Vertragsübernahme Fitnessstudio

Hallo zusammen,

eine Frage zur einer Vertragsübernahme im Fitnessstudio.
Dort existiert vom aktuellen Mitglied „Max Mustermann“ ein Vertrag, welcher von der Nachfolgerin „Erika M.“ übernommen wird.
Im Vertrag existiert eine Klausel, dass im Falle einer nichtzahlung von Erika M., der Vorgänger Max haftbar für den Monatlichen Beitrag ist.

Zu meiner Frage,
ist dies rechtens? Falls ja, kann man dem entgegen wirken, indem Max mit der Erika einen extra Vertrag abschließt in welchem Max davon entbunden wird?

Freue mich auf Eure Antworten,

besten Dank im Voraus

Servus,

Zu meiner Frage,
ist dies rechtens?

Warum nicht, in Verträge kann man (fast) alles schreiben, wenn es nicht sittenwidrig etc. ist.

Hier wechselt der Schuldner, kein Wunder, dass der Gläubiger (das Fitnessstudio) sich die Möglichkeit offen halten will den ursprünglichen Schuldner nicht aus dem Schuldverhältnis zu entlassen.

Wenn das Erika nicht passt, hätte sie ja mit dem Studio einen neuen Vetrag machen können (was sie vielleicht nicht will, da die Konditionen des alten besser sind?).

Falls ja, kann man dem entgegen wirken,
indem Max mit der Erika einen extra Vertrag abschließt in
welchem Max davon entbunden wird?

Hier muss man zwischen Außen- und Innenverhältnis unterscheiden:

Natürlich könnte man einen zweiten Vertrag aufsetzen, der im Innenverhältnis zwischen Max und Erika genau die genannte Regelung enthält.

Das bedeutet aber für das Außenverhältnis zwischen Studio und Max dennoch, dass sich das Studio erst einmal an Max halten wird und Max erst einmal in Vorleistung für die geschuldete Forderung treten müsste.

Ob Max dann mit Hilfe seines zweiten Vertrages das Geld von Erika zurückbekommt, ist dann nicht das Problem des Studios, sondern von Max. (Und sehr fraglich, denn warum sollte Erika Max bezahlen, aber nicht das Studio?).

Ein Vertrag zwischen Max und Erika, der die Forderungen des Studios irgendwie direkt auf Erika „umzubiegen“ versucht, wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter und damit unzulässig.

Gruß,
Sax

Zu meiner Frage,
ist dies rechtens?

Warum nicht, in Verträge kann man (fast) alles schreiben, wenn
es nicht sittenwidrig etc. ist.

die wirksamkeit der klausel ist überaus fraglich.

es liegt nahe, dass eine solche „vereinbarung“ eine AGB iSd §§ 305ff bgb. darstellt, vgl. § 310 III bgb. die inhaltskontrolle von AGB ist wesentlich enger als die bloße „sittenwidrigkeit“ iSd § 138 bgb.

wenn man nun weiter unterstellt, dass keine vorrangige (erfolglose) inanspruchnahme des nunmehrigen vertragspartners vereinbart ist, keine zeitliche grenze der haftung und keine begrenzte haftung der höhe nach für den ausscheidenden vertragspartners, dann ist diese klausel mit § 307 I, II bgb nicht mehr vereinbar und als ganzes unwirksam.

dies vor allem deshalb, weil der ausscheidende vertragspartner selbst keine rechte mehr haben soll, aber sämtliche pflichten fortbestehen sollen. dies ist mit dem grundgedanken einer vertragsübernahme nicht mehr vereinbar…

weiter könnte man davon ausgehen, dass eine solche klausel überraschenden charakter hat und deshalb einer transparenzkontrolle nicht standhält. denn welcher verbraucher rechnet damit, dass er für unbegrenzte zeit und in unbegrenzter höhe weiterhaftet, wenn eine vertragsübernahme stattfand…

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Servus,

na da haben wirs wieder: zwei Anwälte drei Meinungen :wink:.

die wirksamkeit der klausel ist überaus fraglich.

wenn man nun weiter unterstellt, dass keine vorrangige
(erfolglose) inanspruchnahme des nunmehrigen vertragspartners
vereinbart ist,

Genau das ist laut UP doch im Vertrag gegeben, da ja Erika zuerst und erst bei Nichtzahlung Max belangt werden soll…

keine zeitliche grenze der haftung und keine
begrenzte haftung der höhe nach für den ausscheidenden
vertragspartners, dann ist diese klausel mit § 307 I, II bgb
nicht mehr vereinbar und als ganzes unwirksam.

§ 307 II fällt ja schonmal weg, von welchen gesetzlichen Regelungen soll hier abgewichen worden sein?

§ 307 I kann man diskutieren, ich sehe aber keine unangemessene Benachteiligung. Die Klausel geht noch nicht einmal so weit wie ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB, da ja Erika vorrangig zur Zahlung verpflichtet ist und erst beim Ausfall an Max herangetreten wird.

Die Begrenzungen der Höhe ist ebenfalls gegeben durch die Höhe der monatlichen Zahlung und die zeitliche Grenze bestimmt, die sich durch die Vertragslaufzeit ergibt, die hier zwar nicht genannt war, aber nach Lebenserfahrung meist nicht mehr als 2-3 Jahre (inklusive automatischer Verlängerung bei Nicht-Kündigung) umfasst.

dies vor allem deshalb, weil der ausscheidende vertragspartner
selbst keine rechte mehr haben soll, aber sämtliche pflichten
fortbestehen sollen. dies ist mit dem grundgedanken einer
vertragsübernahme nicht mehr vereinbar…

Ich sehe das so: Das Fitnesstudio kommt dem Kunden doch entgegen, indem es ihm ermöglicht an einen anderen seinen Vertrag vorzeitig abzutreten und sich somit vor Vertragsablauf von seiner Verpflichtung zur monatlichen Beitragszahlung zu befreien. Dass das Studio sich dagegen absichern will, um nicht plötzlich auf den Beitragsgebühren sitzen zu bleiben, weil der ursprüngliche Vertragspartner seinen Vertrag an einen zahlungsunfähigen Dritten abgibt, ist verständlich.

Ich kann da keinen Verstoß gegen „Treu und Glauben“ sehen.

weiter könnte man davon ausgehen, dass eine solche klausel
überraschenden charakter hat und deshalb einer
transparenzkontrolle nicht standhält.

Warum soll solch eine Klausel überraschend sein?

denn welcher verbraucher
rechnet damit, dass er für unbegrenzte zeit und in
unbegrenzter höhe weiterhaftet, wenn eine vertragsübernahme
stattfand…

Wie gesagt: Ich sehe hier weder eine unbegrenzte Höhe noch eine unbegrenzte Zeit. Aber vielleicht kann uns der UP diesbezüglich weiter aufklären…

Gruß,
Sax

na da haben wirs wieder: zwei Anwälte drei Meinungen :wink:.

bisher haben wir nur zwei meinungen :wink:

die wirksamkeit der klausel ist überaus fraglich.

wenn man nun weiter unterstellt, dass keine vorrangige
(erfolglose) inanspruchnahme des nunmehrigen vertragspartners
vereinbart ist,

Genau das ist laut UP doch im Vertrag gegeben, da ja Erika
zuerst und erst bei Nichtzahlung Max belangt werden soll…

das habe ich anders verstanden. ich bin davon ausgegangen, dass es genügt, wenn der neue vertragspartner einfach nicht oder nur verspätet bezahlt, um den alten vertragspartner in anspruch zu nehmen.
das genügt mE nicht. ich würde eher die wertung von § 771 bgb aufgreifen und verlangen, dass erfolglos die zwangsvollstreckung betrieben wird. davon kann man natürlich auch abrücken, indem man verlangt, dass die ausstehende leistung wenigstens schriftlich „angemahnt“ wird. aber das studio muss zumindest ernsthaft versuchen, den betrag zu erhalten.

keine zeitliche grenze der haftung und keine
begrenzte haftung der höhe nach für den ausscheidenden
vertragspartners, dann ist diese klausel mit § 307 I, II bgb
nicht mehr vereinbar und als ganzes unwirksam.

§ 307 II fällt ja schonmal weg, von welchen gesetzlichen
Regelungen soll hier abgewichen worden sein?

das beschreibt ja nur nr.1.
nach nr.2 bedürfte es einer gefährdung des vertragszwecks. wenn man sich nun den grundgedanken einer vertragsübernahme vor augen führt -einer scheidet aus, ein neuer schuldner tritt ein- dann wird von diesem konzept zugunsten des agb-verwenders abgewichen, indem er plötzlich 2 schuldner hat.
ansonsten könnte man ja gleich ein gesamtschuldverhältnis vereinbaren…

§ 307 I kann man diskutieren, ich sehe aber keine
unangemessene Benachteiligung. Die Klausel geht noch nicht
einmal so weit wie ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB,
da ja Erika vorrangig zur Zahlung verpflichtet ist und erst
beim Ausfall an Max herangetreten wird.

es geht mE noch viel weiter als ein gesamtschuldverhältnis. dieses kennzeichnet nämlich auch, dass der gesamtschuldner (der ausscheidende) rechte gegenüber dem gläubiger hat. diese sollen hier offenbar wegfallen, dennoch sollen seine pflichten fortbestehen.
wenn man davon ausgeht, dass die klausel eine mit § 771 bgb entsprechende formulierung nicht hat, dann liegt ein sehr schwacher schutz vor (s.o., denn es genügt bereits, wenn der neue schuldner einmal vergisst, rechtzeitig zu bezahlen).

Die Begrenzungen der Höhe ist ebenfalls gegeben durch die Höhe
der monatlichen Zahlung und die zeitliche Grenze bestimmt, die
sich durch die Vertragslaufzeit ergibt, die hier zwar nicht
genannt war, aber nach Lebenserfahrung meist nicht mehr als
2-3 Jahre (inklusive automatischer Verlängerung bei
Nicht-Kündigung) umfasst.

also mein vertrag beim fitnessstudio ist auf unbegrenzte zeit geschlossen. unterstellt man 50€/monat auf 36 monate, dann ist das keine unerhebliche bindung (zumal man keinerlei rechte auf benutzung o.ä. hat…).

dies vor allem deshalb, weil der ausscheidende vertragspartner
selbst keine rechte mehr haben soll, aber sämtliche pflichten
fortbestehen sollen. dies ist mit dem grundgedanken einer
vertragsübernahme nicht mehr vereinbar…

Ich sehe das so: Das Fitnesstudio kommt dem Kunden doch
entgegen, indem es ihm ermöglicht an einen anderen seinen
Vertrag vorzeitig abzutreten und sich somit vor Vertragsablauf
von seiner Verpflichtung zur monatlichen Beitragszahlung zu
befreien. Dass das Studio sich dagegen absichern will, um
nicht plötzlich auf den Beitragsgebühren sitzen zu bleiben,
weil der ursprüngliche Vertragspartner seinen Vertrag an einen
zahlungsunfähigen Dritten abgibt, ist verständlich.

sicherlich, aber doch nicht unbegrenzt.
die zeitlich bindung darf nur soweit gehen, wie der alte nutzer gebunden wäre. also solange, wie seine kündigungsfrist andauert.
(abgesehen davon: wie sieht es mit der haftung aus, wenn „der neue“ etwas beschädigt ?)

Ich kann da keinen Verstoß gegen „Treu und Glauben“ sehen.

weiter könnte man davon ausgehen, dass eine solche klausel
überraschenden charakter hat und deshalb einer
transparenzkontrolle nicht standhält.

Warum soll solch eine Klausel überraschend sein?

um es zu vereinfachen, hilft es vielleicht, den fall in ein gebräuchlicheres rechtsgebiet zu übertragen:
der mieter findet einen nachmieter. der ursprüngliche mieter soll nun aber weiterhin haften, wenn der nachmieter nicht zahlt. der alte mieter darf die wohnung aber nicht mehr benutzen.

für eine durchschnittsperson bedeutet eine vertragsübernahme genau das, was sie beschreibt. ein dritter übernimmt den vertrag, er ist drin und man selbst ist draußen.

mich würde vor allem der wortlaut der klausel interessieren…

wow… ich muss leider gestehen, dass ich kaum etwas verstanden habe, bitte nehmt es mir nicht übel.

Kann das Fitnessstudio dies jetzt also verlangen oder nicht? Kann man dem entgegen wirken? Kann Max irgendwie nachweisen anhat von einem Paragraphen, dass das Fitnessstudio im unrecht ist?

Würde mich sehr darüber freuen wenn mir das einer kurz und knapp (für den laien verständlich) erklären kann, vielleicht über eine kurze Mail?

Sorry nochmal, aber ich bin in dem Bereich nicht zuhause.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

P.s. was ist „UP“? :wink:

Anwalt - Deutsch / Deutsch - Anwalt :smile:
Hi!

Ich mische mich mal ein.

Kann das Fitnessstudio dies jetzt also verlangen oder nicht?

Das kann man nicht genau sagen, weil man dafür den genauen Wortlaut der Klausel kennen muss.

P.s. was ist „UP“? :wink:

„Ursprungsposter“

VG
Guido, der dann wieder raus ist :smile:

Kann das Fitnessstudio dies jetzt also verlangen oder nicht?

Das kann man nicht genau sagen, weil man dafür den genauen
Wortlaut der Klausel kennen muss.

genau, aber selbst wenn man die klausel kennt, kann man nicht 100%ig sagen, wie ein gericht entscheiden würde… beide ansichten (wirksam/unwirksam) kann man jedenfalls vertreten.

OK, vielen Dank für die Info. Bleibt Max wohl nichts übrig, als den Vertrag selber bis Ende zu nutzen.