Guten Tag!
Besitzt eine Urlaubsvertretung im öffentlichen Dienst automatisch dieselben Befugnisse, wie die Person, die er/sie vertritt?
Oder muss hier explizit die Weisungsbefugniss über >personelle
Guten Tag!
Besitzt eine Urlaubsvertretung im öffentlichen Dienst automatisch dieselben Befugnisse, wie die Person, die er/sie vertritt?
Oder muss hier explizit die Weisungsbefugniss über >personelle
Hallo,
eine Vertretung muss - ob Beamter, Angestellter oder Private Wirtschaft, von der dafür zuständigen Stelle mit dem Vollmachten ausgestattet sein, die zur Urlaubsvertretung im Rahmen von Tätigkeiten und/oder Entscheidungen erforderlich sind. Personelle Entscheidungen soll und muss eine Urlaubsvertretung nie fällen. Urlaubsvertretungen sollten auch nie personelle Entscheidungen als Urlaubsvertretung treffen, zumindest soweit es sich nicht um Entscheidungen handelt, die mit Mitverantwortlichen besprochen sind.
Vorgesetzte oder/und Verantwortliche sollten im Übrigen mit äusserster Vorsicht mit Vertretungsvollmachten für Urlaubsvertretungen umgehen.
Grüsse Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
Hallo!
eine Vertretung muss - ob Beamter, Angestellter oder Private
Wirtschaft, von der dafür zuständigen Stelle mit dem
Vollmachten ausgestattet sein, die zur Urlaubsvertretung im
Rahmen von Tätigkeiten und/oder Entscheidungen erforderlich
sind.
Reicht hier ein „normales“ Unterschreiben auf dem Urlaubsantrag, als Vertreter?
Personelle Entscheidungen soll und muss eine
Urlaubsvertretung nie fällen.
Mal eine laienhafte Frage:
Ist das Umsetzen eines Angestellten von Stelle A nach Stelle B für beispielsweise einen Tag auch eine personelle Entscheidung?
Stelle A und Stelle B unterscheiden sich von den Tätigkeiten, können aber beide von dem/der Angestellten problemlos erledigt werden.
Arbeitsvertraglich besteht eine Einstellung als „Angestellte®“.
Vorgesetzte oder/und Verantwortliche sollten im Übrigen mit
äusserster Vorsicht mit Vertretungsvollmachten für
Urlaubsvertretungen umgehen.
Warum? Ist hier die Stellung als „Urlaubsvorgesetzte®“ (versehentlich) viel leichter und schwerer zu missbrauchen, als „normaler“ Vorgesetzter?
Grüße und Dank für die Antwort zurück,
Herrmann
Hallo,
eine Vertretung muss - ob Beamter, Angestellter oder Private
Wirtschaft, von der dafür zuständigen Stelle mit dem
Vollmachten ausgestattet sein, die zur Urlaubsvertretung im
Rahmen von Tätigkeiten und/oder Entscheidungen erforderlich
sind.Reicht hier ein „normales“ Unterschreiben auf dem
Urlaubsantrag, als Vertreter?
Hier geht etwas nicht zusammen, was nicht zusammen gehört. Wenn ich jemand einen Urlaubsantrag unterschreibe oder auf dem Urlaubsantrag unterschreibe, muss ich wohl der Vorgesetzte dieses Urlaubes sein ?
Dann wäre ich notfalls kraft Amtes Vertretung. Hat dieser Urlauber aber unter sich einen Vertreter, bedarf es für diesen der Vollmacht. Dies richtet sich daran, wer die Befugnisse hat, Vollmachten zu erteilen. Es richtet sich auch danahc, ob jemand, der Vollmacht erhalten, berechtigt ist, für seine Aufgaben eine Untervollmacht zu erteilen für einen bestimmten Zeitraum.
Personelle Entscheidungen soll und muss eine
Urlaubsvertretung nie fällen.Mal eine laienhafte Frage:
Ist das Umsetzen eines Angestellten von Stelle A nach Stelle B
für beispielsweise einen Tag auch eine personelle
Entscheidung?
Nun kommt wirklich alles durcheinander. Wer in Abwesenheit eines Anderen dessen Vertretung inne hat, kann natürlich Mitarbeiter kurzfristig und vorübergehend bei Mehranfall von Arbeit umsetzen.
Stelle A und Stelle B unterscheiden sich von den Tätigkeiten,
können aber beide von dem/der Angestellten problemlos erledigt
werden.
Arbeitsvertraglich besteht eine Einstellung als
„Angestellte®“.Vorgesetzte oder/und Verantwortliche sollten im Übrigen mit
äusserster Vorsicht mit Vertretungsvollmachten für
Urlaubsvertretungen umgehen.Warum? Ist hier die Stellung als „Urlaubsvorgesetzte®“
(versehentlich) viel leichter und schwerer zu missbrauchen,
als „normaler“ Vorgesetzter?
Ich sehe durchaus hier eine größere Gefahr, insbesondere bei pannungsgeladenen Arbeitsverhältnissen, die ja nicht selten über die „Urlaubsvertretungen“ laufen.
Grüsse Günter
Hallo,
Reicht hier ein „normales“ Unterschreiben auf dem
Urlaubsantrag, als Vertreter?Hier geht etwas nicht zusammen, was nicht zusammen gehört.
Wenn ich jemand einen Urlaubsantrag unterschreibe oder auf dem
Urlaubsantrag unterschreibe, muss ich wohl der Vorgesetzte
dieses Urlaubes sein ?
Nein, es unterschreibt der Vorgesetzte und die Vertretung. Die Vertretung muss aber doch nicht der Vorgesetzte sein.
Also wofür braucht der Vertreter des Urlaubers jetzt die Vollmacht?
Grüße