Ein Freund ist Heilpraktiker und zählt somit zu den Freiberuflern. Nun hat er vor zwei Jahren eine Annonce in der Zeitung geschaltet, in der er Vertriebspartner für einen Vitaminsaft suchte. Es meldete sich niemand und das Geschäft kam nie zustande.Auch er allein vertreibt den Saft nicht. Das sieht eine Mitarbeiterin des Gewerbeamtes ganz anders. Er ist verpflichtet ein Gewerbe anzumelden, aufgrund der Annonce. Es kam zur Geldbuse und letztes Jahr schliesslich zur Verhandlung. Urteil: Keine Geldbuse und keine Gewerbeanmeldung nötig, da kein Geschäft bzw. Handel besteht. Dieses Urteil ist der Mitarbeiterin im Gewerbeamt wohl nicht ausreichend und macht weiter. Wiedersprüche von seinem Rechstanwalt werden ignoriert. Der Gerichtsvollzieher hat bereits zweimal gepfändet obwohl widersprochen wurde. Beim letzten mal wurde bei gepfändet ohne einen vorausgehenden Bescheid zur Vollstreckung. Die Strafen wegen der Nichtanmeldung eines Gewerbes belaufen sich schon über 3000,-€. Das Gewerbeamt versuchte einen Testeinkauf zu tätigen, um zu sehen, ob er diesen Saft verkauft. Der Test war erfolglos, da er nicht damit handelt und kaufinteressierten lediglich die Bezugsquellen nennt. Trotz eindeutigem Urteil der Richterin gibt die Dame vom Gewerbeamt nicht auf. Sie meint, das treibe sie soweit, bis es ihn 10000,-€ kostet. Was ist ihre Meinung?
Sehr ungewöhnliches Verhalten der Kollegin hier, wenn es sich wie dargestellt auch verhält. Auch völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar. Zumal bereits ein Gericht darüber entschieden hat.
Viel Erfolg… und hoffentliche Einsicht der Kollegin.
ohne vollstreckbaren Titel (bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Bescheid) kann man nicht vollstrecken. Also müsste Ihnen auch ein entsprechender Bescheid zugegangen sein. Kein Gerichtsvollzieher kann/wird ohen vollstreckbaren Titel vollstrecken…
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Ein Freund ist Heilpraktiker und zählt somit zu den
Freiberuflern.
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Hallo,
Was ist das für eine Frage, was für eine Meinung?
Einzig Rechtsanwälte dürfen eine Rechtsberatung geben laut Gesetz.
Jeder Freiberufler darf nur mit einer Erlaubnis arbeiten als Selbstständiger im festen Vertragsverhältnis. In Köln gibt es das Amt für Wirtschaftsförderung die Freiberufler begleitet anstatt die IHK Köln, obwohl der Service in Köln ist für alle da wie die Fortbildungsmesse.
Eine Ausnahme ist das Finanzunternehmen nach dem Kreditwesengesetz wo man keinen Gewerbeschein braucht, wie auch keine Anmeldung bei der Deutsche Bundesbank in Vertretung der BaFin. Aber die Behörden diktieren gerne eine Anmeldung und stellen sich klar gegen Gesetze.
Aus meiner Sicht hat Dein Freund Probleme mit der Buchführung und Steuerung der Kosten. Zwar entlastet der Steuerberater aber Verantwortung trägt der Unternehmer. Zum Wert von Eigentum gehört auch der Faktor allgemeine Kostensteigerung und Excel hat hervorragende Funktionen die sämtliche Bilanzen grafisch schön präsentieren für Berater. Auch die Arbeit in Wohnungen unterliegt den Normen der Berufsgenossenschaft. Wehe der Feuerlöscher fehlt und der Schreibtisch hat nicht ausreichend Licht. Das Gewerbeamt kennt die Gesetze und schon steht die Berufsgenossenschaft vor der Türe.
Emotionen und Wirtschaft vertragen sich gerade nicht während der Existenzgründung aber enormer Fleiß und Organisation, viele brauchen in dieser Zeit Medikamente. Gebe aber Deinen Freund Mut und Offenheit für eine Bewältigung der Hindernisse, aber vermeide Multi Level Marketing.
Alles Gute für Euch
leider fällt die Frage nicht unbedingt in das Allg. Verwaltungsrecht, aber: Soweit der Bußgeldbescheid keinen Bestand, weil das Gericht ihn für rechtswidrig erklärt hat, dürfte es für eine Einziehung des Betrages auch keinen Rechtsgrund geben. Insoweit ist der Sachverhalt kaum nachvollziehbar. Ich rege an, genau zu prüfen, welche Beträge hier eingezogen werden sollen, die der HP möglicherweise nicht gezahlt hat. Handelt es sich evtl. gar nicht um das Bußgeld, sondern um eine andere (bestandkräftige) Kostenentscheidung der Behörde? Denn ein Gerichtsvollzieher sollte schon erkennen, ob es sich um eine berechtigte Forderung handelt oder nicht. Mehr kann ich bei dem Sachverhalt leider nicht sagen. Ansonsten würde ich vorschlagen, sowohl Fach- als auch Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Fachaufsichtbeschwerde, soweit Sie der Ansicht sind, dass die Behörde das Recht falsch anwendet. Und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zust. Sachbearbeiterin, konkret gegen ihr dienstliches Verhalten dahingehend, dass es wohl um reine Schikane geht (bei der o. a. Aussage mit den 10.000 Euro).
Evtl. kann Ihnen jemand eine bessere Antwort liefern, der sich mit den gerichtlichen Verfahren besser auskennt (Owi werden nicht vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen, sondern vor den Amtsgerichten, damit gilt ZPO und nicht die VwGO, wo ich besser helfen könnte)…
aus meiner Sicht würde ich den nächst höheren Vorgesetzten oder direkt den Behördenleiter über diesen Sachverhalt informieren/ aufklären bzw. auffordern diese Person zur Sachlichkeit zurück zu holen.
Sollte dieses keine Wirkung zeigen, sollte man diesen Fall veröffentlichen!!! (Wiso)