Guten Tag,
lt. Teilungserklärung darf nur der Ehegatten, andere Eigentümer oder der Verwalter den Eigentümer auf der ETV vertreten.
Der Verwalter ist nicht zuverlässig, wenn es um die Vertretung geht, ebenso die anderen Miteigentümer, auf die man sich nicht 100%ig verlassen kann, da diese nur ihr Eigeninteresse im Kopf haben.
Nür würde die Mama, der die Wohnung gehört, in der aber die Tochter wohnt, gerne den Schwiegersohn bevollmächtigen (beide sind lt. Teilungserklärung ja nicht berechtigt). Muss man dafür die TE ändern? Müssen alle einverstanden sein und dann zum Notar laufen? Oder gibt es inzwischen „lockerere“ Regelungen?
das kommt auf den Einzelfall an. In diesem Fall stellen sich mir als erstes die Fragen, warum der Schwiegersohn hingehen soll und nicht die Tochter/Mieterin und warum die Eigentümerin nicht selber teilnimmt. Daß Verwalter und andere Eigentümer nicht zuverlässig sind, ist ein gutes Argument, aber für den Schwiegersohn, der mit dem Haus ansonsten nichts zu tun hat, fällt mir keine gescheite Begründung ein - für die Tochter hingegen schon. Ganz grundsätzlich bleibt aber die Frage, warum die Eigentümerin selbst nicht an der Versammlung teilnimmt.
… weil Eigentümerin wie Mieterin( die dürfte nach der komischen Regelung auch nicht vertreten) wenig durchsetzungsstark sind und sich überfordert fühlen, ihr Anliegen vorzutragen und durchzusetzen oder unbillige Forderungen/Pläne der Eigentümer abzuwehren ?
Mir stellt sich eher die Frage, ob das überhaupt rechtlich zulässig ist, die Vertretung so zu gestalten.
Und ob man als Eigentümerin nicht einen rechtlichen Beistand/Berater mitbringen dürfte ?
Eben weil die Einschränkung bei der Vertretung grundsätzlich zulässig sind und man an der Stelle nur mit der großen „Treu und Glauben“-Klatsche weiterkommt, sind die Antworten auf meine Fragen wichtig.
Vielen lieben Dank für die Antwort. Aber warum die Eigentümerin nicht hingeht, steht hier nicht zur Frage. Gründe könnten sein: alt, gehbehindert, schwerhörig, wohnt selbst im Ausland oder ist schlichtweg verhindert, etc.
Es ist nicht so, aber wie gesagt, das war nicht die Frage.
Beste Grüße!!
Es ist aber relevant. Zunächst einmal gilt die Vereinbarung aus der Teilungserklärung. Gegen die Bestimmung ist das Recht des Eigentümers abzuwägen, in seinem Sinne vertreten zu werden. Diese Abwägung setzt aber - vereinfacht gesagt - voraus, daß es dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, selber bei der Versammlung zu erscheinen. Schwerhörigkeit, Alter oder eine simple Verhinderung (wie bspw. wegen eines Kinobesuchs) sind z.B. keine Gründe, warum die anderen Teilnehmer hinnehmen müssen, daß eine Person zur Vertretung erscheint, die dort an und für sich gar nicht erscheinen dürfte. Hier wäre vorzuziehen, daß der Eigentümer selbst zur Versammlung schreitet, wenn ihm die Sache so wichtig ist.
Voraussetzung für alle anderen Überlegungen ist also, daß es dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, selber bei der Versammlung aufzutauchen. Erst danach kann man sich Gedanken darüber machen, ob die Vertretung durch einen eigentlich nicht Berechtigten die Vereinbarung aus der Teilungserklärung „schlägt“.
Ich (Mutter) wohne in der Wohnung meiner Tochter. Meine Tochter wohnt 500 km weit entfernt und kann schlecht zu den Eigentümerversammlungen kommen. Lt. Teilungserklärung kann in der ETV nur der Ehegatte oder ein Miteigentümer die Vertretung wahrnehmen. Wir haben folgende Lösung gefunden: Mutter (ich) wurde mit 1% des Eigentumswertes Miteigentümerin. Vorher wurden vom Verwalter nicht einmal meine Briefe beantwortet.