hallo,
reicht es aus ( als letzter bewweiß ) für die zustellung eines schriftstückes - z.b. ein brief vom ordnungsamt - die
postzustellungsurkunde zu benutzen - das besagt doch nur das der brief evt. zugestellt wurde aber nicht mit bestimmtheit zugestellt wurde und eine beweißkraft für den erhalt des empfängers stellt das doch auch nicht dar -
kann man sich gegen soetwas erfolgrsich zur wehr setzen -
dank und gruss fichtner
Hallo,
eine Postzustellungsurkunde belegt die Zustellung eines Schriftstückes. Sofern es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt der Fristen in Gang setzt, gilt dieser mit dem Tag der Zustellung als Bekanntgegeben, d.h. die Fristen beginnen zu laufen. Wirklich wehren kann man sich gegen so eine Zustellung nicht, es sei denn die Zustellung erfolgte nicht rechtmäßig. Einfach mal einen Blick ins BGB §§ 187 ff und ins Verwaltungszustellungsgesetz werfen.
Ich hoffe ich konnte behilflich sein. lg
Die Postzustellungsurkunde („PZU“) dient der Behörde als Nachweis über
den Empfang von Schreiben bzw. Verwaltungsakten, ohne dass der Empfänger
den Zugang (oder dessen Nachweis) unterlaufen kann. Etwa, indem er ein
Einschreiben nicht von der Post abholt oder eine Empfangsbestätigung
nicht zurückschickt: Hier gelten §§ 166 ff ZPO, insbesondere 178 bis 181
ZPO, dh. die Zustellung kann WIRKSAM auch durch Übergabe an erwachsene
Mitbewohner oder Arbeitskollegen oder durch Einwurf in den Briefkasten
erfolgen. Eine Annahmeverweigerung nützt nichts.
Ein Gericht wird die PZU in der Regel als Beweis akzeptieren.
Dieser kann im Einzelfall widerlegt werden („Gegenbeweis“). Da bei der
PZU ein Zugang in den Empfangsbereich des Adressaten genügt, kommt es
darauf an, ob der Ort der Zustellung noch als „Empfangsbereich“ gelten
kann. Das belegt die PZU nämlich nicht [BGH NJW 1992, 1963]. So, wenn
der Adressat seine Wohnung dauerhaft oder zumindest für längeren
Zeitraum aufgegeben hat.
„Ich war 4 Wochen in Urlaub“ genügt nicht, selbst wenn nachweisbar.
Wohl aber ein tatsächlicher Umzug. Allerdings sollte eine rechtzeitige
Ummeldung erfolgen. Sonst unterstellt das Gericht wohlmöglich, der
Empfänger habe sich nur der Zustellung entziehen wollen oder die alte
Adresse (etwa Wohnung der Eltern oder Ex-Freundin) sei noch tauglicher
„Empfangsbereich“).
Ein „einfacher“ Krankenhausaufenthalt reicht m.E. auch nicht [vgl.
Beschluss Bayr. Landessozialgericht vom 16.03.2006 - L 13 R 757/05 -] es
sei denn, der Adressat war tatsächlich krankheitsbedingt gehindert,
seine Post entweder selbst in Empfang zu nehmen oder eine andere Person
damit zu betrauen (zB. durch Unfall mit nachfolgender OP oder Koma).
Eine längere Strafhaft oder ein längerer Auslandsaufenthalt könnte die
Zugangsfiktion der PZU ebenfalls widerlegen.
In jedem Falle würde darüber das Gericht entscheiden, das der Empfänger
des – angeblich – zugestellten Schriftstücks anrufen kann, um dessen
Folgen abzuwenden.
Jeder Bescheid enthält normalerweise eine Rechtsbehelfsbelehrung, die
das erläutert. Diese klärt auch über die Fristen auf. Ist die Belehrung
nicht vollständig und korrekt, gilt eine Jahresfrist. Widerspruch/Klage
o.ä. muss der Empfänger unbedingt einlegen, selbst wenn er den Bescheid
gar nicht erhalten hat (der dann mangels Bekanntgabe nicht wirksam wird
und KEINE Fristen in Gang setzt), um eben DAS gerichtlich klären zu
lassen.
Das Gericht kann/muss er anrufen, um den Rechtsschein beseitigen zu
lassen, den der Bescheid – zugestellt oder nicht – hervorruft.
Mit freundlichem Gruß
gez.
Christoph Holzkamp