Vertragsverlängerung ohne s.g. über 2 J. gültig?

Guten Tag,

der Arbeitsvertrag von Frau X hat am 1.10.2007 begonnen mit befristung ohne sachlichen grund bis zu 31.12.2008 danach wurde er verlängert auch ohne sachlichen grund bis zum 30.09.2009, jetzt hat Frau X einen Änderungsvertrag bekommen der bis zum 31.12.2009 geht.
Ist diese Änderung gültig ?
die befristung darf doch nicht länger als zei jahre gehen oder ??

Gruß KA

Hallo

Der Schilderung nach scheint die Befristung unwirksam zu sein. Das macht aber nicht den Vertrag an sich unwirksam. Aus Sicht des AN ist es eher sinnlos, deswegen einen Aufstand zu proben. Abwarten und nichts sagen ist völlig ok, denn (Auszug aus dem TzBfG)
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben , dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Ergo kann der AN nach Auslaufen des befristeten AV immer noch vor das ArbG ziehen und bis dahin entspannt bleiben.

Gruß,
LeoLo

Hallo K.A. aus U.,

die letzte Befristung kann als solche MIT Sachgrund gerechtfertigt sein, der Sachgrund muss nicht angegeben sein, er muss nur objektiv vorliegen. Für Befristungen MIT Sachgrund gibt es keine 2-Jahres-Grenze.

Beispiel:

AN ist als Elternzeitvertretung für einen anderen AN eingestellt worden, was ihm nie erläutert wurde. Die Elternzeit wurde für 3 beantragt.

Der AG kann nun den AN erst einmal für 2 Jahre ohne Sachgrund einstellen, obwohl einer vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 14 II TzBfG vorliegen (Neueinstellung, maximal 3 Verlängerungen, höchstens 2 Jahre).

Danach kann er ihn aber natürlich noch bis zum Ende der Elternzeit des zu vertretenden AN weiter mit Sachgrund befristen.

Von daher könnte es sein, dass die Befristung wirksam ist, ohne dass das jetzt von hier aus beurteilt werden kann.

Außerdem gibt es noch für neu gegründete Unternehmen eine Existenzgründer-Sonderregelung nach § 14 IIa TzBfG, wonach in den ersten 4 Jahren des Unternehmens die Arbeitsverhältnisse bis zu 4 Jahre befristet werden dürfen.

VG
EK

Hallo E.Krull

viele Dank für die Antwort.

in dem ersten Vertrag von Frau X stand „wird als Beurlaubungvertretung bis… eingestell …“ also wird das wohl der Sachgrund sein, oder ?
der zweite war ein Änderungsvertrag, und der 3. von Frau X auch…

Habe da noch eine Frage
Wie lange kann sich so eine befristete Anstellung mit sachgrund hinziehen ?

Gruß K.A. aus U

Hallo LeoLo,

vielen dank für die schnelle Antwort.

gilt dieses auch bei einem Änderungsvertrag?

Gruß K.A. aus U.

Hallo,

die Befristung darf so lang dauern, wie die Beurlaubungssituation andauert. Zu beurteilen ist das immer anhand einer Prognose im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Bekommt die beurlaubte Mitarbeiterin 3 Kinder nacheinander, für die sie jeweils 3 Jahre Elternzeit beantragt, dann darf sie 9 Jahre dauern.

VG
EK

Leider haben die meisten das Wichtigste übersehen - das ist aber Spezialwissen von uns (Diplom Wirtschafts)juristen: Sie schreiben - ihre Frau habe in Ihrem rein fiktiven Fall [:smile:]nach dem 31.12. eine Verlängerung erhalten. Herzlichen Glückwunsch: sie hätte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Fall nicht fiktiv wäre [:smile:]. Eine Befristung muss immer vor Ablauf eine Befristung gemacht werden.
Warum?
§ 14 Abs. 2 TzBfG:
(2) (…) bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes (…) Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Erster Satzteil: Verlängerung = nicht neue Befristung, sondern Erweiterung der Zeit innerhalb der Befristung.
Zweiter Satzteil: wenn nach Befristungsende (und sei es am 1.1. bei Ende am 31.12.) dann ist die Befristung unzulässig, weil es wie eine 2. Befristung gilt. Folge: § 16: unbefr. ArbVH.

Bei Fragen können Sie mir eine PN schicken.

Oh mein Gott!

Leider haben die meisten das Wichtigste übersehen - das ist
aber Spezialwissen von uns (Diplom Wirtschafts)juristen:

Seit wann ist völlige Ahnungslosigkeit das Spezialwissen von (Diplom Wirtschafts)juristen?!

§ 14 Abs. 2 TzBfG:
(2) (…) bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch
die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig
befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach
Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber
bereits zuvor ein befristetes (…) Arbeitsverhältnis
bestanden hat.

Erster Satzteil: Verlängerung = nicht neue Befristung, sondern
Erweiterung der Zeit innerhalb der Befristung.
Zweiter Satzteil: wenn nach Befristungsende (und sei es am
1.1. bei Ende am 31.12.) dann ist die Befristung unzulässig,
weil es wie eine 2. Befristung gilt. Folge: § 16: unbefr.
ArbVH.

Mit dieser Begründung fällst Du mal so richtig auf die Schnauze, da es im Satz 1 ausdrücklich um die Befristung OHNE sachlichen Grund geht.

Bei Fragen können Sie mir eine PN schicken.

Um Himmels Willen: NEIN!

Gruß
Guido

Hallo,

Sie sollten Ihr Diplom zurückgeben.

Leider haben die meisten das Wichtigste übersehen - das ist
aber Spezialwissen von uns (Diplom Wirtschafts)juristen: Sie
schreiben - ihre Frau habe in Ihrem rein fiktiven Fall
[:smile:]nach dem 31.12. eine Verlängerung erhalten. Herzlichen
Glückwunsch: sie hätte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis,
wenn der Fall nicht fiktiv wäre [:smile:]. Eine Befristung muss
immer vor Ablauf eine Befristung gemacht werden.

Man darf ja nicht immer alles wörtlich nehmen. Wenn jemand „nach dem XX.XX.XXXX eine Verlängerung erhalten“ hat, heißt das noch lange nicht, dass diese Verlängerung nach dem Datum abgeschlossen wurde.

Und selbst wenn, ist das bei Befristungen MIT Sachgrund unkritisch.

VG
EK

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Hallo

Ein Änderungsvertrag führt bei einer reinen zeitlichen Befristung ohne Sachgrund immer automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn die Änderung nicht von vorneherein ebschlossen war. Für die Feststelleung dieser Unwirksamkeit gelten die vorher genannten Bedingungen. Wie auch schon von E.Krull angemerkt: ein Sachgrund muß nicht zwingend im Vertrag genannt sein. Ob also eine reine Zeitbefristung vorliegt, kann man so nicht sagen.

Gruß,
LeoLo