na da haben wirs wieder: zwei Anwälte drei Meinungen
.
bisher haben wir nur zwei meinungen 
die wirksamkeit der klausel ist überaus fraglich.
wenn man nun weiter unterstellt, dass keine vorrangige
(erfolglose) inanspruchnahme des nunmehrigen vertragspartners
vereinbart ist,
Genau das ist laut UP doch im Vertrag gegeben, da ja Erika
zuerst und erst bei Nichtzahlung Max belangt werden soll…
das habe ich anders verstanden. ich bin davon ausgegangen, dass es genügt, wenn der neue vertragspartner einfach nicht oder nur verspätet bezahlt, um den alten vertragspartner in anspruch zu nehmen.
das genügt mE nicht. ich würde eher die wertung von § 771 bgb aufgreifen und verlangen, dass erfolglos die zwangsvollstreckung betrieben wird. davon kann man natürlich auch abrücken, indem man verlangt, dass die ausstehende leistung wenigstens schriftlich „angemahnt“ wird. aber das studio muss zumindest ernsthaft versuchen, den betrag zu erhalten.
keine zeitliche grenze der haftung und keine
begrenzte haftung der höhe nach für den ausscheidenden
vertragspartners, dann ist diese klausel mit § 307 I, II bgb
nicht mehr vereinbar und als ganzes unwirksam.
§ 307 II fällt ja schonmal weg, von welchen gesetzlichen
Regelungen soll hier abgewichen worden sein?
das beschreibt ja nur nr.1.
nach nr.2 bedürfte es einer gefährdung des vertragszwecks. wenn man sich nun den grundgedanken einer vertragsübernahme vor augen führt -einer scheidet aus, ein neuer schuldner tritt ein- dann wird von diesem konzept zugunsten des agb-verwenders abgewichen, indem er plötzlich 2 schuldner hat.
ansonsten könnte man ja gleich ein gesamtschuldverhältnis vereinbaren…
§ 307 I kann man diskutieren, ich sehe aber keine
unangemessene Benachteiligung. Die Klausel geht noch nicht
einmal so weit wie ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB,
da ja Erika vorrangig zur Zahlung verpflichtet ist und erst
beim Ausfall an Max herangetreten wird.
es geht mE noch viel weiter als ein gesamtschuldverhältnis. dieses kennzeichnet nämlich auch, dass der gesamtschuldner (der ausscheidende) rechte gegenüber dem gläubiger hat. diese sollen hier offenbar wegfallen, dennoch sollen seine pflichten fortbestehen.
wenn man davon ausgeht, dass die klausel eine mit § 771 bgb entsprechende formulierung nicht hat, dann liegt ein sehr schwacher schutz vor (s.o., denn es genügt bereits, wenn der neue schuldner einmal vergisst, rechtzeitig zu bezahlen).
Die Begrenzungen der Höhe ist ebenfalls gegeben durch die Höhe
der monatlichen Zahlung und die zeitliche Grenze bestimmt, die
sich durch die Vertragslaufzeit ergibt, die hier zwar nicht
genannt war, aber nach Lebenserfahrung meist nicht mehr als
2-3 Jahre (inklusive automatischer Verlängerung bei
Nicht-Kündigung) umfasst.
also mein vertrag beim fitnessstudio ist auf unbegrenzte zeit geschlossen. unterstellt man 50€/monat auf 36 monate, dann ist das keine unerhebliche bindung (zumal man keinerlei rechte auf benutzung o.ä. hat…).
dies vor allem deshalb, weil der ausscheidende vertragspartner
selbst keine rechte mehr haben soll, aber sämtliche pflichten
fortbestehen sollen. dies ist mit dem grundgedanken einer
vertragsübernahme nicht mehr vereinbar…
Ich sehe das so: Das Fitnesstudio kommt dem Kunden doch
entgegen, indem es ihm ermöglicht an einen anderen seinen
Vertrag vorzeitig abzutreten und sich somit vor Vertragsablauf
von seiner Verpflichtung zur monatlichen Beitragszahlung zu
befreien. Dass das Studio sich dagegen absichern will, um
nicht plötzlich auf den Beitragsgebühren sitzen zu bleiben,
weil der ursprüngliche Vertragspartner seinen Vertrag an einen
zahlungsunfähigen Dritten abgibt, ist verständlich.
sicherlich, aber doch nicht unbegrenzt.
die zeitlich bindung darf nur soweit gehen, wie der alte nutzer gebunden wäre. also solange, wie seine kündigungsfrist andauert.
(abgesehen davon: wie sieht es mit der haftung aus, wenn „der neue“ etwas beschädigt ?)
Ich kann da keinen Verstoß gegen „Treu und Glauben“ sehen.
weiter könnte man davon ausgehen, dass eine solche klausel
überraschenden charakter hat und deshalb einer
transparenzkontrolle nicht standhält.
Warum soll solch eine Klausel überraschend sein?
um es zu vereinfachen, hilft es vielleicht, den fall in ein gebräuchlicheres rechtsgebiet zu übertragen:
der mieter findet einen nachmieter. der ursprüngliche mieter soll nun aber weiterhin haften, wenn der nachmieter nicht zahlt. der alte mieter darf die wohnung aber nicht mehr benutzen.
für eine durchschnittsperson bedeutet eine vertragsübernahme genau das, was sie beschreibt. ein dritter übernimmt den vertrag, er ist drin und man selbst ist draußen.
mich würde vor allem der wortlaut der klausel interessieren…