Hallo zusammen, vielleicht könnte jemand seine fachkundige Meinung zu folgendem fall Kund tun:
A ist Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung liegt im obersten Stockwerk. Die Mieter dieser Wohnung klagen bei A seit einigen Wochen über immer stärker nachlassenden Wasserdruck. Nachdem auf auf mehrere Anrufe A’s beim Verwalter nichts passiert ist, wurde nun auf einen sehr deutlichen Brief hin ein Installateur mit der Untersuchung beauftragt. Das Ergebnis ist ein akuter Sanierungsbedarf der Wasserleitungen. Ein Angebot hierfür, welches die Rücklagen der Immobilie bei weitem übersteigt, liegt vor. Das Problem tritt jedoch in den darunter liegenden Wohnungen nicht so dramatisch auf, auch wenn es inzwischen deutlich wahrnehmbar ist. Der Verwalter „spielt auf Zeit“ und hat angekündigt demnächst eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Inztwischen läßt der wasserdruck bei A’s Mietern weiter nach. Angeblich inzwischen soweit, dass der mit Gas versorgte Durchlauferhitzer nicht mehr anläuft. Die Mieter haben inzwischen ihre Miete für Juni um 150 Euro gekürzt und mit fristloser Kündigung gedroht.
Weche Möglichkeiten hat A, um seinen Verwalter zu motivieren, hier etwas zu unternehmen?
Was passiert, wenn der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft keinen Mehrheitsbeschluss zur Sanierung der Rohrleitungen erhält?
Schonmal Danke für informative Unterstützung
Greetz, T.
soweit mir bekannt ist,kann man wasserleitungen spülen lassen.
also,beim fachmann anfragen,ob das geht,dann wäre das ja unterhaltung,die alle zu bezahlen hätten und das wäre auch kurzfristig machbar.
soweit mir bekannt ist,kann man wasserleitungen spülen lassen.
also,beim fachmann anfragen,ob das geht,dann wäre das ja
unterhaltung,die alle zu bezahlen hätten und das wäre auch
kurzfristig machbar.
Man könnte den Endruck gewinnen, daß Du hier schreibst, was Dir gerade durch den Kopf schießt, ohne daß das zwangsläufig mit der Frage zu tun haben muß.
Das Problem liegt doch gerade darin, daß der Verwalter den berechtigten Interessen des Eigentümers nicht nachkommt und das unabhängig davon, wie aufwendig die Beseitigung des Problems sein könnte, denn die Ursache ist ja noch nicht bekannt.
C.
1 „Gefällt mir“
es geht hier doch um den fehlenden wasserdruck und einige nicht kompetente leute–ich hab einen vorschlag gemacht,der sich ganz schnell umsetzen lässt,man muss nur einen fachmann fragen,möglichst nicht den,der alles sanieren will–das würde ja zu lange dauern!
habe das in meinem eigenen haus auch so gemacht.
mancher ist eben schneller als andere.
soweit mir bekannt ist,kann man wasserleitungen spülen lassen.
also,beim fachmann anfragen,ob das geht,dann wäre das ja
unterhaltung,die alle zu bezahlen hätten und das wäre auch
kurzfristig machbar.
Man könnte den Endruck gewinnen, daß Du hier schreibst, was
Dir gerade durch den Kopf schießt, ohne daß das zwangsläufig
mit der Frage zu tun haben muß.
Das Problem liegt doch gerade darin, daß der Verwalter den
berechtigten Interessen des Eigentümers nicht nachkommt und
das unabhängig davon, wie aufwendig die Beseitigung des
Problems sein könnte, denn die Ursache ist ja noch nicht
bekannt.
korrekt, aber angeblich habe ein Durchspülen der Leitungen in diesem Fall auch keine Aussicht auf Erfolg, also welche Möglichkeizen bleiben dem Vermieter A? Welche ganz grundsätzlichen Pflichten, die hier anwendbar wären, hat ein Verwalter?
Greetz, T.
es geht hier doch um den fehlenden wasserdruck
Nein, es geht um ein typisches Problem, daß in einer Wohnungseigentümergemeinschaft auftritt: Ein Wohnungseigentümer hat ein Problem, der Verwalter sperrt sich, möglicherweise um die Vertragsverlängerung nicht zu gefährden und die restlichen Eigentümer haben keinee Lust, das sauer angesparte Geld der Instandhaltungsrücklage für die Probleme eines Eigentümers, der noch nicht einmal in der Hütte wohnt, auf den Kopf zu hauen.
und einige
nicht kompetente leute–ich hab einen vorschlag gemacht,der
sich ganz schnell umsetzen lässt,man muss nur einen fachmann
fragen,möglichst nicht den,der alles sanieren will–das würde
ja zu lange dauern!
habe das in meinem eigenen haus auch so gemacht.
mancher ist eben schneller als andere.
Im eigenen Haus. Das ist das Stichwort. Damit ist Deine Antwort völlig unbrauchbar und daher auch meine Antwort.
C.
Hallo,
Das Problem liegt doch gerade darin, daß der Verwalter den
berechtigten Interessen des Eigentümers nicht nachkommt und
das unabhängig davon, wie aufwendig die Beseitigung des
Problems sein könnte, denn die Ursache ist ja noch nicht
bekannt.
korrekt, aber angeblich habe ein Durchspülen der Leitungen in
diesem Fall auch keine Aussicht auf Erfolg, also welche
Möglichkeizen bleiben dem Vermieter A? Welche ganz
grundsätzlichen Pflichten, die hier anwendbar wären, hat ein
Verwalter?
ich lerne die Tücken des WEG auch erst nach und nach kennen und nach knapp zwei Jahren bin ich damit noch lange nicht durch. Das erste Problem im skizzierten Fall ist der Nachweis, daß die beeinträchtigte Wasserversorgung auf ein Problem im Gemeinschaftseigentum zurückzuführen ist. Bevor das nicht geklärt ist, ist der Verwalter formell nicht zuständig. Bevor ich an der Stelle unwissend weiterschwadroniere, empfehle ich - sofern anders eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist - die Einschaltung eines Fachanwalts, der sich via google finden läßt.
Gruß
Christian
Hallo,
ich lerne die Tücken des WEG auch erst nach und nach kennen
und nach knapp zwei Jahren bin ich damit noch lange nicht
durch. Das erste Problem im skizzierten Fall ist der Nachweis,
daß die beeinträchtigte Wasserversorgung auf ein Problem im
Gemeinschaftseigentum zurückzuführen ist. Bevor das nicht
geklärt ist, ist der Verwalter formell nicht zuständig. Bevor
ich an der Stelle unwissend weiterschwadroniere, empfehle ich
- sofern anders eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist
- die Einschaltung eines Fachanwalts, der sich via google
finden läßt.
Also die Zuständigkeit wird hier seitens des Verwalters nicht bestritten, lediglich die Verpflichtung, zeitnah tätig zu werden. Aus dem Angebot des Installateurs geht eindeutig hervor, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, welches sanierungsbedürftig ist. Die Frage, um die es hier geht, ist nunmehr, welche Pflichten sich hieraus für den Verwalter ergeben. Grundsätzlich muss es doch ähnliche Probleme (z.B. bei undichten Dächern, wo es nur in eine Wohnung regnet) schonmal gegeben haben?! Warum oder warum nicht, kann ein Verwalter hier untätig bleiben?
Für irgendwelche Ansätze, Links oder Hinweise auf entsprechende Paragraphen wäre Vermieter A vor Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes äußerst verbunden.
Greetz, T.