Verwaltungsgerichtliche Verfahren/ Bescheid/ Klage

Hallo,

ein Verwaltungsgerichtliches Verfahren ist am Laufen, das heißt es wird irgendwann entschieden. Wie verhält es sich mit einem Bescheid (noch nicht geklagt), der bei positivem Ausgang des eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wahrscheinlich auch positiv beschieden würde.

Muss ich gegen diesen Bescheid auch klagen oder reicht es aus, das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, sodass dieser Bescheid ins schon vorhandene verwaltungsgerichtliche Verfahren einfließt und keine eigene Klage notwendig ist.

Gruß Opec

Hallo,

das müsstest du noch einmal genauer erläutern.

ein Verwaltungsgerichtliches Verfahren ist am Laufen, das
heißt es wird irgendwann entschieden. Wie verhält es sich mit
einem Bescheid (noch nicht geklagt), der bei positivem Ausgang
des eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
wahrscheinlich auch positiv beschieden würde.

Ist dieser ominöse Bescheid schon erlassen? Oder ist hier nur ein Antrag gestellt worden?

Muss ich gegen diesen Bescheid auch klagen oder reicht es aus,
das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, sodass dieser
Bescheid ins schon vorhandene verwaltungsgerichtliche
Verfahren einfließt und keine eigene Klage notwendig ist.

Was vor dem Verwaltungsgericht behandelt wird, bezieht sich nur auf die jeweilige Entscheidung. Ein anderer Bescheid kann trotz eines laufenden Verfahrens zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Bestandskraftentfalten. Und danach ist der Bescheid mehr oder weniger unanfechtbar.

Das heißt im Ergebnis, gegen jeden Bescheid außerhalb des Verwaltungsverfahrens ist Widerspruch (falls es ein Widerspruchsverfahren gibt) einzulegen bzw. Klage zu erheben. Dabei müssen natürlich die Fristen unbedingt eingehalten werden.

Gruß
Ultra

Hallo Ultra,

es soll geklärt werden, ob ein Studiengang wirklich schon ausgelaufen ist oder nicht. Dieses Verfahren läuft bereits. Nun ist es so, dass noch eine Prüfung fehlt und die Teilnahme an der Prüfung soll unter dem von der Uni eingenommen Standpunkt nicht gewährt werden, weil der Studiengang ja laut Uni schon ausgelaufen sei. Wird jetzt anderweitig entschieden und der Studiengang ist noch nicht ausgelaufen, so müsste eine Teilnahme an der Prüfung möglich sein.

Gruß Opec

Hallo Opec,

es soll geklärt werden, ob ein Studiengang wirklich schon
ausgelaufen ist oder nicht. Dieses Verfahren läuft bereits.
Nun ist es so, dass noch eine Prüfung fehlt und die Teilnahme
an der Prüfung soll unter dem von der Uni eingenommen
Standpunkt nicht gewährt werden, weil der Studiengang ja laut
Uni schon ausgelaufen sei. Wird jetzt anderweitig entschieden
und der Studiengang ist noch nicht ausgelaufen, so müsste eine
Teilnahme an der Prüfung möglich sein.

um eine „Gegenmaßnahme“ treffen zu können, muss man als Betroffener beschwert sein. Das heißt, es muss eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung durch die Behörde (Uni) getroffenen worden sein.

Das heißt, gibt es einen Entschluss der Uni, den Studenten nicht zu einer Prüfung zuzulassen, die aber trotzdem stattfindet, dann sollte der Student auf jeden Fall Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Der Student sollte sich auch informieren, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Es sei denn, die Prüfung wird im nächsten Semester wieder angeboten und er hätte kein Problem damit, zu warten.

Wenn es die Prüfung dagegen gar nicht mehr gibt, wird’s komplizierter. Denn inwieweit man die Uni zur Abnahme einer Prüfung bewegen kann, müsste man genauer recherchieren.

Gruß
Ultra