danke für die schnelle antwort!
fallen die rechtanwaltsgebühren auch weg, oder sind die dann zurecht weil ich noch telefoniert habe???
danke
danke für die schnelle antwort!
fallen die rechtanwaltsgebühren auch weg, oder sind die dann zurecht weil ich noch telefoniert habe???
danke
Hallo Stavros,
wenn du nach der Kündigung, aber noch innerhalb der Vertragslaufzeit telefoniert hast, wäre das ja noch vertraglich vorgesehenes Telefonieren.
Solltest du aber nach Ablauf des gekündigten Vertrages noch telefoniert haben, hätte debitel wohl noch Anspruch auf die Gesprächsgebühren und die anteiligen Grundgebühren bis zum Zeitpunkt des letzten Gesprächs. Solche Telefonate müsstest du dir als Fehler zurechnen lassen, denn schließlich hast _du_ gekündigt und musstest davon ausgehen, dass du nach Vertragsende schwarz telefonierst. Ein Wiederaufleben des Vertrags durch deine Nutzung sollte dies aber nicht bedeuten. M.E. kann sowas nicht in AGB geregelt sein.
Hier kommen wir auf unsicheres Rechts-Terrain (Bereicherungsrecht), was bedeutet, dass vieles umstritten ist. Ich würde debitel Ersatz für Grundgebühren und Gespräche wie dargestellt anbieten. Mehr nicht.
Gruß
Januario
fallen die rechtanwaltsgebühren auch weg, oder sind die dann
zurecht weil ich noch telefoniert habe???
Kommt darauf an, wurden nur die Gesprächsgebühren angemahnt? dann vielleicht ja, aber nur 1 x 0,3 Gebühr zum Gegenstandswert zzgl. Post-Auslagen (15 %) und 19 % MwSt.
Wenn mehr angemahnt wurde, dann nicht.
MfG
Vielerten
Hallo Stavros,
das ist schwer zu sagen. Das Verhalten des Telefonanbieters, das Telefon nicht abzuschalten könnte als konkludentes Verhalten zur Abgabe eines Angebotes (eine sog. Invitation ad Offerendum oder auch als Angebot zur Weiterführung des Vertrages gedeutet werden. Von einer Pflicht des Telefonanbieters, das Telefon nach Vertragsablauf sozusagen zum Schutz des Verbrauchers vor sich selbst abzuschalten ist mir nichts bekannt (allerdings bin ich auch kein Spezialist auf dem Gebiet). Wenn Sie dann noch Grundgebühren entrichtet haben und ggf. auch noch weiterhin telefoniert haben, könnte sich Debitel auf eine konkludente Fortsetzung des Vertrages berufen. Es kommt hier aber auf Details an, insbesondere der Formulierung in den Kündigungsschreiben, der in Ihren Schreiben gewählten Formulierungen etc. Im Vorfeld könnten Sie sich auch im in den AGBs „dem Kleingedruckten“ Ihres Vertrages schlau machen.
Ansonsten kann ich Ihnen nur dringend raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
MfG
H.K.
Hallo,
tut mir leid aber ich kann leider nicht helfen.
Viel Erfolg und viele Grüße,
thomania
Sorry, nicht mein Gebiet.
Nein.
Das müsste schon vertraglich vereinbart sein. Selbst wenn eine solche Klausel in den AGB zu finden sein sollte (was ich nicht glaube), dann dürfte sie wohl unwirksam sein.
Hier gibt es eine Kündigunhgsbestätigung, und die zählt. Für die Zeit danach hat die Firma keine Ansprüche.
Die offene Rechnung für die Zeit davor muss natürlich bezahlt werden. Hierfür darf die Firma auch einen RA beauftragen.
Die offene Rechnung würde ich schleunigst begleichen. Sofern diese Rechnung auch Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist, würde ich auch einen entsprechenden Teil der RA-Gebühren begleichen.
Geht es dem RA nur um die Vertragsfortsetzung und die damit verbundenen Forderungen, würde ich ihm die Kündigunhgsbestätigung schicken und alle Forderungen endgültig ablehnen unter Hinweis darauf, dass das Vertragsverhältnis zu dem in der BEstätigung genannten Zeitpunkt beendet wurde und folglich für die Zeit danach keine Vergütung mehr geschuldet wird.