Vertraulichkeit von Mails - gewährleistet?

Hallo,

von manchen Firmen bekomme ich Mails, an deren Ende der nachfolgende Text steht:

„Vertraulichkeitshinweis:
Diese Nachricht kann vertrauliche Informationen enthalten. Sollten Sie nicht der vorgesehene Empfänger sein, so bitten wir Sie, den Absender unverzüglich zu informieren und die E-Mail zu löschen.
Jeder unbefugte Zugriff oder unbefugte Weiterleitung, die Fertigung einer Kopie, die Veröffentlichung oder sonstige in diesem Zusammenhang stehende Handlung ist untersagt. Da wir nicht die Echtheit oder Vollständigkeit der in dieser Nachricht enthaltenen Informationen garantieren können, schließen wir die rechtliche Verbindlichkeit der vorstehenden Erklärungen und Äußerungen aus.“

Inwieweit bindet das den Empfänger einer fehlgelaufenen Mail wirklich? Muss er sich daran halten? Kann man ihn anzeigen, falls er nachweislich dagegen verstößt? Oder auch Schadensersatz erfolgreich einklagen, falls nachweislich einer entstanden ist?

Grüße
Carsten

Verstoß gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis
E-Mail wird fehlgeleiteten Briefen /Karten völlig gleichgestellt.

Hier geht es aber nicht darum, dass man sich etwa verboten Zugang zu solchen Nachrichten verschafft hat, sondern darum dass man die Infos aus einer solchen Info dann (weiter)verbreitet hat.
Das lesen selbst ist hier nicht strafbar (kann es in dem Fall nicht sein) aber man darf diese Info nicht nutzen, verbreiten, an andere schicken usw.

Aber nicht, weil da ein paar alberne Sätzchen am Ende der Mail stehen.
Schön erklärt hier

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Hallo,

soweit ich bisher die Rechtsprechung beobachtet habe ist dieser Absatz rechtlich irrelevant. Schließlich erklärt nur der Empfänger diese Regel einseitig, ohne vorherige Absprache mit dem Empfänger. Einseitige Verpflichtungen sind aber nach deutschem Recht, so wie ich es verstehe, nicht bindend. Der Empfänger muss also dieser Anweisung nicht nachkommen.

Das wird für den Versender wahrscheinlich sehr schwierig. Es gilt heute als allgemein anerkannt, dass E-Mails den Sicherheitscharakter einer Postkarte haben - praktisch jeder kann sie lesen.

Grüße
Pierre

Sicher, er darf die Infos daraus aber nicht verbreiten. Und wenn er das macht kann er sich sehr wohl schadenersatzpflichtig machen.

aber das ausschließlich aufgrund geltender Gesetze und nicht wegen diesem Blabla. Genauso könntest Du an dein Fahrrad einen Zettel hin kleben: Wer das Fahrrad klaut, den verklage ich.

Gut, das stimmt.

Hallo,

diese Hinweistexte unter E-Mails sind lächerlich, unnötig und wirkungslos.
Er ist ähnlich sinnvoll wie der über Generationen abgetippte Text „Distanzierung von gelinkten Seiten“. Letzter Schwachsinn stirbt ja langsam aus, diese E-Mail Angstklauseln vermehren sich aber zur Zeit noch.

Meine Innung meint es zum Beispiel, dass es notwendig sei, mir per Strafandrohung das Anfertigen einer Kopie der Mail zu untersagen.
Ich habe einmal geantwortet, dass ich vom Text der Mail (Einladung zum Stammtisch und Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung) eine Kopie auf meiner Datensicherung erstellt habe, einen Ausdruck angefertigt habe und zudem einem Mitarbeiter gezeigt habe.
Des Weiteren merkte ich an, dass ich auch zukünftig davon ausgehe, dass per unverschlüsselter E-Mail an mich verschickte Inhalte nicht als vertraulich einzustufen sind.

Ich reiche hier nochmal eine Bericht der Zeitschrift c’t nach (mit dem Rechtsstand 2008). Darin wird erklärt, welche fehlgeleiteten E-Mails gar nicht weiter geleitet werden darf (strafbarer Inhalt, urheberrechtsgeschützter Inhalt etwa) und welchen Inhalt man nicht weiterleiten sollte (personenbezogene Daten).

Ganz deutlich wird darin gesagt, dass eine fehlgeleitete E-Mail weder den Post- noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegt. An der Stelle irrt @duck313 also scheinbar.

Grüße
Pierre

Hi,

zu dem Thema finde ich diesen Link immer recht passend:

lg.
vordprefect