Liebe/-r Experte/-in,
habe folgende Frage. Ich habe einen Antrag auf Wohngeld gestellt und dieser Antrag wurde auch bewilligt. Nur meiner Meinung nach zu niedrig.
Nun wollte ich diesen Antrag widersprechen. Von früher kannte ich es so, dass man die BEscheide der Verwaltungen zuerst bei der Verwaltung selber widersprechen konnte, und wenn diese nicht abgeholfen wurde hatte man das Recht beim VG Klage einzureichen.
Nun wurde mir im Antrag selbst schon mitgeteilt, dass ich den Antrag nur in Form einer Klage beim VG widersprechen kann, also kein Widerspruch mehr bei der Verwaltung. Ist das mittlerweile so üblich?
Wenn das so ist, dann werden ja sofort die Gerichtskosten fällig oder ist es im Verwaltungsgerichtsverfahren, wie bei Sozialgericht, üblich, dass die erste Verhalndlung Gebührenfrei ist?
Danke für die Antwort im vorraus.
Michael
Hallo Michael,
in der Tat ist es so, dass das sogenannte „Vorverfahren“ in einigen Bundesländern abgeschafft wurde, z.B. in NRW. Da ist es dann so, dass Du tatsächlich direkt Klage erheben musst. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nicht kostenfrei, aber auch nicht so richtig teuer. In der ersten Instanz, d.h. vor dem Verwaltungsgericht besteht auch kein Anwaltszwang.
Zur genauen Höhe der Gerichtskosten kann ich so auch nichts dagen,. Am besten ist da ein Anruf beim Verwaltungsgericht.
Gruß
Michael
Hi Michael,
ich kann leider nicht genau sagen, seit wann das so ist, aber durch das „Verwaltungsvereinfachungsgesetz“ von vor ca. 5 Jahren wird das sog. „Vorverfahren“ (Widerspruchsverfahren) für viele Rechtsbereiche aufgehoben.
Hier ist sofort Klage zu erheben.
Gruß
Niclas
Meine Antwort hat es wohl nicht registriert? Kam sie wenigstens an?