Verwahrlosung - Einweisung gegen den Willen?

Angenommen, ein 60 jähriger Mann lebt seit Jahren von seiner (noch) Ehefrau getrennt in einem Haus, welches mehr und mehr verfällt, da sich niemand mehr darum kümmert. Dieser Mann, der auch seit Jahrzehnten viel Alkohol trinkt und schon immer sehr aggressiv war lebt in diesem menschenunwürdigen Zustand in der Küche des alten Hauses wie ein Penner! Er schläft auf einer verdreckten Matratze auf dem Boden, ernährt sich aus Dosen, raucht viel und trinkt auch Bier, wenn er welches bekommt. Ein Betreuer wurde dem Mann zugeteilt, allerdings unternimmt dieser nicht allzu viel. Die (noch) Ehefrau will mit dem Mann nichts mehr zu tun haben und behandelt diesen wie einen Hund, genauso seine Kinder! Der Mann realisiert seinen Zustand auch nicht mehr wirklich und lebt im Dreck und in der Kälte. Verwandte und Nachbarn bringen ihm hin und wieder was zu essen, ansonsten würde er wohl (fast) verhungern. K

Kann man so einen Mann (gegen seinen Willen) einweisen lassen, z.b. in eine betreute Wohneinrichtung, damit er wieder menschenwürdig lebt?

Die Fakten sind schließlich: In dieser verdreckten Hausruine ist im Grunde ein gesundheitsgefährdender Zustand, welchen der Mann alleine nicht mehr beheben kann oder will.

Hallo!

Wenn ich das richtig verstehe, hat dieser Mann doch schon einen Betreuer; das heisst, ein Gericht hat sich schon mit dem Fall beschäftigt. Wenn der Betreuer neben der Vermögenssorge auch die Sorge um den Aufenthaltsort übertragen bekommen hat, dann kann dieser den Mann in ein Heim oder betreutes Wohnen bringen (lassen). Wenn der Betreuer nicht diese Kompetenz hat oder einfach keine Lust, dann müsste sich schnellstens ein Amtsrichter vor Ort von der Zuständen ein Bild machen und die weiteren Schritte einleiten.

Viele Grüße aus dem Saarland!

Seniorenservice Peter Flöth

Hallo,

zunächst wäre es die Aufgabe des bestellten Betreuers, hier umfangreich tätig zu werden. Tut er dies nicht, sollte dies beim zuständigen Gericht angezeigt werden. Gleichzeitig sollte ein zweites gerichtliches Verfahren beim zuständigen Betreuungsgericht eingeleitet werden, damit hier der Gesamtzustand des Betroffenen festgestellt und aktenkundig gemacht wird. Ein örtlicher ambulanter Pflegedienst kann das Verfahren wahrscheinlich beschleunigen. Dieser braucht natürlich zuerst den persönlichen Zugang zum Betroffenen. Bleibt die Frage, in wieweit sich die Angehörigen, die mit dem Betroffenen noch Kontakt haben oder sogar mit ihm leben, sich strafbar wg. unterlassener Hilfeleistung machen. Erkennt das Gericht durch Zeugenbeschreibungen oder Bilder die akute Gefahren- und Verwahrlosungssituation, werden sicherlich schnellstmöglich Massnahmen ergriffen.