Ich betreibe nebenberuflich (selbstständig) eine kleine Ernährungsberatung.
Am 02.12.2011 kamen in meine Laden zwei Herren der Media GmbH, mit dem Angebot bei einem nahegelegenen Supermarkt eine Werbeplattform für mich bereit zu stellen. Jahresgebühr 480,- € zzgl. Mwst.
Klang für mich bei den heutigen Anzeigenpreisen sehr verlockend und ich unterschrieb den Vertrag.
Leider habe ich erst danach (in aller Ruhe) festgestellt, dass der Vertrag gleich ein 3-Jahres-Vertrag war. Da für mich dieser Zeitraum viel zu unüberschaubar ist (da nebenberuflich) habe ich zwei Tage später gleich per Email einen Widerruf zum Vertrag/Rücktritt zum Vertrag per Email geschrieben. 3 Jahre sind für mein kleines Unternehmen gar nicht tragbar. Leider läßt die Firma sich nicht darauf ein und fordert nun die Erfüllung der Vertragspflichten und damit die Übersendung der Druckdaten und die Bezahlung der 1. Rechnung. Was kann ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Backhaus
Nun… das ist leider immer wieder Fall das Verträge nicht richtig oder zuende gelesen werden. Als Verbraucher ist man da vom Gesetz eingermaßen gut geschützt und hat Handlungsmöglichkeiten, aber als „Unternehmer“ ist das eine gänzlich andere Sache. Entsprechend solltest du prüfen es Ausstiegsmöglichkeiten im Vertrag benannt sind um überhaupt erstmal zu wissen ob du dich auf den Vertrag berufen kannst oder nicht. Anderseits sind 480.- pro Jahr, absolut kein Geld für Werbung/Marketing. Es ist also die Frage ob diese Maßnahme dir nicht doch was nützt und du es als Betriebsausgabe eh Absetzen kannst.
Welches Werbemittel würd dir für das gleiche Geld mehr bringen? Du musst dir jedenfalls im klaren sein das due als Unternehmer/in nicht den gleichen Status hast wie ein Endverbraucher, entsprechend ist der Vertrag bindend und du kannst ihn nur beenden wenn du entsprechend Klauseln im Vertrag hast oder dein Vertragspartner seiner Leistungen nciht nachkommt.
Hallo Robert,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Und ich habe befürchtet, dass ich aus der Nummer nicht wieder raus komme 
Natürlich ist es ein sehr guter Preis, sonst hätte ich mich da gar nicht drauf eingelassen.
Mein Problem ist, dass ich die Ernährungsberatung nur an 2 Tagen nebenberuflich mache und noch gar nicht weiß, ob ich in 2013 noch teilzeit im Hauptjob arbeiten kann oder wieder vollzeit gehen muß. Und somit ist noch gar nicht klar, wie lange ich den Nebenberuflichen Job der Ernährungsberatung überhaupt noch mache.
Aber dann muß ich wohl in den sauren Apfel beißen.
Fühle mich jedoch wie nach einem „Haustürgschäft“ etwas von der Firma hinters Licht geführt; doch das hilft in dem Fall wohl auch nichts mehr.
Trotzdem nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort.
LG Melanie
Es gibt bei Unternehmern keine Haustürgeschäfte. Sprich mit den Leuten und leg Ihnen dein Problem nochmal klar dar. Vielleicht bewegen die sich dann ja doch…
Man könnte natürlich auch einen Anwalt beauftragen ein Loch im Vertrag zu suchen, jedoch verursacht das Kosten.
Hallo Frau Backhaus,
grundsätzlich sind Haustürgeschäfte innerhalb einer Frist von acht Tagen widerrufbar. Das haben Sie auch getan. Allerdings per E-Mail.- Sie hätten per Einschreiben mit Rückschein kündigen müssen! So werden Sie aller wahrscheinlichkeit nach in Beweisschwierig- keiten kommen. Sie sollten sich jedoch zunächst auf Ihre E-mail-Kündigung berufen, und abwarten, wie die Gegenseite reagiert.
Um Ihnen einen weiteren Rat geben zu können, müßte ich die AGB kennen. Haben Sie die AGB anerkannt? Sie sollten auf keinen Fall irgentwelche Unterlagen einreichen. Damit würden Sie den Vertrag anerkennen.
In der AGB müssen auch die Folgen eines Widerrufes geklärt sein.
Mit freundlichen Grüßen
AS
Hallo Hr. Schreiner,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Media GmbH enthalten nur einen Rücktrittsrecht mit Schadenersatz für die Firma jedoch nicht für mich als Vertragsnehmer.
„Stellt der Mieter die erforderlichen Text- und Gestaltungsunterlagen nicht fristgerecht zur Verfügung und teilt er der Media GmbH siene Genehmigung oder Änderungswünsche nach Übersendung des Entwurfs nicht fristgerecht mit, ist die Media GmbH berechtigt, nach vorangegangener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder aber die weitere Erfülllung abzulehnen und als Schadenersatz den Vergütungsanspruch abzüglich erspartet Aufwendungen zu verlangen. Der Mieter ist auf diese Folge hinzuweisen.“
Für mich als Mieter der Werbefläche und Auftragsgeber für das Schild ist KEIN Rücktrittsrecht in den AGB´s vorgesehen.
Jedoch beginnt laut AGB die Laufzeit des Vertrages mit erstmaliger Anbringung des Werbeschildes.
Und da bisher kein Werbeschild für mich gefertigt wurde und es somit auch noch nicht angebracht wurde war ich eigentlich der Meinung, dass auch ich von diesem Vertrag zurücktreten kann.
Die Firma hat für mich ja noch gar keine Dienstleistung erbracht!
Aber die stellen auf STUR.
Die Email habe ich als „Emaileinschreiben“ geschickt und habe somit auch die Lesebestätigung vorliegen.
Ausserdem hat mich der Aussendienstmitarbeitet diesbezüglich ja auch wieder angerufen und sagte: die Firma Media GmbH erkennt den Rücktritt/Widerruf nicht an.
Ich weiß echt nicht, wie ich mich verhalten soll.
Im Netz finde ich leider immer wieder, dass man als gewerbetreibender kein Widerrufsrecht wie als Endverbraucher besitzt.
Ich befürchte: dumm gelaufen
und ich werde den Vertrag wahrscheinlich doch erfüllen müssen.
Es sei denn jemand hier hat einen Handfesten Paragraphen, der mich aus der Nummer wieder rausbringt.
Sieht jedoch nicht danach aus; und wenn ich einen Anwalt einschalte, dann kann ich kostentechnisch wohl auch die Werbung für die 3 Jahre in Anspruch nehmen.
Trotzdem nochmal vielen Dank für die Antwort.
LG Melanie Backhaus
Hallo,
ich gehe davon aus, dass Sie eine Einzelperson und ein eigetragener Kaufmann sind.
Als Einzelperson können und konnten Sie dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen widersprechen, da es sich um ein Haustürgeschäft handelt.
Die Vorschrift lautet:
„1. Begriff des Haustürgeschäftes, § 312 BGB
Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung,
anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist.
Hierunter fallen der Verkauf von Zeitschriftenabonnements genauso, wie die berüchtigten Kaffeefahrten usw.
2. Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 BGB
a) Bei Versicherungsverträgen findet ein gesondertes Widerrufsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz Anwendung.
b) Wurde ein Vertrag am Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung geschlossen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt wurden.
c) Der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.
d) Letztlich ist das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.“
Also weisen Sie die Firma darauf hin und bestehen auf den Widerruf.
MfG
PB
Hallo Hr. Bötticher,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.
Leider ist auf dem Vertrag ein Firmenstempel von meiner Ernährungsberatung, so dass ich den Vertrag als „Kaufmann“ und wohl nicht als „Einzelperson“ unterschrieben habe. Und genau aus diesen Gründen erkennt die Firma meinen Widerruf auch nicht an.
Die AGB´s der Media GmbH sehen kein Rücktrittsrecht für mich vor. Lediglich eine Rücktrittrecht mit Schadenersatz für sich.
Allerding beginnt laut AGB´s die Laufzeit des Vertrages erst mit der erstmaligen Anbringung des Werbeschildes. Und dies ist noch nicht geschehen, da die Firma bisher von mir keine Daten bekommen hat. d.h. es wurde für mich noch keine Dienstleistung erbracht.
Doch leider stellen die auf STUR und ich weiß nicht so wirklich wie ich mich verhalten soll.
Viele Grüße
Melanie Backhaus
Hallo, leider ist es ein verbreiteter Irrglauben, dass gemeint wird, alle Verträge innerhalb einer gewissen Zeit widerrufen zu können. Einfach formuliert gilt dieses nur für Haustürgeschäfte, Fernabsatzgesetz (Internet) und Verträge mit Geldinstituten. Ich kann Ihnen nur anraten, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Als Einzelperson (Kleinunternehmerin) lässt die Firma Sie nie „freiwillig“ aus dem Vertrag.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich befürchte leider auch, dass die Media GmbH mich nicht freiwillig aus dem Vertrag läßt.
Obwohl laut AGB´s die Laufzeit des Vertrages mit der erstmaligen Anbringung des Werbesschildes beginnt.
Und dies ist ja nun noch nicht passiert.
Ich werde nochmal „lieb“ an die Firma schreiben und wenn dies alles nichts hilft, dann muß ich wohl in den sauren Apfel beißen.
Vielen Dank und viele Grüße
Melanie Backhaus
Hallo,
es gibt einfache Geschäftsinhaber ohne Kaufmann oder gar e.K. zu sein, sondern nur Gewerbetreibende, die als solche für sich einen Verbrauchervertrag schließen. In § 312 BGB steht nicht Privatperson, sondern Verbraucher. Was Sie bstellt haben, ist eine Werbeplattform, als Verbraucher (Nutzer). Schreiben Sie die Firma einfach noch einmal an und weisen darauf hin, dass Sie kein e.K, sondern auch nur einfacher Verbraucher im Sinne des § 312 BGB sind und deshalb auf ihr Rücktrittsrecht bestehen. Wenn die MEDIA GmbH das dann immer noch nicht einsieht, fragen Sie doch mal die Verbraucherzentrale. Etwas zweifelhaft ist die Sache nämlich schon.
MFG
PB
Hallo Hr. Bötticher,
ich habe nun nochmal eine Email mit Ihren Vorschlägen an die Media GmbH geschickt und hoffe, eine positive Antwort bzgl. des Rücktritts zu erhalten.
Es klingt alles ganz simpel aber ob die sich darauf einlassen ?!?
Ich werde Ihnen berichten.
Vielen Dank, dass Sie sich so viel Zeit genommen haben.
Viele Grüße
Melanie Backhaus
Hallo Frau Backhaus,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Ihnen im Rahmen dieses Forums keine persönliche Rechtsberatung gewährt werden kann. Nichtjuristen (= Jeder, der kein Rechtsanwalt ist) i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetzes, können unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur in begrenzter Form erbringen, vgl. etwa § 6 RDG (http://dejure.org/gesetze/RDG/6.html).
Ich rate Ihnen daher, sich in Ihrer Angelegenheit an einen zugelassenen Rechtsanwalt zu wenden. Zum Teil bieten Rechtsanwälte auch Online-Beratungen an.
Damit Ihre Anfrage aber nicht völlig unbeantwortet bleibt, möchte ich noch auf folgendes hinweisen.
Ein Widerrufsrecht - hier aufgrund eines „Haustürgeschäfts“ - steht lediglich der Personengruppe der Verbraucher zu, vgl. den Wortlaut des § 312 BGB. Wer Verbraucher ist, kann dem § 13 BGB entnommen werden.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, so betreiben Sie Ihre Ernährungsberatung zwar nebenberuflich, jedoch selbständig. Damit sind Sie i.S.d. BGB Unternehmerin, vgl. § 14 BGB.
Von einer Unternehmerin - auch wenn sie nur einen Kleinbetrieb führt - erwartet die Rechtsordnung, dass sie Verträge, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sorgfältig durchliest, bevor sie diese unterschreibt. Sie ist, so meint der Gesetzgeber, nicht derart schutzbedürftig, wie es ein überrumpelteter Verbraucher wäre.
Insofern stehen Ihre Chancen eher schlecht, sich wieder von diesem Vertrag zu lösen. Eine dreijährige Laufzeit dürfte auch nicht in besonderem Maße sittenwidrig / treuwidrig sein. Grad bei Lockangeboten, ist häufig mit derartigen „Pferdefüßen“ zu rechnen.
Sollte der Vertrag Ihnen ferner kein Rücktrittsrecht einräumen, so geht auch Ihre Rücktrittserklärung ins Leere.
Ihre einzige Chance bestünde dann, wenn man das Vorgehen Ihres Vertragspartners als unlauter im Sinne des UWG einzustufen würde, oder wenn Sie nachweisen könnten, dass Ihr Vertragspartner Sie in irgendeiner Form getäuscht hat.
Wenn bei einfacher Lektüre jedoch erkennbar war, dass der Vertrag auf drei Jahre Laufzeit angelegt war, Sie das aber nur deswegen nicht erkannt haben, weil Sie sich vor Ort nicht die Zeit genommen haben, den Vertrag angemessen sorgsam durchzulesen, so befürchte ich, dass Sie den Vertrag erfüllen müssen (pacta sunt servanda!), oder sich auf ein Sonderkündigungsrecht wegen Unzumutbarkeit, vgl. etwa § 626 BGB berufen müssen.
Ob dieses Kündigungsrecht hier jedoch vorliegt, bedarf einer sorgsamen Prüfung, die aus o.g. Gründen hier nicht durchgeführt wird.
Ich bitte dahingehend um Ihr Verständnis und weise Sie nochmals darauf hin, in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Dieser wird Ihnen als einziger eine verlässliche und v.a. verbindliche Auskunft erteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
ich fürchte, da kann man nichts machen außer Kulanz. Die 3 Jahre stehen im Vertrag, der Ihnen vorlag. Da somit scheinbar nichts verschwiegen oder arglistig getäuscht wurde und solche Laufzeiten auch nicht ungewöhnlich sind, müssen Sie den Vertrag wohl oder übel erfüllen.
Gruß,
twilight666
Hallo Luxuria86,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe auch nicht erwartet hier eine rechtsverbindliche Antwort zu bekommen; aber vielleicht aus persönlichen/beruflichen Erfahrungen die Erfahrungswerte ob evtl. die Chance besteht, da wieder rauszukommen.
Ich wurde von den beiden Herren so überrumpelt, wie man sich das immer bei „älteren Herrschaften“ zu Hause so vorstellt. Das mir selber mal sowas passiert ist für mich selber ziemlich unglaublich.
Normalerweise bin ich gerade bei solchen Angeboten eher skeptisch.
Aber egal; ist halt so wie es ist und ich werde die 3 Jahre Werbung wohl in Anspruch nehmen müssen.
Vielen Dank und viele Grüße
Melanie Backhaus
Hallo nochmal,
leider unterscheidet der Gesetzgeber in solchen Fragen häufig nicht zwischen Klein- und Großbetrieben.
Eine weitere noch nicht genannte Möglichkeit wäre aber, sich gewissermaßen aus dem Vertrag herauszukaufen. In diesem Falle würde der Kleinbetriebinhaber den Vertrag „kündigen“, dem Anbieter der Werbung jedoch den entgangenen Gewinn (3* 480 Euro abzgl. Kosten) + Vertrauensschaden (zB Aufwendungen, die der Anbieter im Vertrauen darauf aufgewandt hat, dass Sie später leisten) erstatten. Wie hoch der im Einzelfall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die Überrumpelung, die Sie verspürt haben, fällt aus den Erwägungen der ersten Mail nicht ins Gewicht. Das könnte man wohl ernsthaft nur dann vertreten, wenn Ihnen an Ihrer Haustür kein Werbevertrag zu 480 Euro, sondern ein Geschäft im höheren vierstelligen Bereich angeboten worden wäre. Bei solchen Geschäften darf wohl auch ein „Unternehmer“ erwarten, dass ein lauterer Anbieter sie einem eben nicht zwischen Tür und Angel aufschwatzt.
Davon abgesehen, gilt aber egal wie hoch der Rechnungsbetrag angesetzt ist:
Nehmen Sie sich die Zeit, den Vertragstext sorgsam durchzulesen. Sollte der Anbieter Sie dann bedrängen, etwa mit Einwänden „Wir möchten Sie nicht drängen, aber…“, so sollten Ihre Alarmglocken schrillen und Sie sollten vom Vertragsschluss Abstand nehmen.
Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, den Vertrag zu erfüllen. Vielleicht zahlen sich die Aufwendungen ja sogar in gewissem Maße aus. Andernfalls gilt hier leider: Schlechte Geschäfte macht jeder mal!
Viele Grüße, ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen
Ralf (luxuria86)
Hallo Ralf,
vielen Dank, dass Sie meinem Thema so viel Zeit widmen.
Da ich wohl um die Vertragserfüllung nicht rumkomme hoffe ich nun auch darauf, dass sich diese Investition wenigstens irgendwie lohnt.
Ich wünsche Ihnen auch schöne Weihnachtsfeiertage!
Viele Grüße
Melanie Backhaus
schau bitte in die AGB´s. Da sollte alles zur Kündigung stehen.
Hallo,
ob du wegen Betrugsversuch oder Unverhältnismäßigkeit etwas juristisch entgegen satzen kannst, kann ich dir leider nicht mit Sicherheit sagen. Doch in jedem Vertrag müsste eine Rücktrittsklausel enthalten sein, bzw. Widerrufsklausel. Was steht denn dort drin?
Klar war es doof, sofort einen Vetrag „blind“ zu unterschreiben, doch wenn diese Leute zwei Tage später nur keine Anstalten gemacht haben, dich aus dem Vertrag heraus zu lassen, so sieht es wirklich nach einer Abzocke-Masche aus.
Vielleicht kann dir die Verbaucherzentrale einen entscheidenden Rat geben?
Wünsche dir viel Erfolg!
Viele Grüße, TT
Guten Morgen,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider haben die AGB´s der Media GmbH kein Rücktrittsrecht für mich als Kunden eingeräumt.
Meine Anfrage bei der Verbraucherzentrale wurde abgeschmettert, weil sie Gewerbetreibenden keine Informationen geben dürfen. Die Firma Media GmbH läßt mich definitiv NICHT mehr aus dem Vertrag und ich muß meine Daten bis zum 16.01.2012 einreichen, sonst wird mit Schadenersatz gedroht.
Tja; nun hab ich den Salat und kann nur hoffen, dass sich diese Werbung im Endeffekt auch rechnet!
Aber NORMAL finde ich das alles nicht … Wieso hat ein Gewerbetreibender gesetzlich kein Rücktrittsrecht? Bei so vielen Kleinbetrieben (Ich AG etc. pp.) können die doch nicht davon ausgehen, dass sich jeder in den Vertragswelten so auskennt, das denen sowas nicht passieren kann.
Aber egal. Hilft alles nichts.
Keine Chance da wieder rauszukommen.
Wünsche Ihnen trotzdem noch einen schönen Tag 
Viele Grüße
Melanie Backhaus