habe die Woche die Nebenkostenabrechnung fürs letzte Jahr erhalten und dort sind Verwaltergebühren und Verwaltergebühren für Tiefgarage aufgeführt. Auf der mitgeschickten Kopie der Hausverwaltung wurden diese jedoch handschriftlich hinzugefügt (wahrscheinlich durch Vermieter), ist dies zulässig?
Kurz und bündig - NEIN! Widerspruch gegen diesen posten
einlegen - so eindeutig und klar wie Tomatenbrühe…
Verwaltergebühren sind keine umlegbaren Kosten nach
Anlage II § 27 der 2. Berechnungskostenverordnung. Diese
hat der Eigentümer zu tragen.
Dies ist keine Rechtsberatung, im Zweifelsfalle (was ich
dieses mal ganz eindeutig nicht anzweifle, dass es
keinen Zweifel gibt) ist ein Rechtsanwalt oder eine
Rechtsberatende Stelle zu konsultieren.
eine interessante Frage hast du da.
Aus meiner Sicht kommt es darauf an, was im Mietvertrag oder im Eigentürmer-Verwaltungsvertrag steht. Wenn dort steht, dass zusätzlich zu den Verwaltungsnebenkosten des Hauses auch Verwaltungsnebenkosten für die Tiefgarage anfallen, dann ist zu zahlen. Wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, sind nur die Verwaltungskosten des Hauses auf die Miet- oder Eigentümer umzulegen.
Beste Grüße
Kocki
also ich gehe davon aus, dass Sie Mieter sind. Ein Mieter kann nicht mit „Kosten der Verwaltung“ belastet werden (Bitte prüfen Sie hier auch Ihren Mietvertrag, diese Umlage müsste mit Ihnen EXPLIZIT vereinbart worden sein - dann wäre die Umlage auch noch strittig).
Nach Ihrer Schilderung, muss es sich um eine WEG handeln. Bitte klären Sie Ihrem Wohnungseigentümer auf, dass die Kosten der Verwaltung des Sondereigentums laut der Betriebskostenverordnung nicht auf MIETER umlagefähig sind.