Hallo,
ich habe folgende Frage: Wie lange hat man die Möglichkeit eine Ware umzutauschen bzw. sein Geld zurückzuverlangen? Das Geschäft wurde durch einen Vertreter an der Haustür abgewickelt. Es wurde einer 84jährigen Frau ein über 2000,-DM teurer Staubsauger „aufgeschwatzt“.Nun möchten wir das Geschäft gerne rückgängig machen. Was haben wir für Möglichkeiten?
Wurde der Vertreter nicht bestellt (hierzu zählt ggf. schon die zuvorige Terminabsprache), steht gem. § 1 Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) grundsätzlich ein Widerrufsrecht binnen einer Woche zu. Die Frist beginnt nach § 2 wenn dem Kunden eine „drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers“ sowie die eindeutige Bestimmung, dass die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung ausreicht, ausgehändigt wird. Unterbleibt dies, bzw. erfolgt die Belehrung nicht in der vorgeschriebenen Form, so erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
Rechtsfolge des Widerrufs ist nach § 3 die gegenseitige „Rückgewährungsverpflichtung“ der erbrachten Leistungen, die nach § 4 Zug um Zug zu erfolgen hat.