Verwaltungsgerichtlicher Widerspruch

Hallo,

hätte hier mal die Frage, welche Funktion der verwaltungsgerichtliche Widerspruch hat und warum stellt er ein - wenn auch verwaltungsinternes - Rechtsmittel dar ?

Meine Gedanken dazu, ohne Anspruch auf Richtigkeit, sondern mit der Bitte um Korrektur:

Ist der verwaltungsgerichtliche Widerspruch ein ganz „normaler“ Widerspruch, bei dem die zuständige Behörde über einen Verwaltungsakt, der einen Betroffenen beschwert oder Jemandem verwehrt wurde hinsichtlich Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit entscheidet ?

Oder wurde die Entscheidung mit diesem Widerspruch vor ein Verwaltungsgericht gebracht ?

2.) Stellt er ein Rechtsmittel dar, weil auch der verwaltungsgerichtliche Widerspruch die Wirkung des Suspensiv- und Devolutiveffektes hat, oder gestaltet sich das bei diesem Rechtsmittel anders ?

Vielen Dank für eure Antworten !!!

Hallo!

hätte hier mal die Frage, welche Funktion der
verwaltungsgerichtliche Widerspruch hat und warum stellt er
ein - wenn auch verwaltungsinternes - Rechtsmittel dar ?

Der Widerspruch ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Sinn ist es, der Verwaltung zu ermöglichen, ihre Entscheidung zu überprüfen und Klagen zu vermeiden. Allerdings in letzter Zeit immer weniger - in NRW etwa ist das Widerspruchsverfahren in so ziemlich allen Verwaltungsstreitigkeiten abgeschafft.

Oder wurde die Entscheidung mit diesem Widerspruch vor ein
Verwaltungsgericht gebracht ?

Der Widerspruch ist Teil des Verwaltungsverfahrens, das Gericht hat damit nichts zu tun. Allerdings ist ein Widerspruchsverfahren in der Regel (Ausnahme neuderings meist in NRW, weiß nicht, wie das in anderen Ländern aussieht) Zulässigkeitsvoraussetzung für eine verwaltungsrechtliche Klage.

2.) Stellt er ein Rechtsmittel dar, weil auch der
verwaltungsgerichtliche Widerspruch die Wirkung des Suspensiv-
und Devolutiveffektes hat, oder gestaltet sich das bei diesem
Rechtsmittel anders ?

Er stellt wie gesagt kein Rechtsmittel dar, hat aber in der Regel (mit vielen Ausnahmen) die von Dir erwähnte Wirkung. Der Unterschied zum Rechtsmittel ist, dass der Rechtsbehelf des Widerpspruchs erst dann den angesprochenen Devolutiveffekt hat, wenn die Ausgangsbehörde entscheidet, dem Widerspruch nichts abzuhelfen. Erst dann wird an die nächst höhere Behörde abgegeben.

Gruß,

Florian.

O.K. Danke !!!

Wenn Gerichte damit nichts zu tun haben, wieso heißt dieser Widerspruch dann „verwaltungsgerichtlicher“ ?

So heißt er ja gar nicht.

Levay

Und wie heißt es richtig ?

Habe die Frage (wie ich sie im Anfangsbeitrag formuliert habe) zur Übung und Vertiefung bekommen und das „verwaltungsgerichtliche“ hatte mich auch von Anfang an irritiert.

Aber denke mal, dass mein Prof. da nicht irrt…

Also, Professor bin ich nicht. Und irren kann ich auch.

Aber ich habe mein Lebtag noch von keinem „verwaltungsgerichtlichen Widerspruch“ gehört. Wenn man diesen Begriff bei Google eingibt, stößt man nur auf deinen Beitrag bei juraforum.de. Es spricht also alles dafür, dass ich bislang nichts verpasst habe und es ihn einfach nicht gibt, den verwaltungsgerichtlichen Widerspruch.

Es ist nun einmal gerade die Verwaltungsbehörde - nicht das Gericht - Herrin des Widerspruchverfahrens. Sie und sie allein befindet über Abhilfe und Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat damit nur insofern zu tun, als es den Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids überprüfen kann, als es in Einzelfällen auch den isolierten Widerspruch überprüfen kann und als das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) manchmal Zulässigkeitsvoraussetzung, d.h. Bedingung für ein Sachurteil ist.

Levay

hi

Aber ich habe mein Lebtag noch von keinem
„verwaltungsgerichtlichen Widerspruch“ gehört. Wenn man diesen
Begriff bei Google eingibt, stößt man nur auf deinen Beitrag
bei juraforum.de. Es spricht also alles dafür, dass ich
bislang nichts verpasst habe und es ihn einfach nicht gibt,
den verwaltungsgerichtlichen Widerspruch.

Maurer spricht von einem „verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren“ (Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, § 19, Rn. 6): „Das Widerspruchsverfahren ist ein echtes Verwaltungsverfahren, weil es von einer Verwaltungsbehörde durchgeführt wird, aber auch ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren, weil seine Durchführung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist. […] Dieser Doppercharakter findet auch in den maßgeblichen Rechtsgrundlagen seinen Ausdruck“.
Vielleicht wollte o.g. Professor nur auf den verwaltungsgerichtlichen Teil eingehen?

gruß
Raoul

Maurer spricht von einem „verwaltungsgerichtlichen
Vorverfahren“

Das macht ja auch Sinn. Denn aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei dem Widerspruchs- eben um ein Vorverfahren. Aber der entscheidene Satz bei Maurer ist wohl dieser:

„Das Widerspruchsverfahren ist ein echtes
Verwaltungsverfahren […]“

Das Verfahren selbst ist ein Verwaltungsverfahren, und das bedeutet: ein Verfahren i.S.d § 9 VwVfG.

Vielleicht wollte o.g. Professor nur auf den
verwaltungsgerichtlichen Teil eingehen?

Es spricht alles für diese deine Vermutung. Trotzdem ist der Ausdruck „verwaltungsgerichtliches Widerspruchsverfahren“ unüblich und m.E. sogar falsch. Denn das Verfahren selbst ist eben kein verwaltungsgerichtliches; aus Sicht des Gerichts handelt es sich nur um ein Vorverfahren.

Levay

Vielen Dank für eure Hilfe !!!