Verwaltungsakt anderer Sachverhalt

Hallo,

bezueglich des Studiums habe ich jetzt auch noch die folgende Frage:

Wenn ein Verwaltungsakt zu einer bestimmten Sachlage ergangen ist, dieser Verwaltungsakt aber formelle Fehler aufweist, und somit als nichtig zu quantifizieren ist, kann dann einer neuer Verwaltungsakt zum gleichen Sachlage erneut zugehen, um dem Mangel abzuhelfen?

Wo ist dies gesetzlich geregelt?!

Vielen Dank & viele Gruesse

Michael

Nachtrag. Re: Verwaltungsakt anderer Sachverhalt
Um es einfach zu halten: Ist ein nichtiger/bzw rechtswidriger VA immer rechtswidrig/nichtig, oder kann ein neuer VA zum gleichen Tatbestand generiert werden?!

Vielen Dank noch mal.

Hallo,

Um es einfach zu halten: Ist ein nichtiger/bzw rechtswidriger
VA immer rechtswidrig/nichtig, oder kann ein neuer VA zum
gleichen Tatbestand generiert werden?!

also ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann meines Wissens nach noch geheilt werden nachträglich.

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist ja erst überhaupt nicht „entstanden“ (er ist ja nichtig).

Je nach Sachverhalt dürfte bei einem nichtigen VA ein zweiter erlassen werden können. Aber kommt halt darauf an, ob es noch Sinn macht.

Greetz
S_E

Guten Morgen,

vielen Dank fuer Deine Rueckmeldung.

also ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann meines Wissens
nach noch geheilt werden nachträglich.

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist ja erst ĂĽberhaupt nicht
„entstanden“ (er ist ja nichtig).

Je nach Sachverhalt dĂĽrfte bei einem nichtigen VA ein zweiter
erlassen werden können. Aber kommt halt darauf an, ob es noch
Sinn macht.

Also kann ein weiterer VA zum gleichen Tatbestand immer erneut erstellt werden, unabhaengig davon, ob er jetzt rechtwidrig oder nichtig ist? Naemlich wenn ein VA nichtig ist, ist es sicherlich doch moeglich, zum gleichen Sachverhalt ein neuer VA zu erstellen, oder?!
Wobei ich dies nicht ganz nachvollziehen kann; wo ist die srechtlich geregelt?!

Vielen Dank & viele Gruesse

Michael

Hallo,

Also kann ein weiterer VA zum gleichen Tatbestand immer erneut
erstellt werden, unabhaengig davon, ob er jetzt rechtwidrig
oder nichtig ist?

Nein. Auch ein rechtswidriger VA hat erstmal - nachdem er unanfechtbar geworden ist - Bestandskraft. Er ist also „gültig“. Eine Rücknahme ist aber möglich. Guckst du aber auch § 48 VwVfG

Naemlich wenn ein VA nichtig ist, ist es
sicherlich doch moeglich, zum gleichen Sachverhalt ein neuer
VA zu erstellen, oder?!

du musst bedenken, was „nichtig“ bedeutet. Es bedeutet, dass der VA von Anfang an unwirksam ist, weil er mit schweren Fehlern behaftet ist. Allerdings können sich die Fehler auch verstecken, so dass ggf. eine Feststellungklage nach § 43 VwGO möglich und erforderlich wäre.

Wobei ich dies nicht ganz nachvollziehen kann; wo ist dies rechtlich geregelt?!

§ 44 VwVfG.

hier ist das nochmals ausführlicher erklärt:

http://www.rechtslexikon-online.de/Nichtigkeit_eines…

Gruss

Iru

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Hallo.

Nein. Auch ein rechtswidriger VA hat erstmal - nachdem er
unanfechtbar geworden ist - Bestandskraft. Er ist also
„gültig“. Eine Rücknahme ist aber möglich. Guckst du aber auch
§ 48 VwVfG

Ja, das kann die Behoerte machen, den VA zuruecknehmen. Die Konsequenz ist dann, dass keiner neuer VA zum Sachverhalt gestelt werden, ist das richtig?!

Aber sonst kann die Behoerde jedes Mal auf Neuem, wenn der VA rechtswidrig wird und entsprechend Widerspruch erhoben worden ist, erneut eine VA erstellen lass?!

du musst bedenken, was „nichtig“ bedeutet. Es bedeutet, dass
der VA von Anfang an unwirksam ist, weil er mit schweren
Fehlern behaftet ist. Allerdings können sich die Fehler auch
verstecken, so dass ggf. eine Feststellungklage nach § 43 VwGO
möglich und erforderlich wäre.

Wenn der VA nichtig ist, also ex tunc, kann kein neuer VA gestellt werden, richtig?!
Bevor man aber bspw. eine Feststellungsklage in die Wege leitet, muss man doch erst einmal das Vorverfahren (d.h. Widerspruch) durchfuehren, oder?

Wenn ein falscher Adresat angegeben worden ist, sind die materiellen als auch die formellen Rechtmassigkeiten des VA nach § 41 VwVfG nicht gegeben, d.h., dass der VA zumindest einmal rechtswidrig ist, oder aber sogar wegen groben Fehlern nichtig nach § 44 VwVfg?! GGf. nach § 44 II S.4 VwVfG?

Abgesehen davon koennte ich mir auch vorstellen, dass die kleine Gemeinden nach §§ 20,21 VwVfG in Befangenheit geraten ist bzw. koennte…

Vielen Dank schon einmal und noch einmal…

PS: Gerade dann muss es doch auch der Fall sein, wenn man es seiner Versicherung einreichen moechte, dies aber nur bedingt gelingen kann, da der Versicherungnehmer nicht mit der Person uebereinstimmt, die sich auf dem VA befindet, es sich eben um den falschen Adressaten handelt…
Die Behoerde hat hierbei ja einen Ermessensspieraum() und dies wollte und will sie nutzen, und hat daher behauptet, dass ich der Halter (Eigentuemer) des Fahrzeugs bin…

Hallo,

Ja, das kann die Behoerte machen, den VA zuruecknehmen. Die
Konsequenz ist dann, dass keiner neuer VA zum Sachverhalt
gestelt werden, ist das richtig?!

Nein. Wenn der alte VA zurückgenommen wird, dann muss oft sogar zwangsläufig ein neuer VA erlassen werden.
Beispiel: Festsetzung einer Gebühr. Nachdem gezahlt wurde und die ganze Sache aus der Widerspruchsfrist heraus ist, stellt man fest, dass die Gebührenberechnung fehlerhaft ist. Nun nimmt die Behörde den Bescheid zurück und erlässt einen neuen mit der richtigen Gebühr.

Aber sonst kann die Behoerde jedes Mal auf Neuem, wenn der VA
rechtswidrig wird und entsprechend Widerspruch erhoben worden
ist, erneut eine VA erstellen lass?!

Kann, muss aber nicht.
Wenn die Sache erledigt ist, dann muss kein neuer VA erlassen werden.

Wenn der VA nichtig ist, also ex tunc, kann kein neuer VA
gestellt werden, richtig?!
Bevor man aber bspw. eine Feststellungsklage in die Wege
leitet, muss man doch erst einmal das Vorverfahren (d.h.
Widerspruch) durchfuehren, oder?

Nichtig heisst, das kein VA vorliegt. Ein Widerspruch dagegen kann oft gar nicht eingelegt werden, man kann allenfalls einen „richtigen“ VA verlangen.
Beispiel: Eine Person wird von einer unzuständigen Person mündlich ohne Aushändigung einer Urkunde zum Beamten ernannt. Wogegen soll man nun Widerspruch einlegen, da die Ernennung von vornherein tatsächlich nicht existierte. Und wo wollte man ihn einlegen?

Abgesehen davon koennte ich mir auch vorstellen, dass die
kleine Gemeinden nach §§ 20,21 VwVfG in Befangenheit geraten
ist bzw. koennte…
PS: Gerade dann muss es doch auch der Fall sein, wenn man es
seiner Versicherung einreichen moechte, dies aber nur bedingt
gelingen kann, da der Versicherungnehmer nicht mit der Person
uebereinstimmt, die sich auf dem VA befindet, es sich eben um
den falschen Adressaten handelt…
Die Behoerde hat hierbei ja einen Ermessensspieraum()
und dies wollte und will sie nutzen, und hat daher behauptet,
dass ich der Halter (Eigentuemer) des Fahrzeugs bin…

wie meinen?

Gruss

Iru