Verwalter Schadenersatzpflichtig?

Hallo, liebe Experten,

ein Mehrfamilienhaus (Etagenhaus) wird - bis auf zwei Wohnungen - von den Eigentümern bewohnt.
Der Wasserverbrauch wird über einen gemeinsamen Haupt-Wasserzähler gemessen. Die Umlage erfolgt nach festgelegtem pro-Kopf-Schlüssel.
Jetzt gibt es Unstimmigkeiten, die zum TOP-Antrag auf individuelle Wasserzähler-Messung führen.
Beschlußfassung bei einer Eigentümer-Versammlung: 100% für die Installation der Wasserzähler. Kosten werden der Rücklage entnommen.
Der Verwalter wird damit beauftragt, einen Installationsbetrieb zu finden und die Arbeiten durchführen zu lassen.

Es passiert nichts. Im nächsten Jahr wird auf Antrag eines Eigentümers der Punkt als Nachfrage-TOP auf die Einladungsliste gesetzt. Der Verwalter entschuldigt sich, verspricht Besserung. Erstes Jahr vorbei.

Im nächsten Jahr wiederholt sich das Spiel. Wieder Entschuldigung. Wieder wie oben. Zweites Jahr vorbei.

Im nächsten Jahr wiederholt sich das Spiel. Wieder Entschuldigung. Wieder wie oben. Drittes Jahr vorbei.
Auf Eigentümerbeschwerden werden jetzt bei einem Eigentümer Wasserzähler installiert. Dann passiert wieder nichts.
Ein anderer Eigentümer hat auf eigene Kosten Zähler installiert. Die können wegen gesetzlicher Lage nun aber nicht genutzt werden. Entweder alle per Zähler oder pro-Kopf-Abrechnung.

Vor der wieder anstehenden jährlichen Eigentümerversammlung fragt ein Eigentümer schriftlich beim Verwalter an, welche Gründe es für die Verzögerung gibt. Gleichtzeitig erinnert er an gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses.
Jetzt setzt der Verwalter die Frage (mit Namensnennung des Fragenden) als TOP auf die Einladungsliste, als wenn es ein ganz neuer Punkt wäre. (Nebenbei erwähnt - Verstoß gegen das Datenschutzgesetz)

Jetzt endlich die Frage:
Ein Eigentümer ist mehrere Monate im Jahr im Ausland. Nach vorheriger Ankündigung beim Verwalter, mit Adresse usw.
Die Wohnung steht leer. Können die anteiligen Wasserverbrauchskosten jetzt dem Verwalter auferlegt werden? Schadenersatz? Denn bei Durchführung der Maßnahme würde der Eigentümer eben für die Zeit seiner Abwesenheit keine Kosten haben. Nun aber nach pro-Kopf-Regel aber doch.

Was meint Ihr?
Danke für Rückmeldungen, R

Hallo, wenn z.B. am 1.4.10 der Zählereinbau erfolgt, müsste m.E.
für das 1.Quartal 2010 noch nach Kopfzahl abgerechnet werden.
Also am 1.4. Hauptzähler ablesen. Gruß

Hallo,

meines Erachtens nach ja.

Der Verwalter ist verpflichtet im Zuge der ordnungegemäßen Verwaltung die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unverzüglich umzusetzen.
(Hier sollte ihr mal in den Verwaltervertrag oder Teilungserklärung sehen, bei einigen ist hier geregelt, dass der Verwalter Beschlüsse innerhalb des Wirtschaftsjahr in welchem der Beschluss gefasst wurde die Beschlüsse umsetzen muss). Wenn dies bei euch sein sollte, kann der Schadensersatz meiner Meinung nach bis zur Verjährungsgrenze geltend gemacht werden.

Warum klagt ihr den nicht gegen den Verwalter?
Macht der sonst alles richtig?
Stimmen eure Gesamt- und Einzelabrechnungen?

Wenn der bei einer solchen Beschlusslage schon nicht in die Gänge kommt würde ich mal die Belegeprüfen gehen und ihm genaustens auf die Finger schauen bzw. den Verwalter abberufen und die Vertrag kündigen.

Stellt doch den Antrag für die nächste Eigentümerversammlung,

TOP: Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertags wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Übrigens Namen darf er Nennen, wenn der der TOP von einem Eigentümer beantragt wurde.

HOffe konnte etwas helfen

Gruß
P

Antwort & Danke
Hallo Petra & Jackson,

so, bin wieder anwesend.
Danke für die Info. Ich sehe das ebenso und werde in diesem fiktiven :wink:) Fall einen Rechtsanwalt beauftragen.

Warum klagt ihr den nicht gegen den Verwalter?

Die anderen fiktiven Eigentümer schlucken einfach alles.

Macht der sonst alles richtig?

Nein

Stimmen eure Gesamt- und Einzelabrechnungen?

Auch nicht

Übrigens Namen darf er Nennen, wenn der der TOP von
einem Eigentümer beantragt wurde.

Der Datenschutzbeauftragte NRW hat da allerdings eine andere Meinung. Verfahren wird jetzt eingeleitet.

Danke & Gruß, R

Hallo, wenn z.B. am 1.4.10 der Zählereinbau erfolgt, müsste
m.E.
für das 1.Quartal 2010 noch nach Kopfzahl abgerechnet werden.
Also am 1.4. Hauptzähler ablesen. Gruß

Hallo Jackson,

Zählerabrechnung ist nur möglich, wenn alle individuellen Zapfstellen über Wasserzähler gemessen werden.
Hier geht es um den Zeitanteil nach Kopfzahl.

LG, R

Hallo,

kannst du mir bitte die Quelle nennen, in welcher der Datenschutzbeauftragte in NRW eine andere Auffassung vertritt.
Interessiert mich, da wenn es so ist ich da auch gern noch ran will bei meinem Verwalter.

Schonmal vorab Danke
Petra

Die Quelle ist der Datenschutzbeauftragte NRW. Ich habe ihm den Fall ohne Namensnennung des Verwalters geschrieben. Antwort: Glatter Verstoß gegen das Gesetz, wenn ich Wert darauf lege, soll ich den Fall mit Namen anzeigen und dann wird die Behörde tätig.

Also auch einfach schreiben

LG, R

OK :smile:
aber das ist mir zu wenig

Gruß
Petra