Verwaltungsbeirat Rechnungsprüfung

Darf der Verwaltungsbeirat einer WEG (neu, seit 2012) die 1. Rechnungsprüfung verweigern, weil der Hausverwalter keine Vermögenshaftpflichtversicherung für den Beirat abgeschlossen hat?
Wenn ja, - wie kann der Beirat verhindern, dass er ggf. mit seinem eigenen Vermögen haften muss?

Herzlichen Dank im Voraus für alle Antworten!
Brendon

Guten Abend,
grundsätzlich darf der Verwaltungsbeirat die Rechnungsprüfung verweigern. Jedoch entgeht er dadurch nicht der Haftung.
Wenn es einen Beschluss der Gemeinschaft gibt, nach welchem eine VSH abzuschließen ist und der Verwalter dies nicht getan hat, so liegt keine ordnungsgemäße Verwaltung vor. Zu prüfen wäre auch, ob nicht die Haftung des Verwaltungsbeirats dann auf den Verwalter durchgreift.
Wenn es keinen Beschluss der Gemeinschaft gibt, hat der Verwalter richtig gehandelt.
Der Verwaltungsbeirat kann der Haftung nur entgehen, wenn er von seinen Ämtern mit sofortiger Wirkung zurücktritt oder auf eigene Kosten eine VSH abschließt und die Beiträge von der Gemeinschaft einfordert.
Die Frage ist sehr kurz gehalten ohne viel Information. Es gibt in der Fragestellung zu viele Ungenauigkeiten, die nur in einem längeren Gespräch zu klären sein werden. ggfs. sollte man sich mit einem WEG-Rechtler unterhalten.

Hallo ich antworte direkt in Deiner Anfrage

Darf der Verwaltungsbeirat einer WEG (neu, seit 2012) die 1.
Rechnungsprüfung verweigern,

Rechts und Pflichten des VBR regelt § 29 WEG bitte dort nachsehen.

weil der Hausverwalter keine

Vermögenshaftpflichtversicherung für den Beirat abgeschlossen
hat?

Ist nicht Aufgabe des Verwalters, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft die dieses durch Beschluss regelt. Jeder WE der VBR werden will muss sich dann selbst fragen ob er dieses Ehrenamt ausüben möchte

Wenn ja, - wie kann der Beirat verhindern, dass er ggf. mit
seinem eigenen Vermögen haften muss?

Durch Beshcluss der WEG

Herzlichen Dank im Voraus für alle Antworten!
Brendon

Hallo, und herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!
Leider wurde auf der 1. Versammlung kein Beschluss gefasst, dass die WEG eine Vermögenshaftpflicht für den Verwaltungsbeirat abschließen kann, soll und möchte. Wir wussten damals nicht wie wichtig diese Versicherung ist.
Gerade diese 1. Abrechnung unserer WEG ist nicht einfach, da sich die Abnahme der einzelnen Wohnungen über mehrere Monate hinzog.
So werden wir nun die Rechnungsprüfung vornehmen und hoffen, dass wir als Verwaltungsbeirat auf unserer nächsten Versammlung von allen Eigentümern entlastet werden.
Sind wir denn weiterhin haftbar, falls nur ein Eigentümer der Entlastung nicht zustimmen sollte?

Vielen Dank und freundliche Grüße
Brendon

Guten Morgen,
gerade das Thema Abnahme ist ein heikles für den Erwerber. Hier raten wir dringend mit einem Baurechtler eine Beratungsstunde zu investieren (Kosten ca. 200,- € und über Steuer geltend zu machen).
Bitte beachten!!! Auch ein Entlastungsbeschluss zu Gunsten des Verwaltungsbeirates oder des Verwalters garantiert nicht von der Haftungsfreistellung für Vorkommnisse abgeschlossener Vorjahre. Die Haftungsfreistellung beginnt erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist. Allerdings scheiden sich hier die Gemüter, ob diese 3 oder 5 Jahre ist.
Der Entlastungsbeschluss muss allerdings nicht einstimmig sein. Hier reicht einfache Mehrheit.
Zu Ihrer Sicherheit würde ich in den Beschlusstext formulieren, dass der Verwaltungsbeirat von jeglicher Haftung freigestellt wird. Ob dies dann auch vor Gericht Bestand hat, können wir nicht einschätzen. Trotzdem sollten Sie zuvor eine Beratungsstunde bei einem WEG-Rechtler investieren. Dies sind ca. 250,- €, die einmal als Kosten für die ETW bei der Steuer geltend gemacht werden können und zum Anderen der Rechtssicherheit erheblich dienen.
sonnige Pfingsten
Nightloft

Hallo,

und noch ein großes „Dankeschön“ für die gute Beratung.
Wir werden dies im Verwaltungsbeirat besprechen.

Freundliche Grüße und schöne Pfingsttage!
Brendon