Hallo, liebe Experten,
nach einer Fassaden-und Balkonsanierung stellten sich erhebliche Mängel heraus. Die Firma hat diese Mängel nicht beseitigt bzw.nur teilweise beseitigt, so dass im September ein Gutachter eingeschaltet wurde.
Bis dahin wurden während der „Bauphase“ mit Einverständnis der WEG zwei von drei Teilrechnungen beglichen.
Der Gutachter erschien mit der Abschlussrechnung vom Januar 2014, die der WEG bzw. dem Beirat, der sonst die REchnungen einsah und bestätigte, nicht vorlag.
Bis dahin wurde also davon ausgegangen, dass ein Teil der Gesamtrechnung noch offen ist. Im Oktober, nachdem beim Verwalter nachgehakt wurde, stellte sich aber heraus, dass dieser die letzte Rechnung bereits im Januar - und zwar am Tag der Abnahme, an dem sämtliche Mängel angezeigt wurden - ohne das Wissen und Prüfen der Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen hat.
Selbst nach dem Gutachten stellt die Firma sich quer, die vom Gutachter aufgeführten Mängel zu beseitigen.
Nun meine Frage: wie geht man am besten vor - kann auch der Verwalter belangt werden, weil er ohne Abnahme und Wissen der WEG das Geld überwiesen hat?
Vielen Dank
Andrea
Wenn dem Verwalter die Mängel und das Beauftragen eines Gutachters bekannt war, hätte der Verwalter den Rechnungsbetrag nicht begleichen dürfen, zumindest wäre ein Restbetrag einzuhalten gewesen. Insoweit wäre m.E. der Verwalter haftbar.
Insoweit wäre m.E. der
Verwalter haftbar.
Haftbar für welchen Schaden denn?
Hallo,
du hast zwei Fragen und zwei Verträge. Der Reihe nach:
1. Bauvertrag WEG mit Unternehmer
- und zwar am Tag der Abnahme, an dem sämtliche Mängel angezeigt wurden -
Diese (ich vermute schriftlich festgehaltene) Dokumentation genügt, dem Unternehmer je nach Aufwand und Rahmenbedingungen wie beispielsweise Jahreszeit eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist eine angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung und Ersatzvornahme zu setzen. Dann die Ersatzvornahme durchführen und alle Kosten einklagen. Vorsichtshalber frühzeitig einen Fachanwalt hinzuziehen, der den Vertrag, die Abnahme etc. vorab prüft.
PS: Das Gutachten hat im Streitfall, weil von WEG beauftragt, vor Gericht keinen Wert.
2. Der Hausverwalter
Im Vertrag müsste geregelt sein, ob und in welcher Höhe er die Rechnung ohne Zustimmung der WEG überhaupt hätte begleichen dürfen (Vollmachten). Falls die Vollmachten überschritten wurden, ist er dem Grunde nach zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Franz
PS: Es gibt Urteile, nach denen mit Schlusszahlung das Werk als abgenommen gewertet und Rückforderungen abgelehnt wurden. Ich habe aber keine Details zur Hand, inwieweit bei diesen Fällen Mängel vorlagen, was in den Verträgen stand etc.
Daher nochmals der Rat, einen Fachanwalt hinzu ziehen.