Verwaltungsbeirat

Liebe/-r Experte/-in,

unsere Eigentümergemeinschaft besteht seit 2009.

Vor 2 Wochen fand unsere erste Eigentümer-Versammlung statt.

Auf dieser Eigentümer-Versammlung wurde auch ein, aus zwei (jawohl, nicht 3) Eigentümern bestehender Verwaltungsbeirat gewählt.

Diesen 2 Personen wurde vom Verwalter 2-3 Wochen vor der Versammlung die Abrechnung für 2009 zur Prüfung übergeben.

Unser, vom Bauträger eingesetzt als erster, für 3 Jahre tätiger, Hausverwalter behauptet nun, der erste Verwaltungsbeirat sei der Bauträger gewesen, der allerdings keine Zeit oder Lust gehabt habe, die Abrechnung 2009 zu überprüfen, und der deshalb darum gebeten hätte, die Abrechnung durch die besagten 2 Wohnungseigentümer prüfen zu lassen.

Der Verwalter änderte zur Eigentümerversammlung die von ihm geschriebene Tagesordnung und zog den Punkt „Wahl des Verwaltungsbeirates“ vor, um diesen dann später für die Prüfung der Abrechnungen entlasten zu lassen.

Meines Erachtens passt hier garnichts.

Meines Wissens kann der Bauträger, zumal er keine der Wohnungen besitzt (es sei denn, über einen Strohmann), nicht 1.Verwaltungsbeirat sein, und er kann es auch schon deshalb nicht sein, weil er nie, zu Anfang, von irgendwem gewählt wurde. Sehe ich das richtig?

Die, die Abrechnung prüfenden, Eigentümer zum Verwaltungsbeirat wählen zu lassen und dann auch gleich noch für die durchgeführte Überprüfung entlasten zu lassen, kann m.E. ebenfalls nicht sein.

Es mag zwar vielleicht rechtens sein, die PERSONEN für die Überprüfung zu entlasten, aber m.E. nicht in einer Funktion als Verwaltungsbeiräte, weil sie zum Zeitpunkt der Überprüfung solche noch nicht waren.

Da auch der Bauträger m.E. kein Verwaltungsbeirat sein kann, verbleibt also m.E. die gesamte Last auf dem Verwalter, der sich ja gegen eine abgelehnte Entlastung versichern kann. Ist dies so?

Mit freundlichem Gruß

radioman

Hallo Radioman,
da haben Sie sich aber in eine Wohnanlage begeben, die sich anscheinend gleich zu Anfang in dubioser Weise zeigt.
Ich weiß ja nicht, wie groß die WEG-Gemeinschaft ist,
aber die Abfolge der von Ihnen geschilderten Beiratswahl ist augenscheinlich auf den „Kopf gestellt“ und scheint auf den 1. Blick jedenfalls nicht rechtens abgelaufen zu sein.
Die Reihenfolge wäre, so wie es bei unserer Anlage mit 6 Eigentümern war, dass man erst eine Versammlung
einberuft, darin eine Beiratswahl durchführt und dann
vielleicht Monate später eine erste Abrechnung des Hausverwalters vom gewählten Beirat prüfen lässt.
So wie Sie das schildern, sieht das etwas am Rande der Legalität aus !!!
Ich empfehle Ihnen selbst sich als dritten Beirat aufstellen und wählen zu lassen. Dann empfehle ich Ihnen weiter, dass man den Verwalter nicht für das vergangene Jahr, sondern erst mal für das vor-vergangene Jahr entlasten sollte.
Somit könne immerhin eine oftmals längerfristige Aktion (z. Bsp. Handwerksbeauftragung und dessen Verfolgung durch den Verwalter) nicht gleich abgesegnet werden, sondern eben erst zwei Jahre danach.
Also bitte sich selbst als Beirat einbringen wäre das geeignetste Mittel, dem Bauträger innerhalb der 5-Jahre-Mängelfrist und auch dem Verwalter auf die Finger klopfen zu können.
Viel Glück
und servus aus Bayern
H.J.L.

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