Verwaltereigenschaft wird nicht rausgegeben!

Vor einem knappen Jahr wurde eine Eigentumswohnung gekauft. Das Amtsgericht braucht bis heute für die Grundbucheintragung eine Nachweis für die Verwaltereigenschaft von der Hausverwaltung. Mit dieser haben wir bis heute nur Probleme gehabt und alles lief mehr „schlecht als recht“. Die Hausverwaltung wurde von uns sowie dem „Verkäufer“ (vorherigem Eigentümer) bereits mehrfach aufgefordert den Nachweis zu erbringen, telefonisch sowie schriftlich! Es passiert einfach NICHTS. Es wird immer wieder behauptet, die Bescheinigung ging raus. aber nie kam irgendwo etwas.

Welchen Grund kann eine Hausverwaltung haben, einen solchen Nachweis zurück zuhalten???

Wir sind komplett ratlos, warum dieses vermeindlich „banale“ Dokument einfach nicht versendet wird!

An wen könnten wir uns wenden und was kann im schlimmsten Fall passieren?

Der Kaufbetrag ist längst gezahlt aber im Grundbuch sind wir auf grund des fehlenden Verwaltereigensschafts-Nachweisen immer noch nicht eingetragen.

Das Gericht hat bereits mit Löschung gedroht.

Freue mich auf jede Rückmeldung!

Grüße
T.K.

Vor einem knappen Jahr wurde eine Eigentumswohnung

gekauft.

Das Amtsgericht braucht bis heute für die

Grundbucheintragung

eine Nachweis für die Verwaltereigenschaft von der
Hausverwaltung. Mit dieser haben wir bis heute nur

Probleme

gehabt und alles lief mehr „schlecht als recht“. Die
Hausverwaltung wurde von uns sowie dem „Verkäufer“

(vorherigem

Eigentümer) bereits mehrfach aufgefordert den Nachweis

zu

erbringen, telefonisch sowie schriftlich! Es passiert

einfach

NICHTS. Es wird immer wieder behauptet, die

Bescheinigung ging

raus. aber nie kam irgendwo etwas.

Welchen Grund kann eine Hausverwaltung haben, einen

solchen

Nachweis zurück zuhalten???

Wir sind komplett ratlos, warum dieses vermeindlich

„banale“

Dokument einfach nicht versendet wird!

An wen könnten wir uns wenden und was kann im

schlimmsten Fall

passieren?

Der Kaufbetrag ist längst gezahlt aber im Grundbuch

sind wir

auf grund des fehlenden Verwaltereigensschafts-

Nachweisen

immer noch nicht eingetragen.

Das Gericht hat bereits mit Löschung gedroht.

Freue mich auf jede Rückmeldung!

Grüße
T.K.

Hallo,
es tut mir leid, aber ich kann leider nicht weiter
helfen

MfG

Hi,
leider kann ich dir nicht wirklich weiterhelfen, da bei uns in Hessen in den meisten Fällen nur die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist (hängt von der Teilungserklärung usw. ab).
Soweit ich weiß, ist der Verwalter bei selbstverschuldeter Verzögerung dieses Verwaltereigenschaftsteils, für euch entstehende Schäden haftbar zu machen, das heißt aber für euch: Nachweis der entstandenen Schäden und natürlich Anwalt und Co.
Gefühlsmäßig würde ich aber sagen, dass doch eigentlich eine Kaufvertragsbeurkundung nur erfolgen kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen???!!!
Ich würde also auf alle Fälle versuchen, den involvierten Notar ins Boot zu holen.
Sorry, mehr fällt mir dazu nicht ein.
LG Moni

Hallo,
Ursache ist fehlende fachliche Qualifikation. Für die Umschreibung ist bei euch sicher die Verwalterzustimmung nach §12 WEG erforderlich. Hierbei muss der Verwalter seine Eigenschaft per Bestellungsprotokoll mit beglaubigten Unterschriften drunter nachweisen. Vermutlich hat er die Beglaubigung versäumt…
Ferner macht er sich für alle Schäden ersatzpflichtig, es kann also ein sehr teurer Spaß für den Verwalter sein.

Hallo,

Fahre doch persönlich zu eurer Hausverwaltung um diesen Nachweis einzuholen und ihn selbst an das zuständige Gericht zu senden.

Ich habe Dir hierzu mal etwas passendes herausgesucht:
http://www.schober-weber-verwaltung.de/media/Eigentu…

Grüsse
Mike

Hallo Maya111,

mir ist unklar, wozu das Gericht einen „Nachweis der Verwaltereigenschaft“ benötigt. Das kann eigentlich nur der Fall sein, wenn laut Teilungserklärung für den Verkauf der Wohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. In dem Fall ist dem Gericht/Grundbuchamt die Bestellung als Verwalter nachzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch eine Vorlage der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß. Dieser muß von dem Versammlungsvorsitzenden, einem Miteigentümer und, sofern einer bestellt wurde, vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter unterzeichnet sein. Das Ganze muß dann noch beglaubigt werden, was schnell und billig durch die Ortsgerichte erledigt wird. Nach meiner Erfahrung regelt das, wenn er sein Geld wert ist, der den Kauf/Verkauf protokollierende Notar.

Wenn es ein solches Papier nicht gibt, existiert auch keine Verwaltung. Dann würde ich umgehend über einen Anwalt das Gericht anrufen, das dann seinerseits einen Verwalter bestellt.

Entsprechende Papiere liegen der Hausverwaltung längst vor, denn jede Bank, jede Versicherung verlangt genau diese Niederschrift. Ohne diese Niederschrift kann die Verwaltung kein Konto eröffnen, keinen Vertrag abschließen und eine ganze Reihe anderer Dinge nicht veranlassen! Da die Verwaltung auch sonst nicht zu funktionieren scheint, handelt es sich wohl eher um Schlamperei oder Unfähigkeit.

Ich persönlich würde in eigener Sache wie folgt vorgehen:

  1. Besuch im Grundbuchamt und Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger(in), am besten nach telef. Ankündigung des Besuchs. Insbesondere Klärung, wozu der besagte “Nachweis“ benötigt wird und was das Grundbuchamt erwartet.
  2. Gespräch mit dem Verwaltungsbeirat
  3. Persönliche Vorsprache, ebenfalls nach telef. Vorankündigung, zwecks Abholung des Papieres. Postversand funktioniert offenbar nicht. Dabei genaue Vorgabe, was erwartet wird.
  4. Wenn alles nichts gefruchtet hat, Einschaltung eines Anwalts/Notars.

Wichtig: Möglichst selber hingehen und beim Besuch der Verwaltung möglichst einen neutralen Zeugen mitnehmen, z. B. eine Freundin oder einen anderen (unzufriedenen) Miteigentümer. Anschließend den Besuch protokollieren. OImmer kurze Fristen setzen.

Evtl. kann der Voreigentümer seine Versammlungsprotokolle herausgeben, denn er benötigt sie nicht mehr. Sie enthalten wichtige Informationen über das Funktionieren der Verwaltung in der Vergangenheit und auch über Probleme in der Gemeinschaft. Möglicherweise sind ähnliche Fälle in der Vergangenheit bereits aufgetreten. Spätestens dann sollte über die Abberufung des Verwalters „aus wichtigem Grund“ nachgedacht werden. Das geht in einer ordnungsgemäß einberufenen WE-Versammlung mit einfacher Mehrheit, unabhängig davon, was möglicherweise in der TE steht!

Da der Kauf der Wohnung bereits vor einem knappen Jahr erfolgte, muß ja nun in Kürze eine WE-Versammlung stattfinden. Da sollte das Thema ebenfalls angesprochen werden.

Ich hoffe, daß ich ein wenig zur Klärung beitragen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Sealord34

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1.5 Nachweis der Verwaltereigenschaft
In bestimmten Fällen muss die Eigenschaft, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein, nachgewiesen werden. Dies ist allgemein dann der Fall, wenn wie etwa im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO, die Vorlage öffentlich beglaubigter Urkunden vorgesehen ist. Wichtigstes Beispiel ist in diesem Zusammenhang die Veräußerungszustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG. Denn die Verwaltereigenschaft ist bei der nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum eine grundbuchmäßig nachzuweisende Eintragungsvoraussetzung (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 26, Rn. 159).

Aber auch im Fall der Kontoeröffnung für die Eigentümergemeinschaft muss sich der Verwalter gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut gemäß § 154 AO und §§ 2, 8 GwG (Geldwäschegesetz) legitimieren (Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 7. Auflage 2003, S. 523).

Hinweis
Beglaubigte Niederschrift über Bestellungsbeschluss

Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 4 WEG genügt für den Nachweis der Verwaltereigenschaft in all den Fällen, in denen diese durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften des Versammlungsleiters, eines Wohnungseigentümers sowie dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. dessen Vertreter öffentlich beglaubigt sind.

Soweit der Nachweis der Verwalterstellung zu erbringen ist, ist die Vorlage des Verwaltervertrags weder erforderlich noch ausreichend.

Ist dem Bestellungsbeschluss nicht zu entnehmen, für welchen konkreten Zeitraum der Verwalter bestellt ist, besteht grundsätzlich die Vermutung dafür, dass der Verwalter bis zur Höchstdauer von fünf Jahren bestellt ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. So etwa durch die beglaubigte Vorlage einer Niederschrift über den Abberufungsbeschluss oder den Nachweis der Bestellung eines neuen Verwalters.

Im Fall der Wiederbestellung des Verwalters, ist eine beglaubigte Niederschrift vorzulegen, in der der Wiederbestellungsbeschluss enthalten ist.

Erfolgte die Verwalterbestellung im schriftlichen Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG mittels Umlaufbeschlusses, so ist die Bestimmung des § 24 Abs. 6 WEG nicht anzuwenden. In diesem Fall bedarf es vielmehr der Vorlage sämtlicher Erklärungen der einzelnen Wohnungseigentümer in öffentlich beglaubigter Form.

Hinweis
Kostenverteilung der Notargebühren

Die Gebühren für die notarielle Beglaubigung sind Kosten der Verwaltung und daher entsprechend des geltenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 WEG oder eines hiervon abweichend vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels von den Wohnungseigentümern zu tragen.

Wurde der Verwalter bereits in der Teilungserklärung bestellt, so kann der Nachweis seiner Bestellung auch durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Teilungserklärung geführt werden.

Wurde der Verwalter durch das Gericht im Verfahren des § 43 Nr. 1 WEG bestellt, so genügt zum Nachweis der Verwaltereigenschaft die Vorlage der gerichtlichen Entscheidung.

HaufeIndex 636329

Autor/in
•Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein, Köln

Ich vermute, dass der Nachweis für die Verwalterzustimmung (zum Verkauf) benötigt wird. Diese Zustimmung ist Sache des Verkäufers und in zweiter Linie Sache des Notars. Der Verkäufer könnte dem Verwalter Schadenersatzforderung androhen (nach Fristsetzung). Hat er das? Sie und der Notar könnten notfalls den Verkäufer ebenfalls unter Druck setzen, denn der Verkäufer und die Eigentümergemeinschaft haben ein Vertragsverhältnis. Nebenbei könnten Sie Info bei den übrigen Wohnungseigentümern einholen und diese über den Zustand informieren!! Einen Grund für das Verhalten kann ich mir nicht erklären. Vielleicht will er abgewählt/ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Hallo,

ich muß gestehen, ich verstehe die Frage nicht.

Ich habe mir selbst vor einiger Zeit eine ETW gekauft und mußte keine Verwaltereigenschaft nachweisen.

Kann es sein, daß eine Belastung im Grundbuch eingetragen ist, deren Gläubiger die WEG ist (z. B. w/rückständiger Hauskassenbeiträge)?

Was will das Gericht löschen, wenn noch nicht eingetragen ist???

Gruß

Günter

Also zunächst mal:
Das Grundbuchamt kann nichts löschen, da nichts eingetragen ist. Es kann lediglich den Antag auf Eintragung als Eigentümer kostenpflichtig zurück weisen.
Warum der Verwalter den Nachweis nicht herausrückt kann ich nicht sagen. Wahrscheinlich reine Schlamperei.
Der Nachweis ist übrigens das Protokoll der Eigentümerversammlung, in welche die Neubestellung des Verwalters beschlossen worden ist. Dieses muss dann noch von ein paar Personen unterschrieben werden und die Unterschriften dann noch öffentlich beglaubigt.
Wenn weiterhin nichts läuft, würde ich zunächst eine eindeutige Aufforderung an den Verwalter mit Fristsetzung absenden und nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen Anwalt einschalten.