Zu folgender Frage habe ich leider im Gesetz und im Internet keine Antwort finden können:
Nachdem der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss durch die Wohnungseigentümerversammlung bestellt wurde (§26 Abs. 1 WEG), wird er in der Regel einen Verwaltervertrag mit allen Wohnungseigentümern abschließen. Die Betonung liegt hier auf „alle Wohnungseigentümer“. Die Gemeinschaft hat aufgrund der geringen Größe keinen Verwaltungsbeirat, der zur Vertragsunterzeichnung bevollmächtigt werden könnte.
Wie ist nun die Rechtslage, wenn sich einzelne Wohnungseigentümer weigern einen Vertrag zu unterschreiben? Und welche Folgen hat dies für den Verwalter und innerhalb der Eigentümergemeinschaft?
Wie ist nun die Rechtslage, wenn sich einzelne
Wohnungseigentümer weigern einen Vertrag zu unterschreiben?
Wenn ich mich recht entsinne und sich die Rechtslage in den letzten 15 Jahren nicht entscheidend geändert hat, entscheidet eine Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Das bedeutet, es ist gar nicht notwendig, dass jeder Eigentümer unterschreibt, nur die Mehrheit muß es schon sein.
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind ja im WEG geregelt. Doch ist hierin nicht alles festgeschrieben, z.B. die Höhe der Verwaltervergütung. Ohne Vertrag könnte der Verwalter seine Vergütung dann also gar nicht in Rechnung stellen, oder?
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die Höhe der Verwaltervergütung. Ohne Vertrag könnte der
Verwalter seine Vergütung dann also gar nicht in Rechnung
stellen, oder?
Wenn er für die WEG gearbeitet hat, hat er Anspruch auf sein Honorar. Wenn die Eigentümer es nicht gebacken kriegen einen Vertrag abzuschließen, müssen sie das geforderte Honorar wohl zahlen, es sei denn es wäre sittenwidrig.
Meines Wissens darf eine WEG nicht ohne Verwalter sein, es liegt also in der Verantwortung der Eigentümer für einen lückenlosen Verwalter-Auftrag zu sorgen. Können sich die Eigentümer nicht einigen, kann man das nicht den Verwalter ausbaden lassen.
Aber mein Standardzusatz: IANAL
Hallo
Wenn er für die WEG gearbeitet hat, hat er Anspruch auf sein
Honorar. Wenn die Eigentümer es nicht gebacken kriegen einen
Vertrag abzuschließen, müssen sie das geforderte Honorar wohl
zahlen,
Und was wäre hier die Anspruchsgrundlage?
Gruß
Dea
Ohne Vertrag wird der Verwalter sicher nicht langfristig tätig sein. Im Beschluss hätte festgelegt werden müssen, wer diesen Vertrag unterschreibt.
Allerdings ist per Beschluss der neue Verwalter zulässiger Verwalter - ihm würde obliegen
z.B. eine außerordentliche ETV einzuberufen mit entsprechendem TOP.
Wäre vielleicht auch pfiffig, gleich einen Beirat für solche oder ähnliche Eventualitäten wählen zu lassen.
Gruß n.
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