Liebes Forum,
eine juristische Problemstellung:
Nach einem Wohnungskauf ist fraglich, wer die von der Hausverwaltung für ihre Genehmigung des Kaufs erhobene Gebühr zu tragen hat - Käufer oder Verkäufer.
Im Verwaltervertrag steht ausdrücklich, dass diese Kosten zu Lasten des Verkäufers gehen.
Im Kaufvertrag findet sich folgender Passus: „Sämtliche mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbssteuer trägt der Käufer.“
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!
Grüße
woody99
Hallo Woody99,
Im Kaufvertrag findet sich folgender Passus: Sämtliche mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbssteuer trägt der Käufer
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Die Gebühr für die Genehmigung (der Hausverwaltung) des Kaufs wird wohl nicht unter „Notarkosten“ fallen.
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Die Gebühr für die Genehmigung (der Hausverwaltung) des Kaufs wird wohl auch nicht unter dem Begriff „Gerichtskosten“ fallen.
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Die Gebühr für die Genehmigung (der Hausverwaltung) des Kaufs ist auch keine „Gewerbesteuer“
Also dürfte dieser Passus (meiner Meinung nach) für die Frage unerheblich sein.
Im Verwaltervertrag steht ausdrücklich, dass diese Kosten zu Lasten des Verkäufers gehen.
Damit sollte die Frage eigentlich beantwortet sein.
Gruß
Horst
Berichtigung
Hallo Woody99,
- Die Gebühr für die Genehmigung (der Hausverwaltung) des Kaufs ist auch keine „Gewerbesteuer“
Hier meinte ich natürlich:
- Die Gebühr für die Genehmigung (der Hausverwaltung) des Kaufs ist auch keine „ Grunderwerbssteuer “
Gruß
Horst
Hallo Horst,
danke für deine Meinung, die ich als Nicht-Jurist übrigens teile.
Hinzufügen sollte ich noch, dass der Kaufvertrag an anderer Stelle festlegt: „Der Notar wird beauftragt, die Genehmigung des Verwalters einzuholen.“
Wäre es denkbar, dass deshalb die vom Verwalter für seine Zustimmung erhobene Gebühr unter „Notarkosten“ fällt?
Viele Grüße
woody99
Hallo,
Da die Genehmigung des Verwalters auch öffentlich beglaubigt werden muss fallen natürlich Notarkosten dafür an welche nach meiner Auslegung des vereinbarten Kostenpassus der Käufer zu tragen hat.
ml.
Hallo ml,
der Meinung bin ich auch.
Meine Frage bezog sich allerdings nicht auf die für die Beglaubigung anfallenden Notarkosten, sondern auf die Gebühren, die die Hausverwaltung für ihre Zustimmung zum Kaufvertrag erhebt.
Diese fallen m.E. nicht unter den Kostenpassus im Kaufvertrag. Allerdings gibt es auch Juristen, die anderer Ansicht sind, diese aber nicht hinreichend begründen können.
Hatte jemand schon einmal mit einem ähnlichen Sachverhalt zu tun?
Grüße
woody99