Verwaltungsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe folgendes Problem: Meine Mutter hat ein Grundstück, das im Jahr 1999 an die Zentrale Abwasserversorgung angeschlossen wurde. Der Betreiber, ein Abwasserzweckverband, stellte per Bescheid die Kosten erst im Jahr 2007 in Rechnung. Vorher erfolgten keine Forderungen. Gegen den Bescheid legte meine Mutter Widerspruch ein. Der Zweckverband reagierte in der Folge mit einem Schreiben und verwies darauf, dass beim Oberverwaltungsgericht MV ein Verfahren anhängig sei, dass für die Klärung des Sachverhaltes wesentlich sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass deswegen das Widerspruchsverfahren ruhen und man sich nach der Gerichtsentscheidung unaufgefordert melden würde. Dem war jedoch nicht so. Vor kurzem erhielt meine Mutter Mahnbescheide und eine Vollstreckungsankündigung. Über die Weiterführung des Widerspruchsverfahrens wurde sie nicht informiert. Meine Fragen dazu: War der Verwaltungsakt (Bescheid zur Kostenerstattung) rechtens oder war der Anspruch im Jahr 2007 bereits verjährt? Kann der Abwasserzweckverband ohne schriftliche Information über die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens sofort mit einer Vollstreckungsankündigung drohen?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.

MfG Torsten B.

Hallo,

ich kenne die Umstände nicht vollständig. Regelmäßig wäre der Betrag verjährt, aber es gibt auch Gründe, dass die Forderung nicht verjährt ist (bspw. weil die Satzung für nichtig erklärt wurde).

Der Widerspruch gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung was den Beitrag angeht. D.h., der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn gegen den Bescheid Widerspruch eingelgt wurde. Sie hätten die Aussetzung der Vollziehung für die Beitreibung der Gebühren beantragen müssen… Nicht die feine englische Art, wie der Zweckverband hier vorgeht, aber rechtlich wahrscheinlich korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

S.Lauszat

Vielen Dank für die schnelle Antwort:wink: