Verwaltung akzeptiert Kündigung nicht

Hallo zusammen,

ich habe einen Wohnung gemietet von einer WEG die durch Verwaltung vertreten wird.

Habe jetzt die Wohnung bei der Verwaltung gekündigt, die die Kündigung aber nicht akzeptieren, mit der Begründung ich müsste bei der WEG kündigen.

Meine Frage: Die Kündigung müsste doch rechtens sein, da im Vertrag die Verwaltung als Vertreter aufgeführt wird…

Kann mir jemand eine qualifizierte Antwort geben und ja ich könnte eine Kündigung an die WEG schreiben, dadurch würde sich aber die Kündigungsfrist verlängern, was nicht unbedingt sein muss und auch lächerlich wäre weil es die selbe Adresse wie die Verwaltung wäre…

danke

Was steht im Mietvertrag ?
Eine WEG besteht aus einzelnen Eigentümern. Üblich ist der Eigentümer der vermietet auch dein Vermieter und Vertragspartner.
Dann müsste man an ihn schreiben und kündigen. Dazu müsstest Du aber auch seine Anschrift haben.

Wenn im Vertrag als Vermieter steht " WEG Schöne Aussicht " dann mag das so sein. Aber dann muss die Kündigung auch gegenüber der WEG ausgesprochen werden. Auch in dem Fall solltest Du die genaue Anschrift haben.

Man kann sich (rechtlich) nicht aussuchen, wem man die Kündigung schickt. Es kann nur genau einen geben der zuständig ist.

MfG
duck313

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Da steht…

Wohnraummietvertrag (ist standartvertrag)

Zwischen : WEG bla bla -Vermieter-
vertreten durch : Verwaltung pfffff
Anschrift : ist Anschrift von Verwaltung

Und: meiner Person -Mieter-

Wird folgender Mietvertrag geschlossen

und da, wo es interessant wird, schweigst Du Dich aus.

Was steht denn zum Thema Kündigung drinne in dem Vertrag?

Schöne Grüße

MM

ist ein standartvertrag… steht konkrett nicht an wenn man die kündigung schreiben soll…

was ich aber bemerkt habe ist das die blabla-verwaltung am ende des vertrags als vermieter bezeichnet wird da wo die unterschriften hinkommen und der vertrag auch von der verwaltung unterzeichnet geworden ist… da wird nichts von der WEG erwähnt…

Da steht, dass der Vermieter durch die Verwaltung vertreten wird. Diesen Passus hat die Verwaltung in den Vertrag eingefügt. Wenn sie nun behauptet, dies gelte nicht für die Entgegennahme von Kündigungen, dann war diese Formulierung zumindest nicht eindeutig genug formuliert.
Wenn ungenaue Formulierungen von einer Vertragspartei benutzt werden, so ist es stets genau diese Vertragspartei, zu deren Ungunsten diese Formulierung auszulegen ist.

Dass die Verwaltung zur Abgabe von Willenserklärungen als Vertreter des Vermieters berechtigt war (Unterschrift unter dem Vertrag) ist zusätzlich ein Zeichen, dass ein Mieter sich darauf verlassen konnte, diese Verwaltung sei auch zur Annahme von Willenserklärungen an den Vermieter berechtigt, wenn nicht sogar ausschließlich als deren Vertreter dafür zuständig.

danke für die Antwort, habe mir das so in der Richtung auch gedacht…