Vertragswandlung - zugegangen oder nicht?

Hallo,

jemand schickt ein technisches Gerät während der Gewährleistungszeit an den Lieferanten zurück. Er setzt eine angemessene Frist und erklärt per Einschreiben mit Rückschein Wandlung für den Fall, dass das Gerät nicht innerhalb der Frist repariert wird oder durch ein gleichartiges ersetzt wird. Der Verkäufer kann sich denken, was in dem Einschreiben steht, weil darüber zuvor gemailt wurde, und verweigert die Annahme.

Gilt die Wandlung nun als erklärt und der Verkäufer muss zahlen? Oder steht der Kunde dumm da?

Grüße
Carsten

jemand schickt ein technisches Gerät während der
Gewährleistungszeit an den Lieferanten zurück. Er setzt eine
angemessene Frist und erklärt per Einschreiben mit Rückschein
Wandlung für den Fall, dass das Gerät nicht innerhalb der
Frist repariert wird oder durch ein gleichartiges ersetzt
wird. Der Verkäufer kann sich denken, was in dem Einschreiben
steht, weil darüber zuvor gemailt wurde, und verweigert die
Annahme.

Gilt die Wandlung nun als erklärt und der Verkäufer muss
zahlen? Oder steht der Kunde dumm da?

naja, die wandlung gibt es seit 11 jahren nicht mehr… und den rücktritt unter der bedingung erklären, dass die nacherfüllung scheitern wird. ist auch nicht unumstritten.

aber nun zum eigentlichen thema, dem zugang des rücktritts:
wenn der verkäufer die annahme verweigert, dann liegt auch kein zugang des rücktritts vor. der zugang ist erst erfolgt, wenn die sendung abgeholt/angenommen wird, § 130 bgb.

ausnahme zugangsvereitelung:
lehnt der verkäufer die annahme grundlos ab, obwohl er mit dem rücktritt (bzw. einer rechtserheblichen erklärung) rechnen muss, dann wird der zugang auch ohne wiederholung fingiert.- aber darauf verlässt man sich natürlich nicht. man erklärt (sicherheitshalber) noch einmal den rücktritt (möglichst nach ablauf der nacherfüllungsfrist, um den sichersten weg zu gehen…)

p.s. voraussetzungen für den rücktritt ist natürlich stets, dass die sache auch mangelhaft ist (darlegungs-und beweislast liegen beim käufer)