Verwaltungsbeirat verweigert Rechnungsprüfung

Der Verwalter einer seit 2012 bestehenden WEG mit 30 Wohnungen hat keine Vermögenshaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat abgeschlossen. Erst jetzt, kurz vor der 1.Rechnungsprüfung, erfährt der Verwaltungsbeirat davon und möchte deshalb die Rechnungsprüfung verweigern, da er davon ausgegangen ist, dass eine solche Versicherung in jedem Fall existiert.
Darf er die Prüfung verweigern, oder muss er in jedem Fall prüfen, und könnte dann ggf. mit seinem eigenen Vermögen haftbar gemacht werden?
Gibt es eine Lösung dies zu umgehen?

Herzlichen Dank im Voraus für alle guten Ratschläge!

Brendon

Hallo.

In der Gesetzgebung, §29.3 WEG, heißt es „…SOLLEN geprüft werden…“ Diese Formulierung interpretiere ich lediglich als Empfehlung des Gesetzgebers. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält zwar in seinem Beschluss vom 16.10.1992, Az 291 II 169/91 die Übertragung der Kontrolle der Abrechnung auf den Verwaltungsrat für unbedenklich. Es ist aber m.E. lediglich eine durch Gesetz zugewiesene Aufgabe.

Insofern erscheint es durchaus als verständlich, dass der Verwaltungsbeirat unter den gegebenen Umständen, also dem Vergessen des Verwalters über den Abschluss einer Vermögenshaftpflicht-Versicherung für den Verwaltungsbeirat, eine Prüfung. und ggfls. kostenpflichtige Regresspflicht, die ja sein eigenes Vermögen betreffen würde, zunächst einmal ablehnt.

Der Verwalter könnte ja ggfls. schnellstens besagte Vermögenshaftpflicht-Versicherung nachweislich abschließen (darauf achten, dass die Versicherung SOFORT gültig wird, und nicht erst nach einer Wartezeit), damit eine Prüfung ggfls. noch rechtzeitig erfolgen könnte.

Ansonsten müsste die Prüfung erst im nächsten jahr erfolgen oder ein ggfls. bereits vorgesehener Termin für die Eigentümerversammlung verschoben werden. Vermutlich dürfte die evtl. erforderliche Verschiebung der Prüfung einfacher sein.

Falls sich der Verwalter (ggfls. weiterhin) weigern sollte, die genannte Vermögenshaftpflicht-Versicherung (rechtzeitig) abzuschließen, sollfte ggfls. geprüft werden (evtl. unter Hinzuziehung eines Anwaltes), ob der Verwalter seinen Pflichten nachgekommen ist oder ggfls. kurzfritig seines Amtes enthoben werden kann.

Mit freundlichem Gruß

radioman