Vertretung ohne Vertretungsmacht

Hallo,
wenn jemand ohne Vertrtungsmacht handelt ist er dem Geschädigten ja zum Schadensersatz nach 179 BGB verpflichtet.

Jedoch bin ich mir unsicher, wie ich 179 II interpretieren soll: Wird der Vertrauensschaden oder der Erfüllungsschaden ersetzt? Da steht ja „nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hatte“. Heißt für mich Erfüllungsschaden, ist das richtig?
Wieso wird im ersten Halbsatz dann noch der Vertrauensschaden erwähnt?

Lieben Dank!

Hallo,

Jedoch bin ich mir unsicher, wie ich 179 II interpretieren
soll: Wird der Vertrauensschaden oder der Erfüllungsschaden
ersetzt?

Der Vertreter haftet nur auf das negative Interesse (Vertrauensinteresse). Der Ersatzanspruch ist in der Höhe allerdings auf das Erfüllungsinteresse beschränkt(Münchener Kommentar, 5. Auflage 2006, § 179 Rn. 38-40).

Gruß,

Florian.