Verwalter & Pflichten

Hallo Fachkundige,

ist eine Eigentümerversammlung rechtskräftig, wenn ein Eigentümer vom
Verwalter nicht eingeladen wurde und erst Wochen nach der Versammlung
von dieser erfuhr?

Wenn ein Verwalter so handelt, welche rechtlichen Folgen kann es für
ihn haben?
Hintergrund:
Ein Eigentümer hat bei der Abrechnungsprüfung Unstimmigkeiten
festgestellt und die Klärung als TOP für die anstehende jährliche
Versammlung empfohlen.

Danke und Gruß
Wilfried

Hallo Wilfried,

ist eine Eigentümerversammlung rechtskräftig, wenn ein
Eigentümer vom
Verwalter nicht eingeladen wurde und erst Wochen nach der
Versammlung
von dieser erfuhr?

Ja! es ist zu unterscheiden, zwischen der Beschlussfähigkeit einer ETV, welche dann gegeben ist, wenn mehr die Hälfte der Miteigentumsanteile (nicht Eigentümer!) anwesend (pers. oder Vollmacht) sind und der Wirksamkeit der Beschlüsse. Diese ist dann NICHT zwingend gegeben, wenn der Verwalter - warum auch immer - einen Eigentümer NICHT eingeladen hat, denn dies ist eine unabdingbare Voraussetzung. ALLE Beschlüsse einer solchen ETV sind anfechtbar!!, nicht nichtig!!
Anfechtbar bedeutet, dass ein Eigentümer die Beschlüsse gerichtlich!! binnen einer strengen Ausschlussfrist von einem Monat nach Beschlussfassung! (nicht Protokoll oder gar Kenntnis!) anfechten kann; geht der Anfechtungsantrag bei Gericht fristgerecht ein, dann wird das Gericht idR die Beschlüsse aufheben.

Wenn ein Verwalter so handelt, welche rechtlichen Folgen kann
es für
ihn haben?

wenn eine Verwalter einen Egt „übersieht“, dann ist dies mit Sicherheit KEINE Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund, denn im Zwiefel müsste die WEG nachweisen!, dass der Verwalter einen Egt absichtlich nicht eingeladen hat um etwas zu vertuschen, aber dieser wird (zu Recht?) behaupten, den Egt übersehen zu haben oder die Post ist verschwunden oder der Egt ist womöglich umgezogen und hat vergessen, den Verwalter zu informieren; könnte ja auch sein…

Ein Eigentümer hat bei der Abrechnungsprüfung Unstimmigkeiten
festgestellt und die Klärung als TOP für die anstehende
jährliche
Versammlung empfohlen.

und dieser Egt ist nicht eingeladen worden? riecht ein wenig nach „vergessen“, aber nachweisen lässt sich dies wohl kaum.

daher mein Tipp: Anfechtungskalge binnen eines Monats nach Versammlung beim Gericht einreichen und die Beschlüsse wegen „Einladungsfehler“ anfechten - wird voraussichtlich erfolgreich sein - aber Achtung! bei WEG-Verfahren (FGG statt ZPO) zahlt jede Partei die Aussergerichtlichen Kosten (Anwälte) selbst!

sollte die Frist von einem Monat bereits verstrichen sein, so sollte der Egt Klage wegen „Einsetzung in den vorherigen Stand“ erheben, was allerdings zur Folge hat, das der egt nun beweisen muss, die Einladung NICHT erhalten zu haben was idR und mE sehr schwer sein wird - sollte das Gericht diesem antrag aber folgen, dann beginnt die Monatrsfrist neu und nun können die Beschlüsse erneut angefochten werden.

LG
Ralf

Hallo Ralf,
danke für die Info.
Eine „absichtlich vergessene“ Einladung zu beweisen, dürfte in der Tat
problematisch sein.
Das ein Verwalter aber einfach so für ihn unangenehme Dinge umgehen
kann, finde ich schon stark.
Danke & Gruß
Wilfried