Servus Werner,
bitte lies Dir dringend die Antwort durch, die „Der Schwede“ auf die gleichlautende Frage im Brett „Steuern“ gegeben hat. Deine ist nämlich gefährlich:
Wenn ein Unternehmen im Inland einen Artikel kauft, ist die
Vorsteuer ja nur ein Durchlaufposten, d.h. man bekommt sie vom
Finanzamt wieder zurück.
Nein. Es ist gefährlich, wenn sich ein Existenzgründer auf diesen „Mechanismus“ verlässt, der keineswegs automatisch abläuft. Man kommt hier um die §§ 15 und damit auch 14 UStG nicht herum, sonst kann man ganz bös an die Wand fahren. Und nein, das ist keine Krümelpickerei, sondern ich habe in einigen Jährchen Praxis ganz dumme Sachen damit erleben können.
Anm.: Ein Privater bleibt auf der Steuer immer sitzen, egal ob
er den Artikel dann im Inland oder Ausland weiterverkaufen
will.
Ein „Privater“ verkauft niemals Artikel weiter. Wer Waren zum Zweck des Wiederverkaufs anschafft, ist Unternehmer iSd § 2 UStG.
Beim Export an einen Privaten wird die Rechnung mit der
eigenen Umsatzsteuer ausgestellt
Nein, nein, nein. Das stimmt zumindest nach deutschem Steuerrecht nicht. Lies mal §§ 4 Nr. 1a und 6 UStG. Es hat keinen Zweck, aus Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Lieferung eine Suppe anzurühren, die beides irgendwie ungefähr zusammen treffen soll, das verwirrt bloß.
Und das hier:
(Ausnahme: übersteigt die
Summe der Rechnungen in einem Jahr eine gewisse Summe
(Lieferschwelle, von Land zu Land unterschiedlich), so wird
die USt verrechnet, die im Land des Käufers gültig ist. Der
Exporteur muss sich dort dann auch regisitrieren lassen (v.a.
Versandhandel wie amazon).
kommentiere ich nicht mehr im Einzelnen - Graupensuppe mit Siedfleischeinlage??
Bitte mach eine insbesondere für Anfänger nicht ganz einfach zu erfassende Materie durch solche Nebelkerzen nicht noch schwieriger als sie ist!
Schöne Grüße
MM