Verwaltung der erbschaft von kindern

Komplizierte Situation:
Mein Mann, schwerkrank, hat in seinem letzten Lebensjahr auf die Schnelle ein Testament verfasst. Darin hat er seinen beiden minderjährigen Kindern aus erster Ehe sein gesamtes finanzielles Vermögen vermacht, (das zum großen Teil in Aktien angelegt ist). (Wir haben im März geheiratet, im Dezember ist er verstorben.)
In Absprache mit mir hat er verfügt, dass ich das Vermögen der Kinder verwalten soll (also auch mit den Aktien handeln), bis sie volljährig sind. Das heißt, ich müsste als Treuhänderin seiner Konten und Depots eingesetzt werden.
Das liegt daran, dass auf gar keinen Fall die Ex-Frau an das Geld der Kinder herankommen darf, weil dieses möglicherweise in kürzester Zeit entweder im Kaufrausch oder bei einer religiösen Sekte verschwunden wäre. (Erfahrungswerte)
Das Problem ist auch, dass die frühere Ehefrau, wenn nun kein Kindesunterhalt durch den Vater, meinen Mann, mehr fließt, zur ALG II-Empfängerin wird.
Erste Frage: Wird das Sozialamt das Erbe der Kinder anrechnen, auch wenn es auf einem Treuhänderkonto festliegt?
Wenn nicht jetzt, wird das Sozialamt, wenn die Kinder in 4 bzw. 6 Jahren volljährig sind, das ALG II zurückfordern, weil es ja i.d.R. unter Vorbehalt gezahlt wird?
Dann ist das Erbe ebenfalls weitgehend weg. Dies ist natürlich NICHT im Interesse ihre Vaters, der ihnen einen Start in ein selbständiges Leben ermöglichen wollte.
Wenn sich herausstellt, dass das Sozialamt früher oder später Zugriff auf das gesamte Geld bekommt, macht das Testament keinen Sinn mehr, da die Intention ihres Vaters eine andere war.
Zweite Frage: Wie viel Sinn macht es, dass ich das Testament deshalb nun doch anfechte, damit wenigstens nicht das komplette Geld „verbrannt“ wird?
Sprich, welchen Anteil kann ich als Pflichtteil trotzdem bekommen?
Dann würde nämlich vielleicht der Teil der Kinder wahrscheinlich leider jetzt oder später auf ALG II angerechnet (oder von der Exfrau verbraten) und ist damit futsch. Mein Teil bleibt aber wenigstens bei mir. (Ob und wie ich das den Kindern später zukommen lassen, sei erstmal dahingestellt – damit wäre immerhin ein Teil des Geldes „gerettet“ und das Interesse meines Mannes teilweise vertreten – das war unsere Vertrauensbasis.)
Ich hoffe auf etwas Positives. Herzlichen Dank.

Eigentlich müssten doch die Kinder Halbwaisen Rente erhalten.Soweit ich weiss würden Ihnen 3/8 Pflichtteil zustehen.

Die mündliche Ermächtung an Sie ist nicht wirksam. Er hätte stattdessen im Testament z.B. eine Testamentsvollstreckung anordnen müssen, und Sie zur T-Vollstreckerin benennen sollen. Zu den Fragen aus dem Sozialrecht kann ich leider nichts sagen.
Ihrer Folgerung am Schluß kann ich nur zustimmen: Machen Sie Ihren Pflichtteil geltend. Eine „Anfechtung“ ist dazu nicht erforderlich. Mit einer solchen würden Sie nur die gesetzliche Erbfolge erreichen, aber nicht das ursprüngliche Ziel.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
(Diese Antwort ist eine aus 3321 Tagen…)

Die mündliche Ermächtung an Sie ist nicht wirksam. Er hätte

Ich habe mich wohl nicht gut ausgedrückt. Es heißt - in Absprche mit mir hat er SCHRIFTLICH, also auch im Testament dann verfügt, dass ich das Vermögen bis zu ihrem 18. Lebensjahr verwalten soll.

Machen Sie

Ihren Pflichtteil geltend. Eine „Anfechtung“ ist dazu nicht
erforderlich. Mit einer solchen würden Sie nur die gesetzliche
Erbfolge erreichen, aber nicht das ursprüngliche Ziel.

Gut zu wissen, dass Anfechtung (was ich eigtl. nicht will oder sogar kann) und Pflichtteil geltend machen nicht dasselbe ist! Das spart vielleicht einiges an Streß.
Abgesehen davon, dass es viell. gar keinen Anfechtungsgrund gibt, weil das Testament bestimmt wasserdicht ist, wie wäre die gesetzliche Erbfolge?

Daraus könnte sich die Anordnung einer TV ergeben, was für Sie bedeutet, dass Sie nach amtsgerichtlicher Eröffnung des T. ein TV-Zugnis bei diesem Amtsgericht (oder über einen Notar) beantragen sollten, um sich z.B. bei einer Bank ausweisen zu können. Der beauftragte Notar wird Ihnen dazu Rat und ggf. Beistand geben können. Regeln Sie´s kurzfristig.
Die ges. Erbfolge beim ges. Güterstand (Zugewinngemeinschaft): Hälfte für Witwe; je ein Viertel für jedes Kind.
Bei Gütertrennung: Je ein Drittel.
Viel Erfolg!
H.G.

Die mündliche Ermächtung an Sie ist nicht wirksam. Er hätte.

Ich habe mich wohl nicht gut ausgedrückt. Es heißt - in
Absprche mit mir hat er SCHRIFTLICH, also auch im Testament
dann verfügt, dass ich das Vermögen bis zu ihrem 18.
Lebensjahr verwalten soll.

Machen Sie

Ihren Pflichtteil geltend. Eine „Anfechtung“ ist dazu nicht
erforderlich. Mit einer solchen würden Sie nur die gesetzliche
Erbfolge erreichen, aber nicht das ursprüngliche Ziel.

Gut zu wissen, dass Anfechtung (was ich eigtl. nicht will oder
sogar kann) und Pflichtteil geltend machen nicht dasselbe ist!
Das spart vielleicht einiges an Streß.
Abgesehen davon, dass es viell. gar keinen Anfechtungsgrund
gibt, weil das Testament bestimmt wasserdicht ist, wie wäre
die gesetzliche Erbfolge?

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