Wie bereits am 14.04.2013 geschrieben:
„Wird ein Nichteigentümer zum Beirat bestellt, ist der entsprechende Beschluss anfechtbar, dürfte zunächst aber NICHT nichtig sein. (Ein guter Verwalter sollte dies allerdings wissen und von vornherein darauf hinweisen und nicht argumentieren, dass er davon nichts hätte sagen müssen, sonst könnte er nämlich, auf Antrag von Eigentümern oder Verwaltungsbeiräten, zur Übernahme der, durch die Klage [die übrigens INNERHALB von 4 Wochen {!} nach der Eigentümer-Versammlung eingereicht werden muss] entstehenden Kosten verdonnert werden. Wenn also ein ein Eigentümer fristgerecht anficht, hat des Eigentümers Klage gute Erfolgsaussichten.“
"In der Praxis kann es unter Umständen sinnvoll sein einen Nichteigentümer zum Beiratsmitglied zu wählen. Dies z.B. dann, wenn sich kein weiterer Eigentümer für das Amt zur Verfügung stellt. Ist u.a. ein Familienmitglied eines Eigentümers, welches nicht Eigentümer ist, jedoch jahrelang im Hause wohnt und die Belange der WEG gut kennt, bereit, das Ehrenamt zu begleiten, sollten die Eigentümer davon Gebrauch machen. Ein „hilfsweise“ vollzählig bestellter Beirat ist besser als kein oder ein handlungsunfähiger Beirat (handlungunfähig sind 2, wenn einer die eine Position vertritt und der zweite die Andere - Anmerkung bzw. Ergänzung von mir).
Wo eine Anfechtungsklage zu befürchten steht, kann die Wahl von Nichteigentümern zum Beirat durch Vereinbarung legitimiert werden."
Letztere 2 Abschnitte sind wörtliches Zitat aus http://www.loena.de/recht/beiratsmitglied.html
Gruß
Wolfgang Roth
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