M liegt ein bereits unterschriebener (Miet)vertrag von V vor. Wie lange hat M grundsätzlich Zeit diesen zur unterschreiben ? Vielen Dank corab für die vielen Antworten.
Dabei handelt es sich wohl um Erklärungen unter Abwesenden - dabei hat man grundsätzlich so lange Zeit, wie der Adressat mit einer Antwort unter gewöhnlichen Umständen rechnen darf.
Es kommt für die nähere Erläuterung aber auf die genaue Frage an: Wie lange hat man Zeit für was? Wenn schon ein unterschriebener Vertrag vorliegt, gehe ich von einem bereits bestehenden Konsens über das Vertragsverhältnis insgesamt aus - geht M nun aus Unlust doch nicht auf den Vertrag ein, unabhängig vom Zeitraum, kann er dennoch schon schadensersatzpflichtig sein. Vor diesem Hintergrund ergibt das Abwarten möglicherweise keinen Sinn.
Danke für die Antwort erst einmal ! Kurz zu dem letzten Satz. Doch es macht dann Sinn, wenn scih die Rechtlage ändert, Und dass tut sie ab 01.06.2015 wahrscheinlich (Bestellerprinzip). Es geht also nicht um Lust oder Unkust sondern schlicht im geldliche Gesichtpunkte. Also kann M bis dahin mit meiner Unterschirfit warten ?
Gern 
Der Vermieter ist mit seiner Schrift wie oben angedeutet nur so lange an seine Erklärung gebunden, wie mit einer Antwort zu rechnen ist. Zwei Monate überschreitet diese Erwartung zweifellos, dh M kann zwar warten, der Vermieter wird jedoch möglicherweise an jemand anderen vermieten.
Ist man bereits so weit fortgeschritten, dass die Wohnung übergeben ist, und es fehlt nur noch die Unterschrift des M, würde ich mich als Vermieter auf den Standpunkt stellen, dass der Vertrag bereits besteht - nur eben mündlich, das ist aber unschädlich.
Hallo,
das wird aber kaum rückwirkend gelten. Lustige Idee, wird aber nicht funktionieren.
Gruß,
Steve