Hallo,
angenommen jemand nimmt einen Besucher auf, gegen den der VM eine Räumungsklage erwirkte.
Als Untermieter könnte er diese Person nach meinem Verständnis ablehnen, da ein wichtiger Grund (persönliche Feindschaft) gegeben ist. http://www.news-vnr.de/archiv/2003/12/newsletter_200…
Auch war dieses Thema unlängst hier im Forum, wo sogar eine Mutter ihren vom VM ‚rausgeklagten‘ Sohn (per Urteil) nicht aufnehmen durfte
Ist das soweit richtig?
Angenommen, der Mieter wird durch einen Anwalt aufgefordert dafür zu sorgen, dass der Besucher das Haus nach spätestens 6 Wochen ab Aufnahme verlässt. Muss der Anwalt dann nicht konkrete Fristen, also Datum nennen, oder reicht der pauschale Hinweis ‚ab Aufnahme‘?
Den Zeitpunkt der Aufnahme müsste doch sicher der VM beweisen?
Was bedeutet vertragswidriges Verhalten und stellt ein solches einen fristlosen Kündigungsgrund dar?
Was wären die zu befürchtenden Konsequenzen, wenn der Besucher erst 6 Wochen nach Eingang des Schreibens das Haus verlässt?
Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung und Fristsetzung ist doch nicht zulässig, oder?
Danke vorab Marion
Hallo,
grundsätzlich darf der Mieter nach der neuen Rechtsprechung ohne Zustimmung des Vermieters niemand in die Wohnung aufnehmen. Jemand in die Wohnung als Besucher aufnehmen, dem die Räumungsklage durch dneselben VM ins Haus steht ist eine ohnehin unerlaubte Angelegenheit. Der Mieter riskiert sogar dadurch sein eigenes Mietverhältnis.
Gruss Günter
angenommen jemand nimmt einen Besucher auf, gegen den der VM
eine Räumungsklage erwirkte.
Als Untermieter könnte er diese Person nach meinem Verständnis
ablehnen, da ein wichtiger Grund (persönliche Feindschaft)
gegeben ist.
http://www.news-vnr.de/archiv/2003/12/newsletter_200…
Auch war dieses Thema unlängst hier im Forum, wo sogar eine
Mutter ihren vom VM ‚rausgeklagten‘ Sohn (per Urteil) nicht
aufnehmen durfte
Ist das soweit richtig?
Angenommen, der Mieter wird durch einen Anwalt aufgefordert
dafür zu sorgen, dass der Besucher das Haus nach spätestens 6
Wochen ab Aufnahme verlässt. Muss der Anwalt dann nicht
konkrete Fristen, also Datum nennen, oder reicht der pauschale
Hinweis ‚ab Aufnahme‘?
Den Zeitpunkt der Aufnahme müsste doch sicher der VM beweisen?
Was bedeutet vertragswidriges Verhalten und stellt ein solches
einen fristlosen Kündigungsgrund dar?
Was wären die zu befürchtenden Konsequenzen, wenn der Besucher
erst 6 Wochen nach Eingang des Schreibens das Haus verlässt?
Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung und Fristsetzung ist
doch nicht zulässig, oder?
Danke vorab Marion
Hallo Günter,
grundsätzlich darf der Mieter nach der neuen Rechtsprechung
ohne Zustimmung des Vermieters niemand in die Wohnung
aufnehmen.
das ist ja hochinteressant und schier unglaublich. Meinst du damit Untermieter, oder Besucher?
Bei Untermietern braucht man eine Genehmigung, das ist klar, aber bei ‚normalen‘ Besuchern würde mich das sehr verwundern, da es doch sehr die private Freiheit einschränken würde.
Jemand in die Wohnung als Besucher aufnehmen, dem
die Räumungsklage durch dneselben VM ins Haus steht ist eine
ohnehin unerlaubte Angelegenheit. Der Mieter riskiert sogar
dadurch sein eigenes Mietverhältnis.
Das ist verständlich. Hier würden mich die §§ und Gesetz, bzw. Urteile interessieren.
Ohne Abmahnung an den Aufnehmenden, bzw. erteiltes Hausverbot gegen den geräumten Exmieter dürfte das aber doch auch nicht einfach so gehen?
Schwierig in meinen Augen auch die Abwägung der gegensätzlichen Interessen des VM und des Mieters. Das berechtigte Hausverbot gg. den Exmieter steht ja dann evtl. dem Interesse des Mieters entgegen, den ehemailgen (aus dessen Sicht)netten Nachbarn zum Kaffee einladen zu dürfen. Vor allem dann, wenn der Exmieter nie den Hausfrieden störte und sich immer anständig benommen hat.
Aber egal, das nur so am Rande, falls du Lust hast, darauf einzugehen. Interessiert mich halt, wie die Gerichte das i . d. R. so sehen.
Gruß Marion
Hallo Marion,
die Ausgangsfrage war doch, ob der VM widersprechen kann, wenn ein Mieter einen anderen Mieter als Besucher bei sich aufnimmt, gegen den der VM eine Räumungsklage eingereicht hat.
„Jemand aufnehmen“ , dies sagen doch schon die Worte. Das bedeutet doch nicht, dass jemand auf Besuch ist. Besuche kann der Mieter jederzeit empfangen. Wenn allerdings der „Geräumte“ Unterschlupf findet, dies als Besuch deklariert wird, ist der Vorgang zu durchsichtig.
Gruss Günter
grundsätzlich darf der Mieter nach der neuen Rechtsprechung
ohne Zustimmung des Vermieters niemand in die Wohnung
aufnehmen.
das ist ja hochinteressant und schier unglaublich. Meinst du
damit Untermieter, oder Besucher?
Bei Untermietern braucht man eine Genehmigung, das ist klar,
aber bei ‚normalen‘ Besuchern würde mich das sehr verwundern,
da es doch sehr die private Freiheit einschränken würde.
Der BGH hat entschieden, dass selbst wenn jemand einen Partner aufnimmt, dies die Zustimmung des Vermieters erfordert. Der BGH hat letztlich nur die Möglichkeit anerkannt, dass jemand auch ohne Trauschein mit jemand zusammenleben will. Nun muss sogar ein Mieter, der heiratet, die Zustimmung einholen. Allerdings sind dem VM Grenzen gesetzt, wie er widersprechen darf.
Gruss Günter
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