazu nichts konkretes gefunden, das hier gegen eine verschuldensunabhängige strafe sprechen könnte…

auf den ersten blick sehe ich bei der der klausel grds. keine probleme

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Hallo

leolo, warum ist das dann so unwirksam?

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…

§§ 307, 309

Ich schrieb übrigens „vermutlich … unwirksam“ :wink: und konzentreire mich dabei speziell auf das pauschalisierte „für den fall einer zuwiderhandlung gegen treue- verschwiegenheit und geheimhaltungspflicht“. Noch interessanter wird’s imho, wenn die Vergütung variiert und die Vertragsstrafe dadurch unterschiedlich ausfallen kann.

Gruß,
LeoLo

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