Vertraulichkeit in einer Eigentümergemeinschaft

„Sämtliche Angelegenheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind vertraulich und gegenüber Dritten ist Stillschweigen zu bewahren.“
Ist diese Aussage korrekt und gilt dieser Grundsatz nur für den Verwalter oder auch für die Eigentümer und wie eng ist bei letzteren der Begriff „Dritte“ zu fassen. Sind damit auch nahe Verwandte gemeint?
Ich möchte meine Mietwohnung kaufen und wollte aber eigentlich keinem Geheimbund beitreten.

Außer mieieigentümer und etwaige bevollmächtigte gehen sachen der WEG niemand was an.

Die eigentumsrechtliche Beteiligung an dieser speziellen Art einer Gemeinschaft ist oftmals bzw. kann ohnehin mit persönlichen und rechtlichen Komplikationen verbunden/sein. Wenn Sie bereits an diesem Punkt Anstoß finden, sollten Sie überlegen, ob die Investition lohnt. Der Sinn der Klausel ist nämlich, dass Dinge aus der Privatsphäre des Einzelnen von anderen Beteiligten wahrgenommen werden könnten, die sich gewollt oder ungewollt aus z.B. den EW-Versammlungen u.ä. ergeben, aber sich nicht dazu „eignen“ Aussenstehenden mitzuteilen. Es sind aber auch Interessen denkbar, die die Immobilie und deren Verwaltung sowie z.B. eine Strategie zum Verhältnis zu Nachbarn, Ämtern, Handwerkern direkt bzw. indirekt betreffen. Indiskretionen können Schaden zu Lasten der Gemeinschaft anrichten, der verständlicher Weise nicht oder nicht von allen als akzeptabel angesehen werden könnte. Auch wenn die Gemeinschaft noch so groß ist, bleibt sie eine I n t e r e s s e n -Gemeinschaft, die eines gewissen Schutzes bedarf - auch die eines jeden Einzelnen (im krassen Gegenteil zu einem Segelclub, Briefmarkenverein o.ä.). Hieraus können Sie auch den erfassten Mitwisserkreis erkennen: Nämlich keinen.

Also nach meiner Rechtsauffassung ist der Begriff der Vertraulichkeit doch relativ begrenzt.
Natürlich kann ich in der eigenen Familie(Vater,Mutter,Kinder) Probleme der Hausgemeinschaft besprechenj ja mir dort auch Rat holen.Natürlich sollten dise Familienmitglieder mit den Neuigkeiten/Informationen nicht ausserhalb der Familie damit „hausieren“ gehen.
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Eine WEG ist kein Geheimbund!

Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht öffentlich (BGHZ 121, 236 ; BayObLG WuM 1997, 568 /569; Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 24 WEG Rn. 14). In der Gemeinschaftsordnung kann die Befugnis der Wohnungseigentümer, sich in den Eigentümerversammlungen vertreten zu lassen, auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden, aber auch etwas abweichendes vereinbart werden.

Es ist Sinn des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei Eigentümerversammlugnen, dass die Wohnungseigentümer auftretende Meinungsverschiedenheiten allein unter sich austragen sollen und sich deshalb nur durch bestimmte, dem eigenen Kreis nahestehende Personen vertreten lassen dürfen. Dementsprechend ist Personen, die von der Vertretung ausgeschlossen seien, jede aktive Teilnahme an der Versammlung versagt. Somit können auch Dritte, selbst wenn sie nur beratende Tätigkeit ausübten, von der Versammlung ausgeschlossen werden.