Verwaltungsakt Bescheid

Hallo,

Fallbeispiel:
Jemand stellt einen Antrag auf eine Leistung beim Sozialamt. Diesem wird mit einer ‚Kostenübernahmemitteilung‘ entsprochen, jedoch nicht in vollem, erwarteten Umfang. Auf dieser Mitteilung ist keine Rechtsfolgenbelehrung vermerkt.
Fragen:
-Handelt es sich dennoch um einen Bescheid?
-kann gegen den Inhalt einer ‚Kostenübernahmemitteilung‘ ein Widerspruch eingelegt werden?
-ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid einforderbar?

Mit gutem Gruß
Thelma

Hallo,

Handelt es sich dennoch um einen Bescheid?

Für die Rechtskraft eines Bescheides ist keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.

kann gegen den Inhalt einer ‚Kostenübernahmemitteilung‘ ein Widerspruch eingelegt werden?

Sicher, wenn es sich wirklich um einen Verwaltungsakt im rechtlichen Sinne handelt. Bei fehlender Rechtsmittelbelehrung ist die Widerspruchsfrist ein Jahr.

ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid einforderbar?

Ja.

Gruss

Iru

Hallo,

Für die Rechtskraft eines Bescheides ist keine
Rechtsmittelbelehrung erforderlich.

entschuldige, aber ich kann es mir einfach nicht verkneifen und muss nach drei Jahren Malträtierung mit Verwaltungsrecht was richtig stellen:

Ein Bescheid wird bestandskräftig, Urteile werden rechtskräftig.

LG
S_E

Hallo, vielen Dank für die Hinweise.

Bin noch nicht ganz im Bilde, und fasse zusammen: also gegen einen Bescheid ohne Rechtmittelbelehrung kann durchaus Widerspruch eingelegt werden, u.U. bis zu einem Jahr, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt!
aber:
-Was kennzeichnet den Verwaltungsakt? bzw.
-Ab wann gilt ein Schriftstück als BESCHEID?
-Ist eine ‚Kostenübernahmemitteilung‘ vom Sozialamt ein Bescheid?
(wenn z.B. draufsteht, dass Antrag von Person x vom Datum xy entsprochen wird und Leistung L nach SGB XII § im Zeitraum von-bis zu bestimmten Konditionen bewilligt wird.)
-welche Faktoren weisen die Rechtsmittelfähigkeit aus?
-können nur Behörden Bescheide ausstellen oder auch, z.B. , Krankenkassen?

Mit gutem Gruß
ThelmaLou

Hallo,

Bin noch nicht ganz im Bilde, und fasse zusammen: also gegen
einen Bescheid ohne Rechtmittelbelehrung kann durchaus
Widerspruch eingelegt werden, u.U. bis zu einem Jahr, wenn es
sich um einen Verwaltungsakt handelt!

Mmh…nee…nicht ganz…fast…

aber:
-Was kennzeichnet den Verwaltungsakt? bzw.
-Ab wann gilt ein Schriftstück als BESCHEID?

Per Gesetz ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Es gibt also 6 Merkmale:

  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  • es muss eine hoheitliche Maßnahme sein
  • er muss von einer Behörde kommen
  • er muss eine Regelung enthalten
  • es muss ein Einzelfall geregelt werden
  • er muss eine Außenwirkung haben

Bis auf die Geschichte mit der Regelung sind in deinem Fall alle Merkmale klar erfüllt. Meistens hängt auch die Entscheidung ob ein Verwaltungsakt vorliegt daran, ob eine Regelung getroffen wird oder nicht.

Verwaltungsakt ist übrigens ein Überbegriff für behördliche Maßnahmen. Wenn er schriftlich ist, nennt man das Ding Bescheid. Kann auch mündlich sein oder ein Verkehrsschild mit Tempobegrenzung ist auch ein Verwaltungsakt.

-Ist eine ‚Kostenübernahmemitteilung‘ vom Sozialamt ein
Bescheid?
(wenn z.B. draufsteht, dass Antrag von Person x vom Datum xy
entsprochen wird und Leistung L nach SGB XII § im Zeitraum
von-bis zu bestimmten Konditionen bewilligt wird.)

M.E. liegt hier ein Verwaltungsakt vor, da ein Recht zuerkannt wird (Leistungen zu erhalten).

-welche Faktoren weisen die Rechtsmittelfähigkeit aus?

Ob es ein Verwaltungsakt ist oder nicht.

-können nur Behörden Bescheide ausstellen oder auch, z.B. ,
Krankenkassen?

Ähm, eine Krankenkasse ist eine Behörde =)

Aber ja, nur Behörden können Bescheide ausstellen. Ist ja ein Merkmal des Verwaltungsaktes (in dem Zusammenhang übrigens ganz lustig, wenn einem die Fuzzis von der GEZ auf die Nerven gehen).

Greetz
S_E

Hallo,

Bis auf die Geschichte mit der Regelung sind in deinem Fall
alle Merkmale klar erfüllt. Meistens hängt auch die
Entscheidung ob ein Verwaltungsakt vorliegt daran, ob eine
Regelung getroffen wird oder nicht.

nicht „meistens“, sondern immer. Ansonsten wäre es nämlich „schlicht hoheitliches Handeln“.

M.E. liegt hier ein Verwaltungsakt vor, da ein Recht zuerkannt
wird (Leistungen zu erhalten).

Na, da hast du doch die oben fehlende „Regelung“.

Gruss

Iru

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Hallo,

Ein Bescheid wird bestandskräftig, Urteile werden rechtskräftig.

Bestandskraft beinhaltet Rechtskraft. Ein Verwaltungakt kann daher auch rechtskräftig sein, obwohl er noch nicht bestandskräftig ist (vgl. den 80 (2) VwGO). Allerdings ist das „Wortfitzelei“.

Gruss

Iru

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Bis auf die Geschichte mit der Regelung sind in deinem Fall
alle Merkmale klar erfüllt. Meistens hängt auch die
Entscheidung ob ein Verwaltungsakt vorliegt daran, ob eine
Regelung getroffen wird oder nicht.

nicht „meistens“, sondern immer. Ansonsten wäre es nämlich
„schlicht hoheitliches Handeln“.

Mmh, nee, ich meinte eher damit, dass es häufig der Knackpunkt ist, ob es ein Bescheid ist. Also es weniger in Frage steht, ob eine Behörde das Teil erlässt oder ob es auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist.

M.E. liegt hier ein Verwaltungsakt vor, da ein Recht zuerkannt
wird (Leistungen zu erhalten).

Na, da hast du doch die oben fehlende „Regelung“.

Meine ich auch =) Nur ich finde es schon komisch, dass eine Behörde nicht erkennt ob sie einen Bescheid erlässt oder nicht. Weil hier geht es ja um Standardgeschichten und keinen Ausnahmefall wo der Sachbearbeiter sich einen abbricht beim Schreiben. Von daher wundert es mich, dass es keinen Rechtsbehelf gibt…aber gut, seit dem ich Krankenkassenbescheide über Statusfeststellungen kenne, wundert mich gar nix mehr.

LG
S_E

Hallo,

nicht überall wo ein Bescheid drin ist, muss Bescheid drauf stehen.
Und es liegt im Ermessen der Behörde, eine Rechtsbehelfsbelehrung (gut für die Behörde, schlecht für den Bürger) dranzuhängen.

Ich habe auch schon Bescheide gesehen, da stand „Rechnung“ drauf, mit Rechtsbehelfsbelehrung…

Grüße
miamei

Hallo,

Meine ich auch =) Nur ich finde es schon komisch, dass eine
Behörde nicht erkennt ob sie einen Bescheid erlässt oder
nicht. Weil hier geht es ja um Standardgeschichten und keinen
Ausnahmefall wo der Sachbearbeiter sich einen abbricht beim
Schreiben. Von daher wundert es mich, dass es keinen
Rechtsbehelf gibt…aber gut, seit dem ich
Krankenkassenbescheide über Statusfeststellungen kenne,
wundert mich gar nix mehr.

mich wundert in Sachen Bescheide/Verwaltungsakte kaum noch etwas. Ich kenne Behörden, die wissentlich rechtswidrige Leistungsbescheide über zigtausende Euro raushauen und sich gleichtzeitig unter den Schutz des § 80 (2) VwGO begeben. D.h. man muss zunächst zahlen, obwohl die Behörde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Die Summen sind aber derart hoch, die Opfer aber meist „der kleine Mann“ kommen sie sogar gut damit durch, denn kaum einer geht zum RA aus Angst, dann ncoh mehr zahlen zu müssen.

Der Bescheid von Behörden kann auch nur so gut sein, wie es der Sachbearbeiter ist. Und das muss nicht unbedingt ein Verwaltungsrechtler/Verwaltungsbeamter sein, sondern es kann durchaus auch ein Büroangestellter sein, der kaum Verwaltungsrechtswissen hat.

Dass du allerdings Krankenkassen unter Behörde subsummierst wundert mich etwas. Meines Wissen käme da nur die AOK in Frage und diese nimmt seit 2009 keine hoheitlichen Aufgaben mehr wahr. Aber da ich mich damit noch nicht so sehr befasst habe, kann mein Wissen in dieser Hinsicht auch falsch sein.

Gruss

Iru

Dass du allerdings Krankenkassen unter Behörde subsummierst
wundert mich etwas. Meines Wissen käme da nur die AOK in Frage
und diese nimmt seit 2009 keine hoheitlichen Aufgaben mehr
wahr. Aber da ich mich damit noch nicht so sehr befasst habe,
kann mein Wissen in dieser Hinsicht auch falsch sein.

Mmh, Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Laut meinem verstaubten Verwaltungsrechtsbuch gibt es den

  • materiellen (funktionellen) Behördenbegriff
  • formell-organisatorischen Behördenbegriff.

Im materiellen Sinn, also von der Funktion her, ist alles Behörde was Aufgaben der öffentlichen Verwaltung macht.

Im formellen Sinn sind Behörden organisatorische Einheiten, durch die juristische Personen des öffentlichen Rechts Verwaltungsaufgaben erfüllen.

Wenn ich mich recht diesbezüglich entsinne, ist zB bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Behörde das Direktorium.

Und nach der materiellen Definition würde ich die Krankenkasse, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, unter den Begriff Behörde einordnen wollen, da sie ja mit dem SGB V und anderen rumhantieren.

Naja, weiter weiß ich mit meinen 10 Punkten in der Abschlussprüfung auch nicht =)

Greetz
S_E