Verwalterkosten Mietvertrag

Hallo zusammen,

mein Vermieter verlangt von mir monatl 20 Euro Verwalterkosten. Diese sind extra im Mietvertrag aufgeführt. Der Mietvertrag hat am 01.06.2005 begonnen.

Ich habe 2006 die Zahlung auf Grund von Recherche im Internet gestrichen. Nun ist hierüber wieder eine Diskussion aufgekommen und lt. erneuter Recherche im Netz wäre mein Vermieter im Recht.

Muss ich alles rückwirkend nachzahlen?

Wann darf ein Vermieter diese Verwalterkosten verlangen? Es gibt keinen Verwalter.

Der Mietspiegel für meine Stadt lag 2005 bei 4,90 EUR bis 7,00 EUR. Meine Miete liegt bei 7,63 EUR pro qm ohne Verwaltergebühr. Ist das eigentlich zulässig? Ich habe eine ganz normale kleine Wohnung in der Altstadt, ohne Balkon und mit durchschnittlicher Ausstattung. Außer der guten zentralen Lage gibt es keine Rechtfertigung für einen derart hohen Mietpreis zuzgl. Verwalterkosten. Wenn ich die Verwalterkosten von der Kaltmiete abziehe, liege ich immernoch bei einem Mietpreis von 7,20 EUR pro qm.

Vielen Dank für eure Hilfe.
Claudi

tssss,
natürlich dürfen diese kosten seit august 2010 tatsächlich umgelegt werden - es gab ein BGH-urteil - aber selbstverständlich nur, wenn diese kosten tatsächlich entstehen und nachgewiesen werden können!
er selbst darf gar nichts kassieren, nur, wenn er tatsächlich eine verwaltung auf seine kosten engagiert hat. vermieter gibt´s…
mfg, udo

Sie brauchen für die Trägheit Ihres Vermeiters, indem der die Mietverwalteung und Nebenkostenabrechung Dritten überläßt, nicht zu zahlen! Diesen Luxus zahlt der, der ihn sich gönnt! Bestehen Sie eauf einer neuen Abrechnung ohne Verwalterkosten!

Hallo Claudi,
dass sich der Mietspiegel kontinuierlch Jahr für Jahr erhöht, dürfte kein Geheimnis sein und es gibt Städte, in denen man von solchen QM-Preisen nur noch träumen kann. Aber sei’s drum.

Verwalterkosten sind nicht abhängig von einem Verwalter, sondern bezeichnen den Verwaltungsaufwand, den der Vermieter hat. Nach mehr als 6 Jahren gilt eine Forderung als verjährt, solange es keinen Titel über den Betrag gibt.
Wenn zudem die Verwaltungskosten im Mietvertrag extra geregelt sind, wirst du um eine laufende Bezahlung nicht herum kommen. Du kannst aber vom Vermieter eine Aufschlüsselung des Betrages verlangen, wie er sich zusammensetzt etc…
Meistens knicken sie dann ein, weil ihnen das zuviel Arbeit ist.

Ein Versuch ist es wert, anyhow.

Good luck

Maria

Diese Frage kann schnell beantwortet werden:
Guckst Du hier:
Quelle: Mietrechtslexikon

Verwaltungskosten können mithin per Gesetz nicht als gleitende Umlage mit oder ohne jährliche Abrechnung auf die Mieter umgelegt werden § 556, 560 BGB. Zu Unrecht bezahlte Beträge können die Mieter zurückfordern (OLG Karlsruhe RE WM 88,204).

Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt jedoch 3 Jahre >>> Verjährung. Jede abweichende vertragliche Vereinbarung, die den Mieter zur Übernahme von Verwaltungskosten verpflichtet ist nach § 556 Abs 4 BGB unwirksam.

Den gesamten Text findest Du auch hier:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verwal…

Freundliche Grüße, Micha.

Hauswart/Hausmeisterkosten wären umlagefähig. Reine Verwaltungskosten (nehme ich hier an) nicht.

Zum Mietzins: Warum mietest Du die Wohnung wenn sie Dir zu teuer ist?
Ich denke Mietspiegel wäre nur bei einer Mieterhöhung heranziehbar (evtl.).

Verwalterkosten dürfen nicht an Mieter weitergegeben werden; wenn der Vermieter die Verwaltung selbst macht, darf er dafür keine Kosten ansetzen.
Zur Miethöhe kann man ohne nähere Kenntnis der Stadt und der übrigen Voraussetzungen keine Angabe machen.
MfG pete 88

Hallo verehrte/r User/in,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme* (dies ist keine Rechtsberatung) :
Da ich den Inhalt (Kleingedrucktes lesen !) Ihres Miet-Vertrages nicht kenne, kann ich Ihnen auch keine konkreten Auskünfte geben.
Sie sollten sich mit diesem Problem an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
MfG USKO

Verwaltungskosten einem wohnungsmieter aufzubürden ist unzulässig, lediglich bei gewerbemietverträgen ist es zulässig. Wenn du teurer angemietet hast als der mietspiegel es hergibt, hast halt pech. Nimm einfach eine der günstigreren wohnungen.

Kann leider nicht helfen!

Hallo,
wegen der über dem Mietspiegel liegendem Kaltmiete besteht keine Chance auf eine Rückforderung. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit ist eine höhere Kaltmiete möglich. Plakativ ausgedrückt: Sie können auch einen Liter Milch für 10,00 EUR kaufen und das hinterher auch nicht anzweifeln. Ein Vertrag ist in beiden Fällen in beiderseitigem Einvernehmen zustande gekommen.

Hinsichtlich der Verwaltergebühr sind wir immer noch der Meinung, diese nicht zu bezahlen. Wir erheben eine solche Gebühr nicht.

Für zukünftige Mieterhöhungen: dürften für Ihren Vermieter sehr schwierig werden, denn: wenn Sie beweisen können, dass vergleichbare (!!!) Wohnungen in vergleichbarer (!!!) Lage nicht teurer sind, dürfte der Vermieter mit einer Mieterhöhung nicht durchkommen. Dazu kommt, dass in bestimmten Regionen die Mieten überhaupt nicht gestiegen sind bzw nur sehr minimal.

Viele Grüße
JB

Verwaltungskosten dürfen bei preisfreier Wohnraumvermietung nicht verlangt werden
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verwal…

Ausnahmen: „Sozialwohnungen“ = Berechnung von Kostenmiete und bei Nichtwohnraum-Mietverhältnissen - und da ist es dann aber auch egal ob der Vermieter die anfallenden Verwaltungsarbeiten selbst erledigt oder erledigen lässt

Ob eine unzulässige Mietpreisüberhöhung vorliegt, kann nur für den Einzelfall entschieden werden (das ist Gerichten vorbehalten). Zu prüfen wäre, ob die „Wuchergrenze“ überschritten ist. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass je kleiner die Wohnung desto höher i.A. der übliche Mietpreis (die nötige „Grundausstattung“ - Bad/Kücheninstallationen u.Ä. ist ja je Wohnung erforderlich und erhöht bei kleinen Wohnungen die Herstellungskosten je m²-Wohnfläche mehr als bei großen Wohnungen)
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wucher…

Hallo Henkel81

durch die Verschlechterung meiner Erkrankung an Leukämie und Hautkrebs, bin ich momentan nicht in der Lage Anfragen zu bearbeiten. Ich bitte Dich aus diesen Gründen um Verständnis und Nachsicht.
Mit freundlichen Grüßen Willi

mein Vermieter verlangt von mir monatl 20 Euro
Verwalterkosten. Diese sind extra im Mietvertrag aufgeführt.
Der Mietvertrag hat am 01.06.2005 begonnen.

Ich habe 2006 die Zahlung auf Grund von Recherche im Internet
gestrichen. Nun ist hierüber wieder eine Diskussion
aufgekommen und lt. erneuter Recherche im Netz wäre mein
Vermieter im Recht.

Muss ich alles rückwirkend nachzahlen?

Wann darf ein Vermieter diese Verwalterkosten verlangen? Es
gibt keinen Verwalter.

Der Mietspiegel für meine Stadt lag 2005 bei 4,90 EUR bis 7,00
EUR. Meine Miete liegt bei 7,63 EUR pro qm ohne
Verwaltergebühr. Ist das eigentlich zulässig? Ich habe eine
ganz normale kleine Wohnung in der Altstadt, ohne Balkon und
mit durchschnittlicher Ausstattung. Außer der guten zentralen
Lage gibt es keine Rechtfertigung für einen derart hohen
Mietpreis zuzgl. Verwalterkosten. Wenn ich die Verwalterkosten
von der Kaltmiete abziehe, liege ich immernoch bei einem
Mietpreis von 7,20 EUR pro qm.

Vielen Dank für eure Hilfe.
Claudi

hallo,

das sind mehrere Fragen

1.Verwaltungskosten im Mietvertrag vereinbart
das weiß ich nicht. Ich verweise auf http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verwal… - die Seite haben Sie wahrscheinlich auch schon gefunden.
wenn der Link stimmt, müssten Sie die Verwaltungskosten nicht zahlen, weil Ihre Miete höher als die Vergleichsmiete ist - aber das ist keine Rechtsauskunft. Es könnte auch ein neues Urteil geben - besser für diese Frage zum Rechtsanwalt gehen

2.Rückwirkende Zahlung
das betrifft die Verjährungsfristen. Die Verwaltungskosten gelten ja nicht als Nebenkosten sondern sind Teil der Nettomiete
Ich zitierte aus
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verjae…
„Forderungen des Vermieters auf Mietzins verjähren innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter Kenntnis erlangt. ( § 199 Abs 1 Nr 1 u. 2 BGB).
Beispiel: Für Mietrückstände aus Februar, März 2012 beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2012 - verjährt sind die Ansprüche dann nach Ablauf von 3 Jahren also am 1. Januar 2016.“
Es kann eine Hemmung geben. Das wäre in Ihrem Fall anhand des Schriftwechsels zu prüfen.

  1. Miethöhe über Vergleichsmiete
    Da muss ich selber googeln. Da bin ich keine Expertin. Das geht wohl bei Altverträgen.
    so der sagt der Link den ich Ihnen schicke: http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/urteile-mie….

Gruß Elfriede