Der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, nach Bedarf und Erfordernis, formlos einberufen (also auch z.B. telefonisch).
Den Wohnungseigentümern steht KEIN Einberufungsrecht zu; ebenso kann der Verwalter dies nicht verlangen. Andere Eigentümer und auch der Verwalter sind NICHT berechtigt, an diesen Versammlungen des Verwaltungsbeirats teilzunehmen (letzeres würde eine Kontrolle des Verwalters durch den Verwaltungsbeirat beeinträchtigen, durch ersteres wäre eine wirksame Kontrolle z.B. der Belege unpraktisch). In Einzelfällen kann natürlich eine Teilnahme des Verwalters sinnvoll sein.
Wenn sich der Verwalter infolge Abberufung weigert, den Verwaltungsbeirat einzuberufen, ist das nicht nur rechtmäßig, sondern er ist, wie oben ausgeführt, zu dieser Einberufung überhaupt nicht berechtigt.
Da, wie ausgeführt, auch der einzelne Eigentümer nicht zur Einberufung des Verwaltungsbeirates berechtigt ist, hilft hier also nur, an den Vorsitzenden zu appellieren, den Verwaltungsbeirat einzuberufen, vielleicht mit Erläuterung der Hintergründe.
Herzlichen Gruß