Verursachter Schaden nach Parken in 'Parkverbot'

Hallo zusammen,

wie verhält es sich, wenn ein Motorroller auf einem öffentlich zugänglich und befahrbaren Betriebsgelände abgestellt wird, dass ausgewiesen nach Straßenverkehrsordnung zu befahren ist und dort über das Wochenenede abgestellt wird mit folgender Situation:
Der Roller wurde bis dato seit geraumer Zeit Tag für Tag einer bestimmten Fläche am Eingang der Firmenbüros abgestellt, die bis dato nie vom Vermieter und Eigentümer des Geländes bemängelt wurde. Bei einer am Wochenende stattfindenden Veranstaltung wird der Roller händisch von 2 Mitarbeitern des Veranstalters (nicht Eigentümer des Geländes) entfernt und dadurch ehrheblich beschädigt. In dem Mietvertrag der Firma, für die der Rollerfahrer arbeitet, ist kein Verweis über den Verbot des Parkens und auch ist der Weg nicht als Feuerwehrzufahrt kenntlich gezeichnet. Die Versicherung der verursachenden Veranstaltungsfirma verweigert die Schadensbehebung, da die Fläche nicht als Parkplatz gezeichnet ist und im Mietvertrag der Veranstaltungsfirma vermerkt ist, dass diese den Platz bei Bedarf benutzen dürfen. Wie kommt der leidtragende Rollerfahrer nun zu seinem Recht? Gibt es da nicht eine Regelung, die sogar besagt, dass man einen PKW der vor der eigenen Zufahrt parkt nicht so ohne weiteres Abschleppen darf, sondern hier die Polizei holen muss, die dies anordnet…ist dies anwendbar?

Hi,

ich kann an der Schilderung nichts erkennen, was eine Beschädigung des Rollers rechtfertigt. Daher gilt auch hier der Grundsatz: wer einen Schaden verursacht, muß ihn ausgleichen. Das wären hier erstmal die Mitarbeiter. Da sie aber Erfüllungsgehilfen für ihren Arbeitgeber sind, muß der haften.
Wenn eine Schadensregulierung abgelehnt wird, sollte der Geschädigte die Sache einem Anwalt übergeben, dessen Kosten der Schädiger ebenfalls zu tragen hat.

Gruß Stefan

wie verhält es sich, wenn ein Motorroller auf einem öffentlich
zugänglich und befahrbaren Betriebsgelände abgestellt wird,
dass ausgewiesen nach Straßenverkehrsordnung zu befahren ist
und dort über das Wochenenede abgestellt wird mit folgender
Situation:
Der Roller wurde bis dato seit geraumer Zeit Tag für Tag einer
bestimmten Fläche am Eingang der Firmenbüros abgestellt, die
bis dato nie vom Vermieter und Eigentümer des Geländes
bemängelt wurde. Bei einer am Wochenende stattfindenden
Veranstaltung wird der Roller händisch von 2 Mitarbeitern des
Veranstalters (nicht Eigentümer des Geländes) entfernt und
dadurch ehrheblich beschädigt. In dem Mietvertrag der Firma,
für die der Rollerfahrer arbeitet, ist kein Verweis über den
Verbot des Parkens und auch ist der Weg nicht als
Feuerwehrzufahrt kenntlich gezeichnet. Die Versicherung der
verursachenden Veranstaltungsfirma verweigert die
Schadensbehebung, da die Fläche nicht als Parkplatz gezeichnet
ist und im Mietvertrag der Veranstaltungsfirma vermerkt ist,
dass diese den Platz bei Bedarf benutzen dürfen. Wie kommt der
leidtragende Rollerfahrer nun zu seinem Recht?

Eine solche Regelung gibt es nicht:

Gibt es da
nicht eine Regelung, die sogar besagt, dass man einen PKW der
vor der eigenen Zufahrt parkt nicht so ohne weiteres
Abschleppen darf, sondern hier die Polizei holen muss, die
dies anordnet…ist dies anwendbar?