Stichworte: Schule Schließung Ausführungsvorschrift
Liebe/-r Experte/-in,
folgende Frage (ich weiss etwas ungewöhnlich, für uns aber wichtig)
Folgende Lage:
Im Land Berlin wurde im Jahr 2006 ein Schulentwicklungplan (SEP) erstellt, Gültigkeit 5 Jahre. Die dazu gehörige Ausführungsvorschrift tritt mit Ablauf des 1. Februa 2007 aus. In diesem SEP gab es die Aufforderung an die Bezirke sog. Teilplanungen zu erstellen, eben nach dieser AV.
Ein Bezirk hat es bis ins Jahr 2009 nicht geschafft einen Teilplan zu erstellen. Der daruafhin erstellte beruft sich auf o.g. AV, die jedoch mit 1.2.2007 ausgelaufen ist und NICHT ERNEUERT wurde.
Ausgrund dieser teilplanung sollen nunmehr Schulen geschlosseb, bzw. Zügigkeiten verringert werden, woraufhin in manchen Stadtteilen die Schulen „künstlich“ verkleinert wurden. Eltern haben demnach Ablehnungen erhalten, obwohl die Schule an und für sich Platz hätte.
Welche Folge hat eine nicht vorhandene AV, wenn auf Grund dieser Pläne erstellt werden?
Bei Gebührenbescheiden müssen die AVs auch Geltung haben, sonst muss nicht bezahlt werden!
Ist das hier ähnlich, dass nicht vorhandene AVs, auf die sich jedoch bezogen wird, die Maßnahme keine Gültigkeit hat?
im Grunde kann man die Frage ganz allgemein nicht beantworten, da die Sachlage aus der „Distanz“ schwer einzuschätzen ist.
Ich werde dir aber selbstverständlich einen Ansatz geben. Eine der Grundsätze jeglichen Verwaltungshandelns ist im Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz geregelt, die Rede ist vom sogenannten „Vorbehalt des Gesetzes“. Im wesentlichen besagt dieser Grundsatz, dass JEDE BELASTENDE Maßnahme der Verwaltung einer Ermächtigungsgrundlage (in dem fall die AV) bedarf!
In deinem Fall sieht es so aus, dass ein Teilplan maßgeblich NACH dem außerkrafttreten einer Verordnung erstellt wurde, d. h. die Verordnung wurde auf Grundlage einer nicht mehr existenten Rechtsvorschrift angefertigt.
Da es sich allerdings um eine Ausführungsverordnung handelt, die ich leider nicht kenne, ist es sehr schwer zu klären, ob die verspätete Planung eine Rechtswidrigkeit darstellt. Grundsätzlich kann ich mich daher nur - wie oben erwähnt - auf Bundesrecht beziehen und dir sagen, dass ein Plan welcher auf keiner Rechtsgrundlage basiert erst einmal unwirksam ist und damit auch alle Bescheide die sich darauf beziehen!
Ich empfehle dir deshalb, falls du eine solche Absage erhalten hast einen Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt dabei 1 Monat ab dem Tag des Erhalts des Verwaltungsaktes (der brief mit der Absage).
/// Etwas eigentlich nicht laut aussprechbares: Sollte die Frist schon abgelaufen sein, so ist es möglich - durch Bundesrecht - den Bescheid trotzdem anzufechten. Indem man den Erhalt des Briefes ANZWEIFELT! Die Behörde ist dann gezwungen den Erhalt nachzuweisen (Postausgangsbücher von Behörden zählen nicht!!!), kann sie dies nicht muss das Verfahren neu angefangen werden ///
Solltest du generell gegen den Teilplan vorgehen wollen, also als unbeteiligte Person, so wäre dein erster Weg die nächst höhere Fachaufsicht, um dort einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit (also damit auch die Wirksamkeit) des Planes zustellen.
Ich denke in dem Fall vom Bezirk zur Landesverwaltung für Schulwesen (mittlere Fachaufsicht) bzw. dann zum Landesverwaltungsamt (oder wie das bei euch heißt) als obere Fachaufsicht. --> Allerdings weiß ich nicht, ob es bei euch genauso aufgebaut ist, wie bei uns in Sachsen-Anhalt!
Abschließend möchte ich dir noch mit auf dem Weg geben, dass du zu allererst zu 100% in Erfahrung bringen musst, ob die Schließungen bzw. „Verkleinerungen“ auf dem Teilplan basieren oder generell schon im SEP verankert sind! Das ist wichtig, da der SEP gültig ist und du deshalb keine rechtliche Handhabe hättest!
Hallo, das wäre ein Fall für ein Anwaltsbüro im Verwaltungsrecht.
Versäumnisse gehören im politischen Alltag und herzliche Sprüche wie „Berlin ist sexy“ weicht der kalten Bürokratie.
Nur mit den Bundesverfassungsgericht Karlsruhe können verwirkte Rechte ausgerufen werden in geltender Verfassung.
Bei Gebühren gewährt der Bunde den Ländern viel Spielraum doch die Schulreform reicht ins EU-Recht.
Über nationale/ internationale Gesete gibt es die Rechtsnorm Gesamt-Humanität, die aber ignoriert wird von jeglicher Regierung. In Wirklichkeit macht demnach die Politik höchstens nur halbe Sache.
Nun schicke ich die erste Recherche
Vielen leiben Dank Steve für die sehr ausführliche Antwort.
In der AV sind sämtliche Aufgaben und Kriterien geregelt, mit denen ein Schulentwicklungsplan zu erstellenn ist. Nochmals der Hinweis, die Schlußvorschrift regelt keinerlei Übergang, die AV tritt eben nur außer Kraft.
Ich würde Dir gern die AV mal per Mail zukommen lassen.
Bei uns ist es ähnlich, Bezirk(Schulamt)=>Schulaufsicht (Senat/Land) => Landesverwaltungsamt gibt es auch.
Die Schließung bzw. Verkleinerung ist im SEP von ganz Berlin nicht verankert.
Ich hoffe du meldest dich nochmal und wir kommen irgendwie überein, damit ich Dir die AV mal per Mail zukommen lassen kann. Besteht eh nur aus 6 Seiten, also kein großer Rahmen.
ja gerne du kannst mir die AV per an [email protected] schicken. Da werde ich sie mal in Augenschein nehmen, so kann ich dir dann - zwar nicht abschließend - näheres zum Teilplan sagen.
Grundsätzlich bleibe ich aber bei meiner Ansicht, dass es nicht rechtens sein kann. Ich wüßte keine Formulierung, die eine Legitimierung des Vorgangs nach außerkrafttreten des Gesetzes rechtfertigt.
ja da hast du sicherlich Recht, aber ein Anwalt kostet viel Geld und Verwaltungsrecht ist überwiegend nicht in einer Rechtschutzversicherung enthalten.
Vielen Dank für deine Linkliste und die Bemühungen die du dir gemacht hast.
Interessant fand ich, dass in dem SEP (letzter Link) der Artikel 7 GG erwähnt wird. Soll das die Rechtsgrundlage für diesen Plan sein??? Vorher war das im Schulgesetz geregelt § 2 Abs. 3 (in den Fassungen vor der Änderung im Jahr 2004) Seit 2004 wird im Schulgesetz eine Verpflichtung zur Erstellung eines SEP nicht mehr erwähnt (dementsprechend auch keine Teilpläne.
Ja was denn nun. Ist dementsprechend der gesamte SEP rechtswidrig?? Artikel 7 (Abs.4) finde ich hier unpassend und Abs. 1 ist viel zu allgemein.
Der Artikel 7 GG wurde doch bisher nur zu Fragen des Religionsunterrricht heran gezogen.
Ich würde mich freuen, wenn man dass auch ohne große Rechtsanwaltskosten, beantworten könnte.
Allgemein
Hallo, noch nicht einmal Ämter und Gerichte besitzen das Recht zur Rechtsberatung. Rechtsanwälte besitzen das Monopol und verweigern gerne eine kostenlose Rechtsberatung nach Gesetz, da kein Gericht ein Verfahren eröffnet ohne Rechtsversicherung. Mich intressiert aber das Thema und versuche mit verschiedenen Organisationen zu diskutieren schon um zu überlegen ob eine Initiative möglich wäre nach der Gemeindeordnung. Ein Tip, Mehr Demokratie e. V. unterstützt Initiativen bis Begehren. Glauben Sie mir, hier bleibe ich sicherlich nicht still und suche nach Lösungen zur Entlastung der Bürger. Eine Plattform für Projekte ist Realisr. Vieleicht gibt es ja noch andere mit Ihrer Frage. Wünsche viel Mut für mehr Klarheit.
Weitere Informationen
Hallo,
leider ist es schwierig hier eine durchschlagende Lösung zu servieren aber eine Vernetzung durch Nachforschung.
Zugegeben, liest man alles genau durch bekommt man Kopfweh und deshalb der Tip das man nur das liest was man sofort versteht und die wichstigsten Paragraphen.
Hier noch weitere Links