Hallo,
an welches Gericht muss sich eine Person in der BRD wenden, wenn ihr
aus einem rechtswidirgen Verwaltungsakt ein Schaden erwachsen ist? Ist es nicht grundsätzlich so, dass rechtswidrige Entscheidungen der
Verwaltugsbehörden immer in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, gleichzeitig aber nur die ordentliche Gerichtsbarkeit Urteile zu Schadenersatzzahlung erlassen kann?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Artikel 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Natürlich richtig, aber…
…man sollte nicht die anderen Ansprüche vergessen, sowie, dass oftmals der Begriff „Schaden“ für vieles verwendet wird.
Daher gehen der Folgenbeseitigungsanspruch (kann auch auf Geldersatz bei Finanzbeeinträchtigung gehen) sowie der Anspruch aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff, der allgemeine Aufopferungsanspruch sowie der polizeirechtliche Ausgleichsanspruch des Nichtstörers vor das Verwaltungsgericht.
Gruß
Dea
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Oder allgemein gesprochen: Den Rechtsweg zu bestimmen, ist manchmal ganz schön kompliziert. Problematisch etwa auch der quasivertragliche Haftungsanspruch.
Levay