Hallo, ich habe mal eine Frage.
Angenomen, der Chef einer Firma gibt seinem Azubi (16 Jahre) den Auftrag etwas bestimmtes zu kaufen. Der Azubi kauft nun etwas anderes. Angenommen, der Wert ist 1000€, der Chef ist sauer und will es nicht haben…
Wer haftet?
Normalerweise würde ich sagen, das der Vertreter dies zu Verantworten hat ( 164 II BGB ), allerdings ist der Vertreter in diesem Fall ja nur beschränkt Geschäftsfähig. Daher wäre der vertrag unter normalen Umständen ( Keine Vertetung, kauf für sich selbst ) schwebend unwirksam -> bis zur Einwillung seiner Eltern.
Der Chef hat aber die Vertetungbefugnis sehr genau abgesteckt, sodass er meines Erachtens auch nicht zur Rechenaschaft gezogen werden kann.
Bleibt der VK jetzt daruf sitzen?
Eine andere Frage:
Rechtlich vorteilhaft für U18.
Darf ein unter 7 - Jähriger eine Schenkung annehmen? ( wenn nur Vorteilhaft -> z.B. Hörspielkassette ), bzw ( nicht nur Vorteilhaft: Omas Haus -> Grundstücksteuer, etc. der Wert des hauses liegt ja drüber )
Gleiches Besipiel auch für unter 18 - Jährige.
Vielen dank
Soera
hallo,
das sind alles klassische lehrbuchfälle… lernst du gerade BGB AT? vielleicht hilft ein lehrbuch? fallbuch?
mfg vom
showbee
Hi,
ja ich lerne gerade BGB… und ich krieg hier noch ne Kriese in den Scripten ist das alles so fürchterlich erklärt… und im BGB erst recht… dabei will ich doch gar kein Jurist werden…
hmm… naja… kennst du die Antworten auf die Fragen?
Würde mir sehr weiterhelfen.
Danke und ciao
Soera
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Eine andere Frage:
Rechtlich vorteilhaft für U18.
Darf ein unter 7 - Jähriger eine Schenkung annehmen? ( wenn
nur Vorteilhaft -> z.B. Hörspielkassette ), bzw ( nicht nur
Vorteilhaft: Omas Haus -> Grundstücksteuer, etc. der Wert
des hauses liegt ja drüber )
Gleiches Besipiel auch für unter 18 - Jährige.
Ein unter 7 - Jähriger ist gemäß §104 BGB geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass keine wirksamen Rechtsgeschäfte tätigen kann.
Bei einer Schenkung ist eine Einigung zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger nötig. Der 7 - Jährige kann jedoch keine wirksame Willenserklärung zur Einigung abgeben. In der Regel vertreten die Eltern in solchen Angelegenheiten ihr Kind (§1629 BGB).
Ein gemäß §106 BGB beschränkt Geschäftsfähiger kann selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn er durch sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. In diesem Punkt ist zu beachten, dass es sich um einen RECHTLICHEN Vorteil handeln muss. Wenn er beispielsweise einen Orginalgemälde von Picasso für 20Euro angeboten bekommt, wäre das kein rechtlicher Vorteil, auch wenn das Gemälde normalerweise 8000Euro kosten würde.
Die Schenkung einer Hörspielkassette ist für einen beschränkt Geschäftsfähigen stets rechtlich vorteilhaft. Die Schenkung erfolgt unentgeldlich und der Zuwendungsempfänger erlangt dadurch Eigentum.
Die Schenkung des Grundstücks ist auch rechtlich vorteilhaft, weil der Zuwendungsempfänger Eigentum erwirbt. Dagegen machen die auf dem Grundstückseigentum ruhenden öffentlich-rechtlichen Lasten wie Grundstückssteuer, das Geschäft nicht rechtlich nachteilig, weil diese Lasten nicht auf dem Rechtsgeschäft (Schenkung/Eigentumsübertragung) sondern aus einem für alle Grundstückseigentümer geltenden Gesetz ruhen.
Angenomen, der Chef einer Firma gibt seinem Azubi (16 Jahre)
den Auftrag etwas bestimmtes zu kaufen. Der Azubi kauft nun
etwas anderes. Angenommen, der Wert ist 1000€, der Chef ist
sauer und will es nicht haben…
Wer haftet?
Normalerweise würde ich sagen, das der Vertreter dies zu
Verantworten hat ( 164 II BGB ), allerdings ist der Vertreter
in diesem Fall ja nur beschränkt Geschäftsfähig.
§ 164 II BGB greift nur dann, wenn nicht erkennbar ist, dass im fremden Namen gehandelt wird (siehe Wortlaut). Wenn jemand etwas anderes kauft als er soll, heißt das nicht, dass er nicht im fremden Namen handelt.
Es kommt daher auf die §§ 177, 179 an.
Levay