Hallo,
Realakte werden definiert als faktisch wirkende Handlungen, die Rechtsfolgen kraft Gesetz hervorrufen. Gilt diese Definition nur im zivilrechtlichen Bereich? Im Verwaltungsrecht gelten z.B. Belehrungen, Handlungen, die nur einen Verwaltungsakt vorbereiten, als Realakte. Bei diesen Realakten sehe ich aber keine Rechtsfolge, die Kraft Gesetz hervorgerufen wird. Zählt denn dann beispielsweise die bloße Straßenreinigung auch zu den Realakten, oder aber gibt es eigene Bezeichnung für solche Tatsachen (Fakten), die keine Rechtsfolgen nach sich ziehen?
Vielen Dank
Martin Unterholzner