Verw. Recht/ Ablehnender Bescheid

Hallo,

mal angenommen man bekommt einen Bescheid zugestellt, der einen ablehnenden Inhalt hat.

Es wurde mehrmals (2x) schriftlich um eine Verlängerung zur Abgabe der Begründung gebeten. Eine Antwort über eine erneute Frist wurde nicht zugestellt.

Jetzt kam der ablehnende Bescheid ohne das eine Begründung bzgl. des Widerspruchs gehört wurde?

Kann jetzt geklagt werden, damit dieser Bescheid zurück genommen wird und eine Begründung nachgereicht werden kann?

Gibt es eine andere Möglichkeit gegen den Bescheid vorzugehen ohne Klage zu erheben (Weil z. B. beschieden wurde ohne die Begründung abzuwarten)?

Ich hoffe auf viele Zuschriften.

Gruß OPEC

Hi

Es wurde mehrmals (2x) schriftlich um eine Verlängerung zur
Abgabe der Begründung gebeten. Eine Antwort über eine erneute
Frist wurde nicht zugestellt.

Warum wurde keine Antwort zugestellt? Wurde vom Amt keine geschrieben oder hat der Bürger „vergessem“ dem Briefkasten zu leeren?
Oder Befand sich der Bürger im Koma? Oder wurde der Briefkasten aufgebrochen und die Post gestohlen?

Ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten (bitte Termin vereinbaren) könnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringen

Grüße
miamei

Hallo,

was passiert, wenn eine Einigung in diesem Fall erreicht wurde?
Muss der Bescheid von der Behörde zurück genommen werden? Oder ziehe ich meinen Widerspruch zurück und damit verliert der Bescheid auch seine Gültigkeit? Bleibt der Bescheid bestehen, wird er rechtskräftig und kann evtl. verwendet werden, um andere Widersprüche ähnlicher Art abzuschmettern?

MfG
Opec

Hallo,

Es wurde mehrmals (2x) schriftlich um eine Verlängerung zur
Abgabe der Begründung gebeten. Eine Antwort über eine erneute
Frist wurde nicht zugestellt.

was ist mit Begründung gmeint? Der Widerspruch? Der muss fristgerecht (meist innerhalb 1 Monat) eingelegt werden. Da reicht es nur zu schreiben, dass man widerspricht. Die Begründung kann man dann nachreichen, sollte dies aber auch zügig tun.

Jetzt kam der ablehnende Bescheid ohne das eine Begründung
bzgl. des Widerspruchs gehört wurde?

Also der Widerspruch wurde abgelehnt? Im Widerspruch wurde demnach auch keine Begründung angegeben? War da so wenig Zeit?

Kann jetzt geklagt werden, damit dieser Bescheid zurück
genommen wird und eine Begründung nachgereicht werden kann?

Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid bleibt m.W. nur die Klage. In der Rechtsbehelfsbelehrung, bzw. im Ablehnungsbescheid steht, wo und bis wann Widerspruch/Klage eingelegt werden kann. Spätestens bei der Klageschrift sollte man begründen, was an dem Ablehnungsbescheid rechtlich falsch ist.

Gibt es eine andere Möglichkeit gegen den Bescheid vorzugehen
ohne Klage zu erheben (Weil z. B. beschieden wurde ohne die
Begründung abzuwarten)?

Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid fällt mir nichts anderes ein, als die Klage. Sonst gibt es nur noch den „Überprüfungsantrag“ nach SGB X 44 http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/44.html
Aber ob der hier greift weiß ich nicht.

Ich hoffe auf viele Zuschriften.

Weniger ist manchmal auch mehr :wink: Hoffe es reicht. Ansonsten nachfragen.

Zu dem hier:
was passiert, wenn eine Einigung in diesem Fall erreicht wurde?
Muss der Bescheid von der Behörde zurück genommen werden? Oder ziehe ich meinen Widerspruch zurück und damit verliert der Bescheid auch seine Gültigkeit? Bleibt der Bescheid bestehen, wird er rechtskräftig und kann evtl. verwendet werden, um andere Widersprüche ähnlicher Art abzuschmettern?

Bisschen schwer zu verstehen, dieser fiktive Fall.

  1. Kommt darauf an auf was man sich einigte.
  2. Nein, er kann aber zurückgenommen werden. Normalerweise ergeht dann ein neuer (korrigierter) Bescheid.
  3. Widersprüche kann man zurückziehen, der Beschewid verliert dann aber nicht seine Gültigkeit.
  4. Entweder der Bescheid war korrekt, und es bleibt bei der Ablehnung, oder er wird zurückgenommen, bzw. geändert. Also Rechtsmittel rechtzeitig einlegen, oder Einigung mit Agentur schriftlich bestätigen lassen und neuen Bescheid abwarten.

Wenn Klagefristen verstrichen sind, könnte dann wohl doch §44 SGB X greifen?

TM