Vertrieb ins Ausland --> Vorsteuer?

Hallo schreibe eine Hausarbeit über die Umsatzssteuer.

Meine Frage ist:

Wenn ich hier ein Artikel kaufe und Vorsteuer bezahlt habe. Diesen Artikel dann aber ins Ausland verkaufe bleibe ich dann auf der Vorsteuer sitzen, da es steuerfrei ist ins Ausland zu verkaufen?? oder wird mir die Vorsteuer erstattet??

Wenn zweiteres der Fall sein sollte, ist das bei jeder Transaktion so? oder nur bei bestimmten???

Bei antwort wäre ich sehr dankbar

mfg

Hallo,

Wenn ich hier ein Artikel kaufe und Vorsteuer bezahlt habe.
Diesen Artikel dann aber ins Ausland verkaufe bleibe ich dann
auf der Vorsteuer sitzen, da es steuerfrei ist ins Ausland zu
verkaufen?? oder wird mir die Vorsteuer erstattet??

Wenn zweiteres der Fall sein sollte, ist das bei jeder
Transaktion so? oder nur bei bestimmten???

Wenn ein Unternehmen im Inland einen Artikel kauft, ist die Vorsteuer ja nur ein Durchlaufposten, d.h. man bekommt sie vom Finanzamt wieder zurück.
Anm.: Ein Privater bleibt auf der Steuer immer sitzen, egal ob er den Artikel dann im Inland oder Ausland weiterverkaufen will.

Beim Export dieses Artikels an ein Unternehmen stellst du die Rechnung netto aus, d.h. der Käufer zahlt dir die Umsatzsteuer nicht. Dafür muss er die Vorsteuer dann im eigenen Land bezahlen (und zwar den Steuersatz, der im Land des Käufers gilt), bekommt sie aber auch wieder zurück.

Beim Export an einen Privaten wird die Rechnung mit der eigenen Umsatzsteuer ausgestellt (Ausnahme: übersteigt die Summe der Rechnungen in einem Jahr eine gewisse Summe (Lieferschwelle, von Land zu Land unterschiedlich), so wird die USt verrechnet, die im Land des Käufers gültig ist. Der Exporteur muss sich dort dann auch regisitrieren lassen (v.a. Versandhandel wie amazon).

Grüße
Werner

Servus Werner,

bitte lies Dir dringend die Antwort durch, die „Der Schwede“ auf die gleichlautende Frage im Brett „Steuern“ gegeben hat. Deine ist nämlich gefährlich:

Wenn ein Unternehmen im Inland einen Artikel kauft, ist die
Vorsteuer ja nur ein Durchlaufposten, d.h. man bekommt sie vom
Finanzamt wieder zurück.

Nein. Es ist gefährlich, wenn sich ein Existenzgründer auf diesen „Mechanismus“ verlässt, der keineswegs automatisch abläuft. Man kommt hier um die §§ 15 und damit auch 14 UStG nicht herum, sonst kann man ganz bös an die Wand fahren. Und nein, das ist keine Krümelpickerei, sondern ich habe in einigen Jährchen Praxis ganz dumme Sachen damit erleben können.

Anm.: Ein Privater bleibt auf der Steuer immer sitzen, egal ob
er den Artikel dann im Inland oder Ausland weiterverkaufen
will.

Ein „Privater“ verkauft niemals Artikel weiter. Wer Waren zum Zweck des Wiederverkaufs anschafft, ist Unternehmer iSd § 2 UStG.

Beim Export an einen Privaten wird die Rechnung mit der
eigenen Umsatzsteuer ausgestellt

Nein, nein, nein. Das stimmt zumindest nach deutschem Steuerrecht nicht. Lies mal §§ 4 Nr. 1a und 6 UStG. Es hat keinen Zweck, aus Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Lieferung eine Suppe anzurühren, die beides irgendwie ungefähr zusammen treffen soll, das verwirrt bloß.

Und das hier:

(Ausnahme: übersteigt die
Summe der Rechnungen in einem Jahr eine gewisse Summe
(Lieferschwelle, von Land zu Land unterschiedlich), so wird
die USt verrechnet, die im Land des Käufers gültig ist. Der
Exporteur muss sich dort dann auch regisitrieren lassen (v.a.
Versandhandel wie amazon).

kommentiere ich nicht mehr im Einzelnen - Graupensuppe mit Siedfleischeinlage??

Bitte mach eine insbesondere für Anfänger nicht ganz einfach zu erfassende Materie durch solche Nebelkerzen nicht noch schwieriger als sie ist!

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

bitte lies Dir dringend die Antwort durch, die „Der Schwede“
auf die gleichlautende Frage im Brett „Steuern“ gegeben hat.
Deine ist nämlich gefährlich:

Wenn ein Unternehmen im Inland einen Artikel kauft, ist die
Vorsteuer ja nur ein Durchlaufposten, d.h. man bekommt sie vom
Finanzamt wieder zurück.

Nein. Es ist gefährlich, wenn sich ein Existenzgründer auf
diesen „Mechanismus“ verlässt, der keineswegs automatisch
abläuft. Man kommt hier um die §§ 15 und damit auch 14 UStG
nicht herum, sonst kann man ganz bös an die Wand fahren. Und
nein, das ist keine Krümelpickerei, sondern ich habe in
einigen Jährchen Praxis ganz dumme Sachen damit erleben
können.

Keine Ahnung, was diese Paragrafen aussagen, aber da der Vorsteuerabzug bis auf wenige Ausnahmen (z.B. (un)echte USt-Befreiung) gültig ist, habe ich das oberflächlich einmal so geschrieben.

Anm.: Ein Privater bleibt auf der Steuer immer sitzen, egal ob
er den Artikel dann im Inland oder Ausland weiterverkaufen
will.

Ein „Privater“ verkauft niemals Artikel weiter. Wer Waren zum
Zweck des Wiederverkaufs anschafft, ist Unternehmer iSd § 2
UStG.

Natürlich. Hier habe ich nicht die richtigen Begriffe verwendet. Mir ging es nur darum zu erklären, dass es für Private im Gegensatz zum den meisten Unternehmen keine Möglichkeit gibt, die Vorsteuer irgendwo zurückfordern zu können.

Beim Export an einen Privaten wird die Rechnung mit der
eigenen Umsatzsteuer ausgestellt

Nein, nein, nein. Das stimmt zumindest nach deutschem
Steuerrecht nicht. Lies mal §§ 4 Nr. 1a und 6 UStG. Es hat
keinen Zweck, aus Ausfuhr und innergemeinschaftlicher
Lieferung eine Suppe anzurühren, die beides irgendwie ungefähr
zusammen treffen soll, das verwirrt bloß.

Hm, ich hätte nicht gedacht dass das deutsche Steuerrecht in einem so grundlegenden Fall anders ist als das österreichische. Tut mir Leid für die falsche Angabe.

Und das hier:

(Ausnahme: übersteigt die
Summe der Rechnungen in einem Jahr eine gewisse Summe
(Lieferschwelle, von Land zu Land unterschiedlich), so wird
die USt verrechnet, die im Land des Käufers gültig ist. Der
Exporteur muss sich dort dann auch regisitrieren lassen (v.a.
Versandhandel wie amazon).

kommentiere ich nicht mehr im Einzelnen - Graupensuppe mit
Siedfleischeinlage??

Bitte mach eine insbesondere für Anfänger nicht ganz einfach
zu erfassende Materie durch solche Nebelkerzen nicht noch
schwieriger als sie ist!

Stimmt, das hatte mit der ursprünglichen Frage nichts zu tun.

Grüße
Werner